Bekanntmachung über die Haftung des Landes Berlin für seine Beamten gegenüber den Angehörigen der Französischen Republik Vom 11. Oktober 1961
- Ausfertigungsdatum:
- 11.10.1961
- Fundstelle:
- GVBl. 1961, 1547
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung öffentlicher Gewalt vom 1. August 1909 (GS. S. 691) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung der Französischen Republik die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Berlin, den 11. Oktober 1961 Der Senator für Justiz Dr. Kielinger
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.