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title: "BayIngVersZugStVtrBek BE — Bekanntmachungen über das Inkrafttreten des am 11. Januar 2001 unterzeichneten Staatsvertrageszwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau sowie gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BayIngVersZugStVtrBekBErahmen"
updated: "2026-05-13T12:19:54+00:00"
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# BayIngVersZugStVtrBek BE — Bekanntmachungen über das Inkrafttreten des am 11. Januar 2001 unterzeichneten Staatsvertrageszwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau sowie gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 20.10.2015
*Fundstelle:* GVBl. 2015, 394


### Art. 1 — Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich

Art. 1 Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich(1) Bei der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung (Versorgungskammer) bestehen folgende rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Versorgungsanstalten): 1. die Bayerische Ärzteversorgung,2. die Bayerische Apothekerversorgung,3. die Bayerische Architektenversorgung,4. die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau,5. die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung,6. der Bayerische Versorgungsverband mit Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden,7. die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen. Ihr Sitz wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern bestimmt. (2) Dieses Gesetz gilt für die Versorgungsanstalten nach Absatz 1.

### Art. 10 — Satzung

Art. 10 Satzung(1) Die Versorgunganstalten regeln ihre Angelegenheiten durch Satzung nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Die Satzung muss neben den in diesem Gesetz besonders genannten Inhalten Bestimmungen enthalten über 1. Zusammensetzung, Amtsdauer und Einberufung des Verwaltungsrats und der Ausschüsse,2. den Vorschlag und das Ausscheiden der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter; dies gilt entsprechend für die Ausschüsse nach Art. 5,3. Beginn und Ende der Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse,4. die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit oder die Grundsätze für die Festsetzung von Umlagen,5. Voraussetzungen, Art und Höhe sowie Erlöschen der Ansprüche von Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten,6. das Versorgungsverfahren. (3) Die Satzung und ihre Änderungen werden nach der aufsichtlichen Genehmigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats ausgefertigt und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht. Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. (4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes bestimmt wird.

### Art. 11 — Aufsicht

Art. 11 Aufsicht(1) Die Versorgungsanstalten unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Bayerische Staatsministerium des Innern (Aufsichtsbehörde) und, soweit gesetzlich bestimmt, der Versicherungsaufsicht. (2) Die Aufsichtsbehörde berät die Versorgungsanstalten, überwacht sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen und prüft, ob die Geschäfte gesetz- und satzungsgemäß geführt werden. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalten zu unterrichten. Sie kann insbesondere sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. Die Aufsichtsbehörde und die für die Versicherungsaufsicht zuständige Behörde sind zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, der Ausschüsse und des Kammerrats zu laden; ihre Vertreter können an den Sitzungen teilnehmen und sind jederzeit zu hören. (3) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalten anweisen, innerhalb einer ihnen gesetzten, angemessenen Frist Maßnahmen zur Herstellung des gesetz- und satzungsgemäßen Zustands zu treffen. Kommen die Versorgungsanstalten innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und auf Kosten der Versorgungsanstalten die notwendigen Maßnahmen verfügen und vollziehen.

### Art. 12 — Wirtschaftsplanung

Art. 12 Wirtschaftsplanung(1) Die Versorgungskammer stellt für jede Versorgungsanstalt eine Plan/Gewinn- und Verlustrechnung (Wirtschaftsplanung) für das jeweilige Geschäftsjahr auf; dabei ist die Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste zu berücksichtigen. In der Satzung der Versorgungsanstalt kann geregelt werden, dass daneben eine mittel- und langfristige Finanzplanung erstellt wird und wie diese zu erfolgen hat. (2) Die Versorgungskammer legt die Wirtschaftsplanung rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt vor. Der Verwaltungsrat beschließt über die Wirtschaftsplanung. Soweit eine einvernehmliche Wirtschaftsplanung zwischen der Versorgungskammer und dem Verwaltungsrat nicht rechtszeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres zustande kommt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. (3) Die Wirtschaftsplanung ist Grundlage für die Wirtschaftsführung der Versorgungsanstalt.

### Art. 13 — Auskunftspflichten

Art. 13 Auskunftspflichten(1) Die Versorgungsanstalten erteilen nach Maßgabe der Satzung den Mitgliedern und Versicherten Auskunft über Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse sowie den Leistungsberechtigten über bestehende Ansprüche. (2) Die Mitglieder und Versicherten der Versorgungsanstalten sowie Angehörige freier Berufe und Hochschulabsolventen, die für die nach diesem Gesetz Versorgungsanstalten bestehen, haben den Versorgungsanstalten Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Feststellung des Bestehens eines Mitgliedschafts-, Versicherungs- oder Versorgungsverhältnisses sowie von Art und Umfang der hieraus folgenden Rechte und Pflichten erforderlich sind. (3) Wer Leistungen einer Versorgungsanstalt beantragt oder erhält, hat dieser 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen der Versorgungsanstalt der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung dem Grunde oder der Höhe nach erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Anstalt vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. (4) Die Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder3. die Versorgungsanstalt sich durch eine geringeren Aufwand als das Mitglied, der Versicherte oder der Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. (5) Solange den Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht entsprochen wird, können die Versorgungsanstalten nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge und Umlagen schätzen und Leistungen versagen oder entziehen.

### Art. 14 — Mitteilungen an Versicherungsträger

Art. 14 Mitteilungen an VersicherungsträgerIn Fällen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Versorgungsanstalten berechtigt, dem zuständigen Versicherungsträger das Bestehen oder das Ende einer Mitgliedschaft sowie die Beitragspflicht und deren Umfang mitzuteilen.

### Art. 15 — Forderungsübertragung, Aufrechnung

Art. 15 Forderungsübertragung, Aufrechnung(1) Steht einem Mitglied oder Leistungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, kann in der Satzung eine Verpflichtung zur Übertragung des Anspruchs auf die Versorgungsanstalten geregelt werden, soweit diese auf Grund des Schadensereignisses Versorgungsleistungen zu erbringen hat, die dem Ausgleich des Schadens gleicher Art dienen. Das Recht auf Leistung kann von der Übertragung des Anspruchs abhängig gemacht werden. (2) Die Versorgungsanstalten können mit ihren Forderungen gegen Ansprüche von Mitgliedern oder Leistungsberechtigten aufrechnen oder verrechnen.

### Art. 17 — Übertragung, Verpfändung

Art. 17 Übertragung, VerpfändungAnsprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen übertragen oder verpfändet werden. Sonstige Leistungsansprüche können weder abgetreten noch verpfändet werden.

### Art. 18 — Leistungsbescheid, Nebenforderungen

Art. 18 Leistungsbescheid, Nebenforderungen(1) Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden von den Versorgungsanstalten durch Leistungsbescheid geltend gemacht. (2) Für rückständige oder gestundete Geldforderungen und bei verspätetem Nachweis der Berechnungsgrundlagen für Beiträge und Umlagen können nach Maßgabe der Satzung entweder Säumniszuschläge oder Verzugszinsen sowie Verspätungszuschläge und Stundungszinsen erhoben werden. Wird die Vollziehung eines Leistungsbescheids ausgesetzt, ist § 237 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung entsprechend anwendbar.(3) Die Versorgungsanstalten können für bestimmte Tätigkeiten Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben und Erstattungen verlangen. Das Nähere regelt die Satzung.

### Art. 19 — Vollstreckung

Art. 19 VollstreckungDie Versorgungsanstalten sind zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung. Nebenforderungen können mit der Hauptforderung beigetrieben werden, wenn zuvor auf die Zahlungspflicht dem Grunde nach schriftlich hingewiesen worden ist.

### Art. 2 — Organe

Art. 2 OrganeOrgane jeder Versorgungsanstalt sind 1. der bei dieser gebildete Verwaltungsrat,2. die Versorgungskammer. Der Verwaltungsrat kann sich in der Satzung den Namen „Landesausschuss“ geben.

### Art. 20 — Aufgaben

Art. 20 AufgabenDie Versorgungsanstalten haben Versorgung für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene in Fällen der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes zu gewähren. Sie pflegen die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit anderen Versorgungsträgern. Die Versorgungsanstalten haben die Voraussetzungen für eine Befreiung ihrer Mitglieder von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen.

### Art. 21 — Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Art. 21 Zusammensetzung des VerwaltungsratsDie Mitglieder des Verwaltungsrats setzen sich aus Mitgliedern der Versorgungsanstalt zusammen. In ihm sollen alle Berufsgruppen angemessen vertreten sein. Das Vorschlagsrecht steht den Berufskammern zu. Das Nähere regelt die Satzung.

### Art. 22 — Mitgliedschaft

Art. 22 Mitgliedschaft(1) Bei den Versorgungsanstalten besteht Pflichtmitgliedschaft. (2) Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, insbesondere wenn der Berufsangehörige 1. die Berufstätigkeit nur vorübergehend oder in geringem Umfang ausübt,2. in fortgeschrittenem Lebensalter die Berufstätigkeit aufnimmt oder die Mitgliedschaft zur Berufskammer begründet,3. Mitglied in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk ist. Berufsangehörige, die nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungsfrei sind, werden auf Antrag befreit. (3) Ausgeschiedene Pflichtmitglieder können nach Maßgabe der Satzung freiwillige Mitglieder bleiben. (4) Mit dem Eintritt der Versorgung endet, außer im Fall des Todes, nicht die Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt. Die Satzung kann vorsehen, dass eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausübung oder der Zugehörigkeit zur Berufskammer die Mitgliedschaft nicht beendet.

