Bekanntmachung über die Haftung des Landes Berlin für seine Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Belgien Vom 16. Juni 1959
- Ausfertigungsdatum:
- 16.06.1959
- Fundstelle:
- GVBl. 1959, 739
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung öffentlicher Gewalt vom 1. August 1909 (GS. S. 691) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung von Belgien die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Berlin, den 16. Juni 1959 Der Senator für Justiz Dr. Kielinger
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.