Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz Vom 8. Januar 1982
- Ausfertigungsdatum:
- 08.01.1982
- Fundstelle:
- GVBl. 1982, 160
Auf Grund des § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310 / GVBl. S. 1648) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520 / GVBl. S. 361, 872), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645 / GVBl. S. 2066), wird verordnet:
Zuständigkeiten der Bergbehörden
§ 1 Zuständigkeiten der Bergbehörden(1) Das für das Bergrecht zuständige Mitglied des Senats ist zuständige Behörde für die Ausführung von § 79 Abs. 3 des Bundesberggesetzes.(2) Das Oberbergamt ist zuständige Behörde für die Ausführung von den §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 29, 31 Abs. 2 Satz 2, §§ 33, 35 bis 37, 40 bis 43, 45, 47, 64, 69 Abs. 3, §§ 75, 77 bis 106, 109, 125, 149, 152 bis 154, 156, 160 bis 162, 164, 173 des Bundesberggesetzes, soweit sich nicht aus Absatz 1 oder 3 etwas anderes ergibt. (3) Das Bergamt ist zuständige Behörde für die Ausführung von § 39 Abs. 3, §§ 50 bis 57, 60, 63, 69 Abs. 1 und 2, §§ 70 bis 74, 81 Abs. 3 Nr. 1, § 102 Abs. 1 Satz 2, § 169 des Bundesberggesetzes.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Ausführung der §§ 126 bis 131 des Bundesberggesetzes; zuständige Behörde nach § 127 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes ist das Bergamt. (5) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 des Bundesberggesetzes wird auf das Bergamt übertragen. Das gleiche gilt für die Erforschung von Straftaten nach § 147 des Bundesberggesetzes.
Zuständigkeiten anderer Behörden
§ 2 Zuständigkeiten anderer BehördenZuständige Behörde für die Ausführung von § 110 Abs. 6 des Bundesberggesetzes ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung zuständige Behörde.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.