### Art. 23 — Beiträge, Überleitung

Art. 23 Beiträge, Überleitung(1) Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Satzung kann einkommensunabhängige Mindestbeiträge vorsehen. Sie kann bestimmen, dass zur Weiterführung des Versorgungsschutzes für Zeiten ohne Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder ohne Einkommen angemessene Beiträge zu entrichten sind. Der Pflichtbeitrag darf die Grenze nicht übersteigen, die für die Befreiung der Versorgungsanstalt von der Körperschaftsteuerpflicht maßgeblich ist. (2) Das beitragspflichtige Einkommen wird in der Satzung bestimmt. (3) Der Arbeitgeber eines Mitglieds, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, ist berechtigt, den Beitrag unmittelbar an die Versorgungsanstalt abzuführen und zu diesem Zweck den vom Mitglied zu tragenden Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt einzubehalten. Er hat der Versorgungsanstalt für jedes Mitglied, für das er den Beitrag abführt, die Berechnungsgrundlagen, insbesondere das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, und die sonstigen für die Beitragserhebung erforderlichen Daten zu übermitteln. (4) Die Satzung kann zulassen, dass zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaft freiwillige Mehrzahlungen geleistet werden. Diese dürfen zusammen mit dem Pflichtbeitrag die Grenze nach Absatz 1 Satz 4 nicht übersteigen. (5) Die Versorgungsanstalten können mit anderen Versorgungsträgern Überleitungsabkommen schließen.

### Art. 24 — Leistungen

Art. 24 Leistungen(1) Die Versorgungsanstalten gewähren den Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung laufende Leistungen zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie einmalige Leistungen. Die Satzung kann die Leistung von Zuschüssen zu Rehabilitationsmaßnahmen und sonstige freiwillige Leistungen vorsehen. Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt. (2) Laufende Leistungen sollen nach Maßgabe der Satzung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Versorgungsanstalt angepasst werden.

### Art. 25 — Bayerische Ärzteversorgung

Art. 25 Bayerische ÄrzteversorgungPflichtmitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte, die Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzen oder diesen auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleichgestellt sind, wenn sie im Freistaat Bayern beruflich tätig sind.

### Art. 26 — Bayerische Apothekerversorgung

Art. 26 Bayerische ApothekerversorgungPflichtmitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der Bayerischen Landesapothekerkammer. Pflichtmitglieder sind ferner nicht berufsunfähige Pharmaziepraktikanten, die im Freistaat Bayern pharmazeutisch tätig sind.

### Art. 27 — Bayerische Architektenversorgung

Art. 27 Bayerische ArchitektenversorgungPflichtmitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Architektenkammer. Pflichtmitglieder sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 des Bayerischen Architektengesetzes erfüllen und zur Eintragung in die Architektenliste eine praktische Tätigkeit nach Art. 1 des Bayerischen Architektengesetzes ausüben.

### Art. 28 — Bayerische Ingenieurversorgung-Bau

Art. 28 Bayerische Ingenieurversorgung-Bau(1) Für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Bayerische Ingenieurversorgung-Bau“ errichtet. (2) Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau. Pflichtmitglieder sind ferner für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren nach Studienabschluss alle nicht berufsunfähigen Absolventen der Technischen Universität München, der Fachhochschulen in Bayern oder sonstiger nach Maßgabe der Satzung vergleichbarer Lehreinrichtungen in Bayern in den Studiengängen Bauingenieurwesen, Stahlbau, Vermessungswesen oder Versorgungstechnik oder in sonstigen nach Maßgabe der Satzung vergleichbaren Studiengängen, wenn sie in dieser Zeit eine praktische Tätigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 oder nach Art. 10 Abs. 2 des Bayerischen Ingenieurekammergesetz Bau aufgenommen haben.(3) Der jährliche Pflichtbeitrag darf den jährlichen Höchstpflichtbeitrag der Rentenversicherung der Angestellten nicht übersteigen.

### Art. 29 — Datenübermittlung

Art. 29 Datenübermittlung(1) Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau übermittelt der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Namen, Geburtsdatum, Anschrift sowie Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft der in ihr Mitgliederverzeichnis eingetragenen Ingenieure, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau von Bedeutung sein kann. (2) Die Hochschulen und Lehreinrichtungen übermitteln der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum des Studienabschlusses der Absolventen eines in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 genannten Studiengangs.

### Art. 3 — Verwaltungsrat

Art. 3 Verwaltungsrat(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung vorgeschlagen und durch das Staatsministerium des Innern berufen; ihre Zahl bestimmt die Satzung. Das Staatsministerium des Innern ist an den Vorschlag gebunden, soweit er nicht gegen Gesetz oder Satzung verstößt. Die Amtsdauer beträgt mindestens drei und höchstens sechs Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Satzung kann vorsehen, dass der Verwaltungsrat über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt. (2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte die Personen für den Vorsitz. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und führt den Vorsitz im Verwaltungsrat. (3) Die Versorgungskammer bereitet im Auftrag des Verwaltungsrats die Sitzungen vor und nimmt an ihnen teil. Sie kann Anträge stellen und zu allen Tagesordnungspunkten Stellung nehmen. (4) Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. In der Satzung ist vorzusehen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist einzuberufen ist, wenn es eine bestimmte Anzahl seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt. (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und eine Aufwandsentschädigung. (6) Die Vorschriften des Siebten Teils des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anwendbar.

### Art. 30 — Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

Art. 30 Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung(1) Pflichtmitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Rechtsanwalts- und der Steuerberaterkammern in Bayern. (2) Der jährliche Pflichtbeitrag darf den jährlichen Höchstpflichtbeitrag der Rentenversicherung der Angestellten nicht übersteigen.

### Art. 31 — Datenübermittlung

Art. 31 DatenübermittlungDie Rechtsanwalts- und die Steuerberaterkammern in Bayern übermitteln der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung jeweils den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie den Beginn und das Ende der Kammermitgliedschaft ihrer Mitglieder, sofern dies für deren Mitgliedschaft bei der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung von Bedeutung sein kann. III. Die in Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau genannten Vorschriften des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) vom 25. Juni 1994 (GVBl. S. 466, BayRS 763-1-I) wurden nach dem 1. Oktober 2001 wie folgt geändert:

### Art. 4 — Aufgaben des Verwaltungsrats

Art. 4 Aufgaben des Verwaltungsrats(1) Der Verwaltungsrat beschließt neben den in diesem Gesetz besonders aufgeführten Angelegenheiten über 1. die Richtlinien der Versorgungspolitik,2. die Satzung und deren Änderungen,3. den Lagebericht und den Jahresabschluss sowie die Entlastung der Geschäftsführung,4. die Geschäftsordnung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2,5. die Aufwandsentschädigung nach Art. 3 Abs. 5 und Art. 5 Abs. 3,6. den Anschluss von Mitgliedern außerhalb Bayerns an die Versorgungsanstalten sowie die Übernahme der Verwaltung gleichartiger Versorgungswerke,7. die Zugehörigkeit zu Verbänden,8. die Entsendung in den Kammerrat sowie bei den Versorgungsanstalten der freien Berufe über 9. die Anpassung von Versorgungsanrechten,10. den Abschluss von Überleitungsabkommen. (2) Der Verwaltungsrat kann Richtlinien aufstellen 1. zur Anlage des Anstaltsvermögens,2. für die Gewährung von Mitgliederdarlehen,3. für satzungsgemäß vorgesehene freiwillige Leistungen,4. für Entscheidungen in Härtefällen. (3) Aufgaben der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen nicht übertragen werden. Folgende Maßnahmen können nach Maßgabe der Satzung an eine Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden werden: 1. Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken,2. Aufnahme langfristiger Darlehen,3. Beteiligung an Unternehmen. Die Satzung kann Regelungen für den Fall treffen, dass die Zustimmung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. (4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Versorgungskammer, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. Er kann einzelne seiner Mitglieder ermächtigen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Versorgungsanstalt zu nehmen.

