Bekanntmachung über die Haftung des Landes Berlin für seine Beamten gegenüber den Angehörigen von Japan Vom 5. September 1961
- Ausfertigungsdatum:
- 05.09.1961
- Fundstelle:
- GVBl. 1961, 1249
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung öffentlicher Gewalt vom 1. August 1909 (GS. S. 691) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung von Japan die Gegenseitigkeit insoweit verbürgt ist, als die Amtspflichtverletzung nach der Verkündung dieser Bekanntmachung begangen worden ist. Berlin, den 5. September 1961 Der Senator für Justiz Dr. Kielinger
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.