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Gesetz zur Überleitung und Änderung des Bundesbesoldungsrechtes und Fortgeltung besoldungsrechtlicher Vorschriften Vom 21. Juni 2011 *

Ausfertigungsdatum:
21.06.2011
Fundstelle:
GVBl. 2011, 266
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Überleitung des Bundesbesoldungsrechtes

§ 1 Überleitung des Bundesbesoldungsrechtes [Änderungsanweisungen zum Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2011 (GVBl. S. 111) geändert worden ist.]

§ 2

Fortgeltung besoldungsrechtlicher Vorschriften

§ 2 Fortgeltung besoldungsrechtlicher Vorschriften Für die Bestimmung der ersten und zweiten Einstiegsämter in den Laufbahngruppen 1 und 2 gemäß Artikel I gelten die am Tag vor dem in Artikel VI Absatz 3 Satz 1 geregelten Inkrafttreten geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften fort mit der Maßgabe, dass die in § 2a des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel III § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, sowie die in den §§ 23 und 24 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin genannten 1. Laufbahnen des einfachen Dienstes den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt, 2. Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes und des mittleren technischen Dienstes den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt, 3. Laufbahnen des gehobenen Dienstes den Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt und 4. Laufbahnen des höheren Dienstes den Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt gleichgestellt sind. Sofern in anderen Vorschriften des Besoldungsrechts an die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn oder Laufbahngruppe angeknüpft wird, gelten für die Zuordnung die am Tag vor dem in Artikel VI Absatz 3 Satz 1 geregelten Inkrafttreten geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß fort.

§ 3

Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin

§ 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin [Änderungsanweisungen zum durch § 1 Nummer 3 in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz ]

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.