### Art. 5 — Ausschüsse

Art. 5 Ausschüsse(1) Der Verwaltungsrat kann nach Maßgabe der Satzung aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuss und weitere Ausschüsse bilden. Der Verwaltungsrat gibt den Ausschüssen eine Geschäftsordnung. Die Satzung kann vorsehen, dass der Verwaltungsausschuss über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt. (2) Der Verwaltungsausschuss berät die Entscheidungen des Verwaltungsrats vor, er kann Beschlussempfehlungen aussprechen. Der Verwaltungsrat kann dem Verwaltungsausschuss und den weiteren Ausschüssen nach Maßgabe der Satzung alle Angelegenheiten, mit Ausnahme der in Art. 4 Abs. 1 genannten, zur Entscheidung oder Wahrnehmung übertragen. (3) Für den Verwaltungsausschuss und die weiteren Ausschüsse gelten Art. 3 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

### Art. 6 — Versorgungskammer

Art. 6 Versorgungskammer(1) Die Versorgungskammer ist eine dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete staatliche Oberbehörde. Sie ist das gemeinsame Geschäftsführungsorgan aller Versorgungsanstalten. Die Versorgungskammer unterliegt unbeschadet des Art. 11 als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Versorgungsanstalt keinen staatlichen Weisungen. (2) Die Versorgungskammer führt die Geschäfte der Versorgungsanstalt im organisatorischen, sächlichen und personellen Verwaltungsverbund und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Sie unterstützt die Verwaltungsräte und die Ausschüsse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und vollzieht deren Beschlüsse. Im Verhältnis der Versorgungsanstalten zueinander ist die Versorgungskammer von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches freigestellt.(3) Die Versorgungskammer wird von einem Vorstand geleitet, der aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied besteht. Der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag des Staatsministeriums des Innern von der Staatsregierung, die weiteren Vorstandsmitglieder vom Staatsminister des Innern bestellt. Die Bestellung soll auf fünf Jahre erfolgen; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Vorstands werden durch Verträge geregelt. Die Bestellung und die Abberufung erfolgen im Benehmen mit dem Kammerrat nach Art. 8, der auch Personalvorschläge unterbreiten kann. Im Übrigen wird die Einrichtung der Versorgungskammer durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern geregelt. (4) Die Leiter der Zentralbereiche werden im Benehmen mit dem Kammerrat bestellt. Die Leiter der Geschäftsbereich sollen einvernehmlich mit dem Verwaltungsrat oder den Verwaltungsräten der betroffenen Anstalten bestellt werden. Der Kammerrat und die Verwaltungsräte können Personalvorschläge unterbreiten. (5) Die Beamten der Versorgungskammer sind Staatsbeamte. Die Angestellten und Arbeiter sind Arbeitnehmer der Versorgungsanstalten. Die Arbeitsbedingungen und Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein. Sie sind angemessen, wenn sie den für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern tarifvertraglichen Vorschriften entsprechen. Tarifabweichungen sind mit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, soweit sie aus personalwirtschaftlichen Gründen erforderlich sind und nicht der Konzeption des Bundes-Angestelltentarifvertrags bzw. des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter widersprechen. (6) Dienstvorgesetzter der Beamten der Versorgungskammer ist der Vorstandsvorsitzende. Er führt die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Versorgungskammer. (7) Die Planstellen und die anderen Stellen der Beamten der Versorgungskammer sind in einem Stellenplan auszuweisen. Planstellen für Beamte sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen. Der Stellenplan wird von der Versorgungskammer aufgestellt.

### Art. 7 — Eigenständige Geschäftsführung

Art. 7 Eigenständige Geschäftsführung(1) Der Verwaltungsrat kann mit der Mehrheit von mindestens Zweidrittel seiner Mitglieder beschließen, dass ein Modell entwickelt wird, nach dem die Geschäfte der Versorgungsanstalt nach einem Ausscheiden aus der gemeinsamen Geschäftsführung und dem Verwaltungsverbund der Versorgungskammer durch ein eigenständiges Geschäftsführungsorgan geführt werden (neues Geschäftsführungsmodell). Die Versorgungsanstalt trägt die anfallenden Kosten. (2) Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt beschließt mit einer Mehrheit von mindestens Zweidrittel seiner Mitglieder, dass das neue Geschäftsführungsmodell dem Staatsministerium des Innern vorgelegt wird. (3) Hat das Staatsministerium des Innern der Versorgungsanstalt mitgeteilt, dass das neue Geschäftsführungsmodell eine ordnungsgemäße Verwaltung der ausscheidenden Versorgungsanstalt auf Dauer erwarten lässt, legt die Versorgungsanstalt das neue Geschäftsführungsmodell den Mitgliedern der Versorgungsanstalt, bei der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen den Mitgliedern und Versicherten, zur Abstimmung vor. (4) Das Staatsministerium des Innern leitet die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des neuen Geschäftsführungsmodells ein, wenn die Mehrheit der in Abs. 3 genannten Mitglieder und Versicherten dem neuen Geschäftsführungsmodell zugestimmt hat. Es bestimmt durch Rechtsverordnung, dass die Geschäftsführung einzelner Versorgungsanstalten einem von Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 abweichenden Geschäftsführungsorgan übertragen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Verwaltung der anderen Versorgungsanstalten durch die Versorgungskammer sachgerecht fortgeführt werden kann und bestehende Staatsverträge dem neuen Geschäftsführungsmodell angepasst oder gekündigt sind; die Verordnung muss Regelungen enthalten über die Organisation und die Aufgaben des Geschäftsführungsorgans, über die Bestellung seiner Mitglieder und deren Entlastung.

### Art. 8 — Kammerrat

Art. 8 Kammerrat(1) Bei der Versorgungskammer wird ein Kammerrat gebildet, der sich aus Vertretern aller von der Versorgungskammer verwalteten Versorgungsanstalten einschließlich der Bundesanstalten zusammensetzt. Seine Zusammensetzung wird durch die Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 geregelt; dabei ist der Bedeutung, insbesondere dem Geschäftsumfang der einzelnen Anstalt, Rechnung zu tragen. (2) Der Kammerrat wirkt in gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten der Versorgungsanstalten beratend mit. Neben den in diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften besonders aufgeführten Angelegenheiten wirkt der Kammerrat nach Maßgabe der Rechtsverordnung des Staatsministeriums nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 mit bei: 1. Änderung der Rechtsverordnung über die Einrichtung der Versorgungskammer,2. der Bestellung des Wirtschaftsprüfers,3. der Aufstellung der Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste und von Grundsätzen für die Verteilung der Kosten für die gemeinsamen Dienste,4. der Übernahme der Geschäftsführung oder Verwaltung anderer Versorgungswerke,5. wichtigen Investitionsentscheidungen für die gemeinsamen Dienste,6. der Aufstellung von Grundsätzen zur Personalbewirtschaftung und der Entwicklung von Personalkonzepten, insbesondere zur Vergütung,7. bei der Aufstellung des Stellenplans nach Art. 6 Abs. 7. Der Kammerrat kann Empfehlungen aussprechen.(3) Der Kammerrat gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den oder die stellvertretenden Vorsitzenden. Der Kammerrat ist innerhalb angemessener Frist einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen. Art. 3 Abs. 3, 5 und 6 gelten entsprechend; über die Höhe der Ersatzleistungen beschließt der Kammerrat.

### Art. 9 — Geschäftstätigkeit

Art. 9 Geschäftstätigkeit(1) Die Versorgungsanstalten sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und ausschließlich gemeinnützig tätig. Sie sind zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Wirtschaftsführung verpflichtet. (2) Die Versorgungsanstalten bestreiten den Verwaltungsaufwand einschließlich der Bezüge der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsberechtigten aus eigenen Mitteln. Die Verteilung auf die einzelnen Versorgungsanstalten erfolgt entsprechend den tatsächlich verursachten Kosten. (3) Die Mittel und das Vermögen der Versorgungsanstalten dürfen nur zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags verwendet werden. Im Fall der Auflösung einer Anstalt stehen die verbleibenden Mittel nach Maßgabe der Satzung den Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten zu. (4) Die Versorgungsanstalten legen gesondert Rechnung; das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vermögen der Versorgungsanstalten sind getrennt zu halten. Für Versorgungsanstalten, die nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen, kann das Staatsministerium des Innern anordnen, dass die für die externe Rechnungslegung der aufsichtspflichtigen Versorgungsanstalten maßgeblichen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.

### § 1 — Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen

§ 1 Änderung des Gesetzes über das öffentliche VersorgungswesenDas Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) vom 25. Juni 1994 (GVBl S. 466, BayRS 763-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 (GVBl S. 519), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Überschrift des Vierten Teils die Bezeichnung „Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen“ durch die Bezeichnung „Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks“ ersetzt.2. In Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 werden die Worte „Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen“ durch die Worte „Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks“ ersetzt.3. In Art. 16 Satz 2 werden die Worte „die Unterbrechung“ durch die Worte „die Ablaufhemmung, den Neubeginn“ ersetzt. (...)

### § 5 — In-Kraft-Treten

§ 5 In-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am 16. November 2002 in Kraft.(...)

### § 1 — Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen

§ 1 Änderung des Gesetzes über das öffentliche VersorgungswesenDas Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) vom 25. Juni 1994 (GVBl S. 466, BayRS 763-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 111 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 497), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift des Zweiten Teils wird die Bezeichnung „Bayerische Ingenieurversorgung-Bau“ durch die Bezeichnung „Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung“ ersetzt.b) In Art. 28 wird die Bezeichnung „Bayerische Ingenieurversorgung-Bau“ durch die Bezeichnung „Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung“ ersetzt. 2. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: „4. die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung“. 3. In der Überschrift des Zweiten Teils wird die Bezeichnung „Bayerische Ingenieurversorgung-Bau“ durch die Bezeichnung „Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung“ ersetzt.4. Art. 28 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung“. (...)

### § 4 — In-Kraft-Treten

§ 4 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

### § 1 — Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen

§ 1 Änderung des Gesetzes über das öffentliche VersorgungswesenDas Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) vom 25. Juni 1994 (GVBl S. 466, BayRS 763-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 656), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht treten an die Stelle der bisherigen Art. 9 bis 12 folgende Art. 9 bis 12d: „Art. 9 Grundsätze der Geschäftstätigkeit Art. 10 Satzung Art. 10a Geschäftsplan Art. 11 Rechnungslegung Art. 11a Wirtschaftsplanung Art. 11b Sicherheitsrücklage Art. 11c Gebundenes Vermögen Art. 12 Verantwortlicher Aktuar Art. 12a Abschlussprüfung Art. 12b Aufsicht Art. 12c Strafvorschrift Art. 12d Verordnungsermächtigung“. 2. Art. 4 Abs. 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt: „2Er entscheidet über die Bestellung des Verantwortlichen Aktuars. 3Er kann 1. Sondergutachten des Verantwortlichen Aktuars verlangen,2. zusätzliche Schwerpunkte bei der Abschlussprüfung festlegen,3. im Rahmen der Abschlussprüfung die Ordnungmäßigkeit der Geschäftsführung überprüfen lassen,4. den Abschlussprüfer beauftragen, in seinem Bericht darzustellen a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Versorgungsanstalten,b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, undc) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags, 5. Erörterungen des Prüfungsberichts mit dem Abschlussprüfer und mögliche Ergänzungen der Prüfung und des Berichts verlangen sowie6. einzelne seiner Mitglieder ermächtigen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Versorgungsanstalt zu nehmen.“ 3. In Art. 6 Abs. 1 Satz 3 wird „Art. 11“ durch „Art. 12b“ ersetzt.4. In Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 werden die Worte „oder Verwaltung“ gestrichen.5. Art. 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Grundsätze der Geschäftstätigkeit“b) Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: „3Die Vermögen der Versorgungsanstalten sind getrennt zu halten.“c) Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) 1Die Versorgungsanstalten dürfen neben den Geschäften, die ihrem Versorgungsauftrag dienen, nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 2Die ganze oder teilweise Übernahme der Verwaltung anderer gleichartiger Versorgungswerke ist mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.“ 6. An die Stelle der bisherigen Art. 11 und 12 treten folgende Art. 10a bis 12d: Art. 10a Geschäftsplan (1) 1Für jede Versorgungsanstalt ist ein Geschäftsplan aufzustellen. 2Er besteht aus 1. der Satzung (Art. 10),2. dem versicherungsmathematischen und dem finanztechnischen Geschäftsplan mit den fachlichen Geschäftsunterlagen (technischer Geschäftsplan),3. den Verträgen, durch die die Aufnahme von Mitgliedern und Versicherten, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden (Funktionsausgliederungsverträge). (2) Der technische Geschäftsplan, Funktionsausgliederungsverträge sowie deren Änderungen bedürfen vor dem Inkraftsetzen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Art. 11 Rechnungslegung (1) 1Die Versorgungsanstalten legen gesondert entsprechend § 55 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Art. 44 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl I S. 378), wie Pensionskassen unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsverfahren Rechnung. 2Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) 1Die versicherungsmathematischen Annahmen sind insbesondere für die Berechnung der erforderlichen versicherungstechnischen Rückstellungen ausreichend vorsichtig zu wählen. 2Eine vorsichtige Wahl enthält eine angemessene Marge für eine nachteilige Abweichung von relevanten Faktoren. 3Der Grundsatz der Vorsicht gilt auch für die Bewertung der zur Bedeckung dieser Rückstellungen herangezogenen Aktiva. (3) 1Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Vermögen nicht mehr zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ausreicht. 2Für einen begrenzten Zeitraum kann die Aufsichtsbehörde eine nicht ausreichende Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit Aktiva zulassen, wenn ein konkreter und realisierbarer Sanierungsplan entsprechend Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl EU Nr. L 235 S. 10) aufgestellt wird. Art. 11a Wirtschaftsplanung (1) Die Versorgungskammer stellt für jede Versorgungsanstalt auf der Grundlage des Geschäftsplans (Art. 10a) einen Erfolgsplan entsprechend der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Kostenplan (Wirtschaftsplanung) für das kommende Geschäftsjahr auf; dabei ist die Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste zu berücksichtigen. (2) 1Die Versorgungskammer legt die Wirtschaftsplanung rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt vor. 2Der Verwaltungsrat beschließt über die Wirtschaftsplanung. 3Soweit eine einvernehmliche Wirtschaftsplanung zwischen der Versorgungskammer und dem Verwaltungsrat nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres zustande kommt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. (3) Die Wirtschaftsplanung ist Grundlage für die Wirtschaftsführung der Versorgungsanstalt. Art. 11b Sicherheitsrücklage 1Die Versorgungsanstalten haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen eine Sicherheitsrücklage unter Berücksichtigung der Belange der Mitglieder, der Versicherten und der Leistungsberechtigten aufzubauen. 2Sie soll mindestens zwei v. H. des Barwerts der Rentenanwartschaften zuzüglich vier v. H. des Barwerts der laufenden Rentenzahlungen betragen. Art. 11c Gebundenes Vermögen (1) 1Das gebundene Vermögen ist mit möglichst großer Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität der Versorgungsanstalt unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung anzulegen. 2Es darf nur in den Werten angelegt werden, die in § 54 Abs. 2 VAG genannt werden. 3Ein risikoadäquates Kapitalanlagemanagement mit ausreichenden Sicherheitsreserven ist sicherzustellen. 4Der Umfang des gebundenen Vermögens muss mindestens 1. der Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die freien Mittel der Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen zuzüglich2. der aus den Versorgungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechen. (2) Die Versorgungsanstalten haben der Aufsichtsbehörde über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von dieser festzulegenden Formen und Fristen zu berichten. Art. 12 Verantwortlicher Aktuar (1) 1Für jede Versorgungsanstalt ist vom Verwaltungsrat mit Zustimmung des Vorstands der Versorgungskammer ein Verantwortlicher Aktuar zu bestellen. 2Dieser muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. (2) 1Der Verantwortliche Aktuar ist in seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen. 2Er darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. (3) Der Verantwortliche Aktuar hat 1. die Finanzlage der Versorgungsanstalt insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versorgungsverhältnissen ergebenden Verpflichtungen jederzeit sichergestellt ist,2. unter der Bilanz die versicherungstechnischen Rückstellungen zu testieren,3. zum Jahresabschluss einen Aktuarsbericht zu erstellen,4. mindestens zum Abschlussstichtag eines jeden fünften Geschäftsjahres ein umfassendes versicherungsmathematisches Gutachten über die finanzielle Situation der Versorgungsanstalt für den Verwaltungsrat und die Aufsicht zu fertigen sowie5. auf Verlangen des Verwaltungsrats oder der Aufsichtsbehörde ein Gutachten zu einem bestimmten Termin oder zu einem aktuellen Problem (Sondergutachten) zu erstellen. (4) Sobald der Verantwortliche Aktuar erkennt, dass die Versorgungsanstalt ihre Verpflichtungen, insbesondere wegen Veränderungen bei den Beitragseinnahmen, den Leistungsverpflichtungen oder den Rechnungsgrundlagen, nicht dauerhaft erfüllen kann, hat er unverzüglich den Vorstand und den Verwaltungsrat und, wenn diese keine ausreichenden Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen, die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. (5) 1Die Organe der Versorgungsanstalt sind verpflichtet, dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind. 2Wird ein Gutachten zur Finanzlage einer Versorgungsanstalt an einen anderen Aktuar vergeben, so gelten für diesen Aktuar bezüglich des Gutachtens die Vorschriften für den Verantwortlichen Aktuar entsprechend. Art. 12a Abschlussprüfung (1) 1Die Versorgungsanstalten haben ihren Jahresabschluss durch einen gemeinsamen Abschlussprüfer entsprechend § 341k des Handelsgesetzbuchs (BGBl III 4100-1), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl I S. 10), und § 57 Abs. 1 und § 58 VAG prüfen zu lassen. 2Der gemeinsame Abschlussprüfer wird vom Kammerrat gewählt. 3Ist eine Ausschreibung erforderlich, führt die Versorgungskammer diese entsprechend den Vorgaben des Kammerrats durch. 4Nach der Wahl erteilt der Vorstand den Prüfungsauftrag. 5Dem Verwaltungsrat stehen die Rechte gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 3 Nrn. 2, 3 und 4 zu. (2) 1Der Abschlussprüfer legt seinen Prüfungsbericht dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde vor; dem Vorstand ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Der Verwaltungsrat oder die Aufsichtsbehörde können den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und mögliche Ergänzungen der Prüfung und des Berichts veranlassen. 3Der Abschlussprüfer nimmt an den Verhandlungen des Verwaltungsrats über den Jahresabschluss teil und berichtet dabei über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung. Art. 12b Aufsicht (1) 1Die Versorgungsanstalten unterliegen der Rechts- und Versicherungsaufsicht durch das Staatsministerium des Innern. 2Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. (2) 1Die Aufsichtsbehörde berät die Versorgungsanstalten und überwacht sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen. 2Sie prüft, ob die Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig geführt werden. 3Sie überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb und achtet insbesondere auf die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder, der Versicherten und der Leistungsberechtigten und auf eine ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs. (3) 1Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalten zu unterrichten. 2Sie kann insbesondere sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. 3Sie kann auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versorgungsanstalten prüfen, ob die veröffentlichten Jahresabschlüsse und die Lageberichte mit den Tatsachen und dem Bücherinhalt übereinstimmen und ob die vorgeschriebenen Rücklagen vorhanden und vorschriftsmäßig angelegt und verwaltet sind. 4Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und der Ausschüsse zu laden; ihre Vertreter oder Vertreterinnen können an den Sitzungen teilnehmen und sind jederzeit zu hören. (4) 1Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalten anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen zur Herstellung des gesetz- und satzungsmäßigen Zustands zu treffen. 2Kommen die Versorgungsanstalten innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und auf Kosten der Versorgungsanstalten die notwendigen Maßnahmen verfügen und vollziehen oder die Aufgabe und die erforderlichen Befugnisse einem Sonderbeauftragten übertragen. (5) 1Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde gegenüber den Versorgungsanstalten sowie Unternehmen, die Aufgaben für die Versorgungsanstalten wahrnehmen, alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. 2Missstand ist dabei jedes Verhalten, das die Belange der Mitglieder, der Versicherten oder der Leistungsberechtigten nicht ausreichend wahrt oder den aufsichtsrechtlichen oder den sonstigen das Versorgungsverhältnis betreffenden Vorschriften oder dem Geschäftsplan widerspricht. 3Wenn es zur Wahrung der Belange der Mitglieder, der Versicherten oder der Leistungsberechtigten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan auch mit Wirkung für bestehende Versorgungsverhältnisse ändern. 4Ergibt sich bei der Prüfung der Vermögenslage einer Versorgungsanstalt, dass diese auf Dauer nicht mehr imstande ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, so kann die Aufsichtsbehörde Leistungsverpflichtungen entsprechend § 89 Abs. 2 VAG herabsetzen. (6) 1Dem Freistaat Bayern werden sieben Zehntel der durch die Führung der Aufsicht entstehenden Kosten (Personalvollkosten) von den Versorgungsanstalten ersetzt, dabei darf die Grenze von 0,2 Promille der Beitragseinnahmen nicht überschritten werden. 2Die Verteilung der Kostenlast richtet sich nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2. Art. 12c Strafvorschrift (1) Wer als Mitglied des Vorstands oder als Beauftragter des Vorstands über das Vermögen oder über die finanzielle Situation einer Versorgungsanstalt gegenüber dem Verwaltungsrat, gegenüber einem seiner Ausschüsse oder gegenüber der Aufsichtsbehörde falsch berichtet oder die Verhältnisse verschleiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Verantwortlicher Aktuar 1. die finanzielle Lage einer Versorgungsanstalt im Aktuarsbericht oder im versicherungsmathematischen Gutachten unrichtig wiedergibt oder verschleiert oder2. ein Testat nach Art. 12 Abs. 3 Nr. 2 falsch abgibt. (3) Ebenso wird bestraft, wer als Abschlussprüfer oder als Gehilfe eines Abschlussprüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt. Art. 12d Verordnungsermächtigung Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. die Bestandteile des technischen Geschäftsplans gemäß Art. 10a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,2. nähere Bestimmungen zur Rechnungslegung gemäß Art. 11 und über die Art und Weise der Offenlegung des Jahresabschlusses,3. Abweichungen von den gemäß Art. 11 Abs. 1 entsprechend anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften, insbesondere um die besonderen Aufgaben der Versorgungsanstalten und die gemeinsame Geschäftsführung zu berücksichtigen,4. Mindestanforderungen an die versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen gemäß Art. 11,5. Zuführungen zu und Entnahmen aus der Sicherheitsrücklage gemäß Art. 11b,6. die Anlage des gebundenen Vermögens einschließlich von Regelungen zur Sicherstellung eines risikoadäquaten Kapitalanlagemanagements gemäß Art. 11c,7. Einzelheiten zum Testat, zum Aktuarsbericht und zum versicherungsmathematischen Gutachten des Verantwortlichen Aktuars gemäß Art. 12,8. die Berichtspflichten der Versorgungsanstalten gegenüber der Aufsichtsbehörde sowie über den Inhalt der Berichte des Abschlussprüfers, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht erforderlich ist und9. die Verteilung der Kostenlast gemäß Art. 12b Abs. 6 Satz 2.“ 7. Art. 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.b) Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: „2Dabei sind Mitglieder, Versicherte und Leistungsberechtigte insbesondere über ihre verschiedenen Wahlrechte und Leistungen, ihre Obliegenheiten, ihre Anzeigepflichten, über Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten und Anzeigepflichten, über ihre aus Beitragszahlungen erworbenen Anwartschaften, den Jahresabschluss und die inländischen Gerichtsstände ausreichend zu informieren. 3Auf Verlangen sind jedem Mitglied oder Versicherten der Jahresabschluss und der Lagebericht zuzusenden.“ 8. Art. 14 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.b) Es wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Zur Prüfung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für beantragte Leistungen sind die Versorgungsanstalten berechtigt, Daten über die Gesundheit ihrer Mitglieder, Versicherten und Leistungsberechtigten zu erheben, zu speichern, zu nutzen und diese Daten an andere öffentliche Versorgungsträger innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz zu übermitteln.“ 9. Art. 24 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt: „(2) 1Satzungsmäßige Leistungszusagen müssen im Verhältnis zu den Beiträgen so festgelegt werden, dass die Versorgungsanstalt unter Zugrundelegung angemessen vorsichtiger versicherungsmathematischer Annahmen auf Dauer allen ihren Verpflichtungen nachkommen kann. 2Die angewandten Finanzierungssysteme und versicherungsmathematischen Modelle der Versorgungsanstalten dürfen von denen der Pensionskassen abweichen, sofern sie die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen sicherstellen und nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der verschiedenen Jahrgänge von Versicherten führen.“b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3. 10. In Art. 28 Abs. 3 werden die Worte „Rentenversicherung der Angestellten“ durch die Worte „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt. (...)

### § 5 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.(...)

### Art. 1 — Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich

Art. 1 Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich(1) 1Bei der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung (Versorgungskammer) bestehen folgende rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Versorgungsanstalten): 1. die Bayerische Ärzteversorgung,2. die Bayerische Apothekerversorgung,3. die Bayerische Architektenversorgung,4. die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung,5. die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung,6. der Bayerische Versorgungsverband mit Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden,7. die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks. 2Ihr Sitz wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern bestimmt. (2) Dieses Gesetz gilt für die Versorgungsanstalten nach Abs. 1.

### Art. 10 — Satzung

Art. 10 Satzung(1) Die Versorgungsanstalten regeln ihre Angelegenheiten durch Satzung nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Die Satzung muss neben den in diesem Gesetz besonders genannten Inhalten Bestimmungen enthalten über 1. Zusammensetzung, Amtsdauer und Einberufung des Verwaltungsrats und der Ausschüsse,2. den Vorschlag und das Ausscheiden der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter; dies gilt entsprechend für Ausschüsse nach Art. 5,3. Beginn und Ende der Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse,4. die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit oder die Grundsätze für die Festsetzung von Umlagen,5. Voraussetzungen, Art und Höhe sowie Erlöschen der Ansprüche von Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten,6. das Versorgungsverfahren. (3) 1Die Satzung und ihre Änderungen werden nach der aufsichtlichen Genehmigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats ausgefertigt und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht. 2Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. (4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes bestimmt wird.

### Art. 11 — Geschäftsplan

Art. 11 Geschäftsplan(1) 1Für jede Versorgungsanstalt ist ein Geschäftsplan aufzustellen. 2Er besteht aus 1. der Satzung (Art. 10),2. dem versicherungsmathematischen und dem finanztechnischen Geschäftsplan mit den fachlichen Geschäftsunterlagen (technischer Geschäftsplan),3. den Verträgen, durch die die Aufnahme von Mitgliedern und Versicherten, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden (Funktionsausgliederungsverträge). (2) Der technische Geschäftsplan, Funktionsausgliederungsverträge sowie deren Änderungen bedürfen vor dem Inkraftsetzen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

### Art. 12 — Rechnungslegung

Art. 12 Rechnungslegung(1) 1Die Versorgungsanstalten legen gesondert entsprechend § 55 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Art. 44 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl I S. 378), wie Pensionskassen unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsverfahren Rechnung. 2Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) 1Die versicherungsmathematischen Annahmen sind insbesondere für die Berechnung der erforderlichen versicherungstechnischen Rückstellungen ausreichend vorsichtig zu wählen. 2Eine vorsichtige Wahl enthält eine angemessene Marge für eine nachteilige Abweichung von relevanten Faktoren. 3Der Grundsatz der Vorsicht gilt auch für die Bewertung der zur Bedeckung dieser Rückstellungen herangezogenen Aktiva. (3) 1Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Vermögen nicht mehr zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ausreicht. 2Für einen begrenzten Zeitraum kann die Aufsichtsbehörde eine nicht ausreichende Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit Aktiva zulassen, wenn ein konkreter und realisierbarer Sanierungsplan entsprechend Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl EU Nr. L 235 S. 10) aufgestellt wird.

### Art. 13 — Wirtschaftsplanung

Art. 13 Wirtschaftsplanung(1) Die Versorgungskammer stellt für jede Versorgungsanstalt auf der Grundlage des Geschäftsplans (Art. 11) einen Erfolgsplan entsprechend der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Kostenplan (Wirtschaftsplanung) für das kommende Geschäftsjahr auf; dabei ist die Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste zu berücksichtigen. (2) 1Die Versorgungskammer legt die Wirtschaftsplanung rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt vor. 2Der Verwaltungsrat beschließt über die Wirtschaftsplanung. 3Soweit eine einvernehmliche Wirtschaftsplanung zwischen der Versorgungskammer und dem Verwaltungsrat nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres zustande kommt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. (3) Die Wirtschaftsplanung ist Grundlage für die Wirtschaftsführung der Versorgungsanstalt.

### Art. 14 — Sicherheitsrücklage

Art. 14 Sicherheitsrücklage 1Die Versorgungsanstalten haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen eine Sicherheitsrücklage unter Berücksichtigung der Belange der Mitglieder, der Versicherten und der Leistungsberechtigten aufzubauen. 2Sie soll mindestens zwei v.H. des Barwerts der Rentenanwartschaften zuzüglich vier v.H. des Barwerts der laufenden Rentenzahlungen betragen.

### Art. 15 — Gebundenes Vermögen

Art. 15 Gebundenes Vermögen(1) 1Das gebundene Vermögen ist mit möglichst großer Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität der Versorgungsanstalt unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung anzulegen. 2Es darf nur in den Werten angelegt werden, die in § 54 Abs. 2 VAG genannt werden. 3Ein risikoadäquates Kapitalanlagemanagement mit ausreichenden Sicherheitsreserven ist sicherzustellen. 4Der Umfang des gebundenen Vermögens muss mindestens 1. der Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die freien Mittel der Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen zuzüglich2. der aus den Versorgungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechen. (2) Die Versorgungsanstalten haben der Aufsichtsbehörde über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von dieser festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.

### Art. 16 — Verantwortlicher Aktuar

Art. 16 Verantwortlicher Aktuar(1) 1Für jede Versorgungsanstalt ist vom Verwaltungsrat mit Zustimmung des Vorstands der Versorgungskammer ein Verantwortlicher Aktuar zu bestellen. 2Dieser muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. (2) 1Der Verantwortliche Aktuar ist in seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen. 2Er darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. (3) Der Verantwortliche Aktuar hat 1. die Finanzlage der Versorgungsanstalt insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versorgungsverhältnissen ergebenden Verpflichtungen jederzeit sichergestellt ist,2. unter der Bilanz die versicherungstechnischen Rückstellungen zu testieren,3. zum Jahresabschluss einen Aktuarsbericht zu erstellen,4. mindestens zum Abschlussstichtag eines jeden fünften Geschäftsjahres ein umfassendes versicherungsmathematisches Gutachten über die finanzielle Situation der Versorgungsanstalt für den Verwaltungsrat und die Aufsicht zu fertigen sowie5. auf Verlangen des Verwaltungsrats oder der Aufsichtsbehörde ein Gutachten zu einem bestimmten Termin oder zu einem aktuellen Problem (Sondergutachten) zu erstellen. (4) Sobald der Verantwortliche Aktuar erkennt, dass die Versorgungsanstalt ihre Verpflichtungen, insbesondere wegen Veränderungen bei den Beitragseinnahmen, den Leistungsverpflichtungen oder den Rechnungsgrundlagen, nicht dauerhaft erfüllen kann, hat er unverzüglich den Vorstand und den Verwaltungsrat und, wenn diese keine ausreichenden Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen, die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. (5) 1Die Organe der Versorgungsanstalt sind verpflichtet, dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind. 2Wird ein Gutachten zur Finanzlage einer Versorgungsanstalt an einen anderen Aktuar vergeben, so gelten für diesen Aktuar bezüglich des Gutachtens die Vorschriften für den Verantwortlichen Aktuar entsprechend.

### Art. 17 — Abschlussprüfung

Art. 17 Abschlussprüfung(1) 1Die Versorgungsanstalten haben ihren Jahresabschluss durch einen gemeinsamen Abschlussprüfer entsprechend § 341k des Handelsgesetzbuchs (BGBl III 4100-1), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl I S. 10), und § 57 Abs. 1 und § 58 VAG prüfen zu lassen. 2Der gemeinsame Abschlussprüfer wird vom Kammerrat gewählt. 3Ist eine Ausschreibung erforderlich, führt die Versorgungskammer diese entsprechend den Vorgaben des Kammerrats durch. 4Nach der Wahl erteilt der Vorstand den Prüfungsauftrag. 5Dem Verwaltungsrat stehen die Rechte gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 3 Nrn. 2, 3 und 4 zu. (2) 1Der Abschlussprüfer legt seinen Prüfungsbericht dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde vor; dem Vorstand ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Der Verwaltungsrat oder die Aufsichtsbehörde können den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und mögliche Ergänzungen der Prüfung und des Berichts veranlassen. 3Der Abschlussprüfer nimmt an den Verhandlungen des Verwaltungsrats über den Jahresabschluss teil und berichtet dabei über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung.

### Art. 18 — Aufsicht

Art. 18 Aufsicht(1) 1Die Versorgungsanstalten unterliegen der Rechts- und Versicherungsaufsicht durch das Staatsministerium des Innern. 2Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. (2) 1Die Aufsichtsbehörde berät die Versorgungsanstalten und überwacht sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen. 2Sie prüft, ob die Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig geführt werden. 3Sie überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb und achtet insbesondere auf die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder, der Versicherten und der Leistungsberechtigten und auf eine ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs. (3) 1Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalten zu unterrichten. 2Sie kann insbesondere sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. 3Sie kann auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versorgungsanstalten prüfen, ob die veröffentlichten Jahresabschlüsse und die Lageberichte mit den Tatsachen und dem Bücherinhalt übereinstimmen und ob die vorgeschriebenen Rücklagen vorhanden und vorschriftsmäßig angelegt und verwaltet sind. 4Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und der Ausschüsse zu laden; ihre Vertreter oder Vertreterinnen können an den Sitzungen teilnehmen und sind jederzeit zu hören. (4) 1Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalten anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen zur Herstellung des gesetz- und satzungsmäßigen Zustands zu treffen. 2Kommen die Versorgungsanstalten innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und auf Kosten der Versorgungsanstalten die notwendigen Maßnahmen verfügen und vollziehen oder die Aufgabe und die erforderlichen Befugnisse einem Sonderbeauftragten übertragen. (5) 1Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde gegenüber den Versorgungsanstalten sowie Unternehmen, die Aufgaben für die Versorgungsanstalten wahrnehmen, alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. 2Missstand ist dabei jedes Verhalten, das die Belange der Mitglieder, der Versicherten oder der Leistungsberechtigten nicht ausreichend wahrt oder den aufsichtsrechtlichen oder den sonstigen das Versorgungsverhältnis betreffenden Vorschriften oder dem Geschäftsplan widerspricht. 3Wenn es zur Wahrung der Belange der Mitglieder, der Versicherten oder der Leistungsberechtigten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan auch mit Wirkung für bestehende Versorgungsverhältnisse ändern. 4Ergibt sich bei der Prüfung der Vermögenslage einer Versorgungsanstalt, dass diese auf Dauer nicht mehr imstande ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, so kann die Aufsichtsbehörde Leistungsverpflichtungen entsprechend § 89 Abs. 2 VAG herabsetzen.(6) 1Dem Freistaat Bayern werden sieben Zehntel der durch die Führung der Aufsicht entstehenden Kosten (Personalvollkosten) von den Versorgungsanstalten ersetzt, dabei darf die Grenze von 0,2 Promille der Beitragseinnahmen nicht überschritten werden. 2Die Verteilung der Kostenlast richtet sich nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2.

### Art. 19 — Strafvorschrift

Art. 19 Strafvorschrift(1) Wer als Mitglied des Vorstands oder als Beauftragter des Vorstands über das Vermögen oder über die finanzielle Situation einer Versorgungsanstalt gegenüber dem Verwaltungsrat, gegenüber einem seiner Ausschüsse oder gegenüber der Aufsichtsbehörde falsch berichtet oder die Verhältnisse verschleiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Verantwortlicher Aktuar 1. die finanzielle Lage einer Versorgungsanstalt im Aktuarsbericht oder im versicherungsmathematischen Gutachten unrichtig wiedergibt oder verschleiert oder2. ein Testat nach Art. 16 Abs. 3 Nr. 2 falsch abgibt. (3) Ebenso wird bestraft, wer als Abschlussprüfer oder als Gehilfe eines Abschlussprüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt.

### Art. 2 — Organe

Art. 2 Organe 1Organe jeder Versorgungsanstalt sind 1. der bei dieser gebildete Verwaltungsrat,2. die Versorgungskammer. 2Der Verwaltungsrat kann sich in der Satzung den Namen „Landesausschuss“ geben.

### Art. 20 — Verordnungsermächtigung

Art. 20 VerordnungsermächtigungDas Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. die Bestandteile des technischen Geschäftsplans gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,2. nähere Bestimmungen zur Rechnungslegung gemäß Art. 12 und über die Art und Weise der Offenlegung des Jahresabschlusses,3. Abweichungen von den gemäß Art. 12 Abs. 1 entsprechend anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften, insbesondere um die besonderen Aufgaben der Versorgungsanstalten und die gemeinsame Geschäftsführung zu berücksichtigen,4. Mindestanforderungen an die versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen gemäß Art. 12,5. Zuführungen zu und Entnahmen aus der Sicherheitsrücklage gemäß Art. 14,6. die Anlage des gebundenen Vermögens einschließlich von Regelungen zur Sicherstellung eines risikoadäquaten Kapitalanlagemanagements gemäß Art. 15,7. Einzelheiten zum Testat, zum Aktuarsbericht und zum versicherungsmathematischen Gutachten des Verantwortlichen Aktuars gemäß Art. 16,8. die Berichtspflichten der Versorgungsanstalten gegenüber der Aufsichtsbehörde sowie über den Inhalt der Berichte des Abschlussprüfers, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht erforderlich ist, und9. die Verteilung der Kostenlast gemäß Art. 18 Abs. 6 Satz 2.

### Art. 21 — Auskunftspflichten

Art. 21 Auskunftspflichten(1) 1Die Versorgungsanstalten erteilen nach Maßgabe der Satzung den Mitgliedern und Versicherten Auskunft über Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse sowie den Leistungsberechtigten über bestehende Ansprüche. 2Dabei sind Mitglieder, Versicherte und Leistungsberechtigte insbesondere über ihre verschiedenen Wahlrechte und Leistungen, ihre Obliegenheiten, ihre Anzeigepflichten, über Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten und Anzeigepflichten, über ihre aus Beitragszahlungen erworbenen Anwartschaften, den Jahresabschluss und die inländischen Gerichtsstände ausreichend zu informieren. 3Auf Verlangen sind jedem Mitglied oder Versicherten der Jahresabschluss und der Lagebericht zuzusenden. (2) Die Mitglieder und Versicherten der Versorgungsanstalten sowie Angehörige freier Berufe und Hochschulabsolventen, für die nach diesem Gesetz Versorgungsanstalten bestehen, haben den Versorgungsanstalten Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Feststellung des Bestehens eines Mitgliedschafts-, Versicherungs- oder Versorgungsverhältnisses sowie von Art und Umfang der hieraus folgenden Rechte und Pflichten erforderlich sind. (3) Wer Leistungen einer Versorgungsanstalt beantragt oder erhält, hat dieser 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Versorgungsanstalt der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung dem Grunde oder der Höhe nach erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Anstalt vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. (4) Die Mitwirkungspflichten nach Abs. 3 bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder3. die Versorgungsanstalt sich durch einen geringeren Aufwand als das Mitglied, der Versicherte oder der Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. (5) Solange den Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3 nicht entsprochen wird, können die Versorgungsanstalten nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge und Umlagen schätzen und Leistungen versagen oder entziehen.

### Art. 22 — Mitteilungen an Versicherungsträger

Art. 22 Mitteilungen an Versicherungsträger(1) In Fällen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Versorgungsanstalten berechtigt, dem zuständigen Versicherungsträger das Bestehen oder das Ende einer Mitgliedschaft sowie die Beitragspflicht und deren Umfang mitzuteilen. (2) Zur Prüfung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für beantragte Leistungen sind die Versorgungsanstalten berechtigt, Daten über die Gesundheit ihrer Mitglieder, Versicherten und Leistungsberechtigten zu erheben, zu speichern, zu nutzen und diese Daten an andere öffentliche Versorgungsträger innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz zu übermitteln.

### Art. 23 — Forderungsübertragung, Aufrechnung

Art. 23 Forderungsübertragung, Aufrechnung(1) 1Steht einem Mitglied oder Leistungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, kann in der Satzung eine Verpflichtung zur Übertragung des Anspruchs auf die Versorgungsanstalt geregelt werden, soweit diese auf Grund des Schadensereignisses Versorgungsleistungen zu erbringen hat, die dem Ausgleich eines Schadens gleicher Art dienen. 2Das Recht auf Leistung kann von der Übertragung des Anspruchs abhängig gemacht werden. (2) Die Versorgungsanstalten können mit ihren Forderungen gegen Ansprüche von Mitgliedern oder Leistungsberechtigten aufrechnen oder verrechnen.

### Art. 24 — Verjährung

Art. 24 Verjährung 1Die öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Beiträge, Umlagen und Leistungen verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. 2Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten entsprechend; Art. 53 des BayVwVfG bleibt unberührt.

### Art. 25 — Übertragung, Verpfändung

Art. 25 Übertragung, Verpfändung 1Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen übertragen oder verpfändet werden. 2Sonstige Leistungsansprüche können weder abgetreten noch verpfändet werden.

### Art. 26 — Leistungsbescheid, Nebenforderungen

Art. 26 Leistungsbescheid, Nebenforderungen(1) Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden von den Versorgungsanstalten durch Leistungsbescheid geltend gemacht. (2) 1Für rückständige oder gestundete Geldforderungen und bei verspätetem Nachweis der Berechnungsgrundlagen für Beiträge und Umlagen können nach Maßgabe der Satzung entweder Säumniszuschläge oder Verzugszinsen sowie Verspätungszuschläge und Stundungszinsen erhoben werden. 2Wird die Vollziehung eines Leistungsbescheids ausgesetzt, ist § 237 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung entsprechend anwendbar.(3) 1Die Versorgungsanstalten können für bestimmte Tätigkeiten Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben und Erstattungen verlangen. 2Das Nähere regelt die Satzung.

### Art. 27 — Vollstreckung

Art. 27 Vollstreckung 1Die Versorgungsanstalten sind zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt. 2Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. 3Nebenforderungen können mit der Hauptforderung beigetrieben werden, wenn zuvor auf die Zahlungspflicht dem Grunde nach schriftlich hingewiesen worden ist.

### Art. 28 — Aufgaben

Art. 28 Aufgaben 1Die Versorgungsanstalten haben Versorgung für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene in Fällen der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes zu gewähren. 2Sie pflegen die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit anderen Versorgungsträgern. 3Die Versorgungsanstalten haben die Voraussetzungen für eine Befreiung ihrer Mitglieder von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen.

### Art. 29 — Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Art. 29 Zusammensetzung des Verwaltungsrats 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats setzen sich aus Mitgliedern der Versorgungsanstalt zusammen. 2In ihm sollen alle Berufsgruppen angemessen vertreten sein. 3Das Vorschlagsrecht steht den Berufskammern zu. 4Das Nähere regelt die Satzung.

### Art. 3 — Verwaltungsrat

Art. 3 Verwaltungsrat(1) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung vorgeschlagen und durch das Staatsministerium des Innern berufen; ihre Zahl bestimmt die Satzung. 2Das Staatsministerium des Innern ist an den Vorschlag gebunden, soweit er nicht gegen Gesetz oder Satzung verstößt. 3Die Amtsdauer beträgt mindestens drei und höchstens sechs Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 4Die Satzung kann vorsehen, dass der Verwaltungsrat über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt. (2) 1Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte die Personen für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. 2Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und führt den Vorsitz im Verwaltungsrat. (3) 1Die Versorgungskammer bereitet im Auftrag des Verwaltungsrats die Sitzungen vor und nimmt an ihnen teil. 2Sie kann Anträge stellen und zu allen Tagesordnungspunkten Stellung nehmen. (4) 1Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. 2In der Satzung ist vorzusehen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist einzuberufen ist, wenn es eine bestimmte Anzahl seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt. (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und eine Aufwandsentschädigung. (6) Die Vorschriften des Siebten Teils des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anwendbar.

### Art. 30 — Mitgliedschaft

Art. 30 Mitgliedschaft(1) Bei den Versorgungsanstalten besteht Pflichtmitgliedschaft. (2) 1Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, insbesondere wenn der Berufsangehörige 1. die Berufstätigkeit nur vorübergehend oder in geringem Umfang ausübt,2. in fortgeschrittenem Lebensalter die Berufstätigkeit aufnimmt oder die Mitgliedschaft zur Berufskammer begründet,3. Mitglied in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk ist. 2Berufsangehörige, die nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungsfrei sind, werden auf Antrag befreit. (3) Ausgeschiedene Pflichtmitglieder können nach Maßgabe der Satzung freiwillige Mitglieder bleiben. (4) 1Mit dem Eintritt der Versorgung endet, außer im Fall des Todes, nicht die Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt. 2Die Satzung kann vorsehen, dass eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausübung oder der Zugehörigkeit zur Berufskammer die Mitgliedschaft nicht beendet.

### Art. 31 — Beiträge, Überleitung

Art. 31 Beiträge, Überleitung(1) 1Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. 2Die Satzung kann einkommensunabhängige Mindestbeiträge vorsehen. 3Sie kann bestimmen, dass zur Weiterführung des Versorgungsschutzes für Zeiten ohne Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder ohne Einkommen angemessene Beiträge zu entrichten sind. 4Der Pflichtbeitrag darf die Grenze nicht übersteigen, die für die Befreiung der Versorgungsanstalt von der Körperschaftssteuerpflicht maßgeblich ist. (2) Das beitragspflichtige Einkommen wird in der Satzung bestimmt. (3) 1Der Arbeitgeber eines Mitglieds, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, ist berechtigt, den Beitrag unmittelbar an die Versorgungsanstalt abzuführen und zu diesem Zweck den vom Mitglied zu tragenden Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt einzubehalten. 2Er hat der Versorgungsanstalt für jedes Mitglied, für das er den Beitrag abführt, die Berechnungsgrundlagen, insbesondere das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, und die sonstigen für die Beitragserhebung erforderlichen Daten zu übermitteln. (4) 1Die Satzung kann zulassen, dass zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaft freiwillige Mehrzahlungen geleistet werden. 2Diese dürfen zusammen mit dem Pflichtbeitrag die Grenze nach Abs. 1 Satz 4 nicht übersteigen. (5) Die Versorgungsanstalten können mit anderen Versorgungsträgern Überleitungsabkommen schließen.

### Art. 32 — Leistungen

Art. 32 Leistungen(1) 1Die Versorgungsanstalten gewähren den Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung laufende Leistungen zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie einmalige Leistungen. 2Die Satzung kann die Leistung von Zuschüssen zu Rehabilitationsmaßnahmen und sonstige freiwillige Leistungen vorsehen. 3Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt. (2) 1Satzungsmäßige Leistungszusagen müssen im Verhältnis zu den Beiträgen so festgelegt werden, dass die Versorgungsanstalt unter Zugrundelegung angemessen vorsichtiger versicherungsmathematischer Annahmen auf Dauer allen ihren Verpflichtungen nachkommen kann. 2Die angewandten Finanzierungssysteme und versicherungsmathematischen Modelle der Versorgungsanstalten dürfen von denen der Pensionskassen abweichen, sofern sie die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen sicherstellen und nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der verschiedenen Jahrgänge von Versicherten führen. (3) Laufende Leistungen sollen nach Maßgabe der Satzung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Versorgungsanstalt angepasst werden.

### Art. 33 — Bayerische Ärzteversorgung

Art. 33 Bayerische ÄrzteversorgungPflichtmitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte, wenn sie im Freistaat Bayern beruflich tätig sind.

### Art. 34 — Bayerische Apothekerversorgung

Art. 34 Bayerische Apothekerversorgung 1Pflichtmitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der Bayerischen Landesapothekerkammer. 2Pflichtmitglieder sind ferner nicht berufsunfähige Pharmaziepraktikanten, die im Freistaat Bayern pharmazeutisch tätig sind.

### Art. 35 — Bayerische Architektenversorgung

Art. 35 Bayerische Architektenversorgung 1Pflichtmitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Architektenkammer. 2Pflichtmitglieder sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 auch in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 und 6 des Baukammerngesetzes (BauKaG) erfüllen und zur Eintragung in die Architektenliste eine praktische Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1, 2 oder 3 auch in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 BauKaG ausüben.

### Art. 36 — Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung

Art. 36 Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung(1) 1Für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Bayerische Ingenieurversorgung-Bau“ errichtet. 2Die Mitglieder der Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten werden in die Versorgungsanstalt einbezogen (Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung). (2) Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung sind 1. alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau,2. für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren nach Studienabschluss alle nicht berufsunfähigen Absolventen der Technischen Universität München, der Fachhochschulen in Bayern oder sonstiger nach Maßgabe der Satzung vergleichbarer Lehreinrichtungen in Bayern in den Studiengängen Bauingenieurwesen, Stahlbau, Vermessungswesen oder Versorgungstechnik oder in sonstigen nach Maßgabe der Satzung vergleichbaren Studiengängen, wenn sie in dieser Zeit eine praktische Tätigkeit in einer Fachrichtung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BauKaG aufgenommen haben,3. alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. (3) Der jährliche Pflichtbeitrag darf den jährlichen Höchstpflichtbeitrag der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht übersteigen.

### Art. 37 — Datenübermittlung

Art. 37 Datenübermittlung(1) Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau übermittelt der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Namen, Geburtsdatum, Anschrift sowie Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft der in ihr Mitgliederverzeichnis eingetragenen Ingenieure, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau von Bedeutung sein kann. (2) Die Hochschulen und Lehreinrichtungen übermitteln der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum des Studienabschlusses der Absolventen eines in Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 genannten Studiengangs. (3) Die Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten übermittelt der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft sowie die Dauer der jeweiligen Berufsausübungsform ihrer Mitglieder, sofern dies für deren Mitgliedschaft von Bedeutung sein kann.

### Art. 38 — Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

Art. 38 Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung(1) Pflichtmitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung sind 1. alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern in Bayern, soweit sie natürliche Personen sind,2. alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Patentanwaltskammer, soweit sie natürliche Personen sind und solange sie ihren Kanzleisitz im Freistaat Bayern eingerichtet haben. (2) Der jährliche Pflichtbeitrag darf den jährlichen Höchstpflichtbeitrag der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht übersteigen.

### Art. 39 — Datenübermittlung

Art. 39 Datenübermittlung(1) Die Rechtsanwalts- und die Steuerberaterkammern in Bayern übermitteln der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung jeweils den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie den Beginn und das Ende der Kammermitgliedschaft ihrer Mitglieder, sofern dies für deren Mitgliedschaft bei der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung von Bedeutung sein kann. (2) Die Patentanwaltskammer übermittelt der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Kammermitglieder mit Kanzleisitz in Bayern, sowie den jeweiligen Zeitpunkt der Einrichtung und der Aufgabe des Kanzleisitzes in Bayern (§ 26 PatAnwO).

### Art. 4 — Aufgaben des Verwaltungsrats

Art. 4 Aufgaben des Verwaltungsrats(1) Der Verwaltungsrat beschließt neben den in diesem Gesetz besonders aufgeführten Angelegenheiten über 1. die Richtlinien der Versorgungspolitik,2. die Satzung und deren Änderungen,3. den Lagebericht und den Jahresabschluss sowie die Entlastung der Geschäftsführung,4. die Geschäftsordnungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2,5. die Aufwandsentschädigungen nach Art. 3 Abs. 5 und Art. 5 Abs. 3,6. den Anschluss von Mitgliedern außerhalb Bayerns an die Versorgungsanstalt sowie die Übernahme der Verwaltung anderer gleichartiger Versorgungswerke,7. die Zugehörigkeit zu Verbänden,8. die Entsendung in den Kammerrat, sowie bei den Versorgungsanstalten der freien Berufe über 9. die Anpassung von Versorgungsanrechten,10. den Abschluss von Überleitungsabkommen. (2) Der Verwaltungsrat kann Richtlinien aufstellen 1. zur Anlage des Anstaltsvermögens,2. für die Gewährung von Mitgliederdarlehen,3. für satzungsgemäß vorgesehene freiwillige Leistungen,4. für Entscheidungen in Härtefällen. (3) 1Aufgaben der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen nicht übertragen werden. 2Folgende Maßnahmen können nach Maßgabe der Satzung an eine Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden werden: 1. Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken,2. Aufnahme langfristiger Darlehen,3. Beteiligung an Unternehmen. 3Die Satzung kann Regelungen für den Fall treffen, dass die Zustimmung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. (4) 1Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Versorgungskammer, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. 2Er entscheidet über die Bestellung des Verantwortlichen Aktuars. 3Er kann 1. Sondergutachten des Verantwortlichen Aktuars verlangen,2. zusätzliche Schwerpunkte bei der Abschlussprüfung festlegen,3. im Rahmen der Abschlussprüfung die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung überprüfen lassen,4. den Abschlussprüfer beauftragen, in seinem Bericht darzustellen a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Versorgungsanstalten,b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, undc) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags, 5. Erörterungen des Prüfungsberichts mit dem Abschlussprüfer und mögliche Ergänzungen der Prüfung und des Berichts verlangen sowie6. einzelne seiner Mitglieder ermächtigen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Versorgungsanstalt zu nehmen.

### Art. 5 — Ausschüsse

Art. 5 Ausschüsse(1) 1Der Verwaltungsrat kann nach Maßgabe der Satzung aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuss und weitere Ausschüsse bilden. 2Der Verwaltungsrat gibt den Ausschüssen eine Geschäftsordnung. 3Die Satzung kann vorsehen, dass der Verwaltungsausschuss über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt. (2) 1Der Verwaltungsausschuss berät die Entscheidungen des Verwaltungsrats vor; er kann Beschlussempfehlungen aussprechen. 2Der Verwaltungsrat kann dem Verwaltungsausschuss und den weiteren Ausschüssen nach Maßgabe der Satzung alle Angelegenheiten, mit Ausnahme der in Art. 4 Abs. 1 genannten, zur Entscheidung oder Wahrnehmung übertragen. (3) Für den Verwaltungsausschuss und die weiteren Ausschüsse gelten Art. 3 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

### Art. 6 — Versorgungskammer

Art. 6 Versorgungskammer(1) 1Die Versorgungskammer ist eine dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete staatliche Oberbehörde. 2Sie ist das gemeinsame Geschäftsführungsorgan aller Versorgungsanstalten. 3Die Versorgungskammer unterliegt unbeschadet des Art. 18 als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Versorgungsanstalten keinen staatlichen Weisungen. (2) 1Die Versorgungskammer führt die Geschäfte der Versorgungsanstalten im organisatorischen, sächlichen und personellen Verwaltungsverbund und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. 2Sie unterstützt die Verwaltungsräte und die Ausschüsse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und vollzieht deren Beschlüsse. 3Im Verhältnis der Versorgungsanstalten zueinander ist die Versorgungskammer von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs freigestellt.(3) 1Die Versorgungskammer wird von einem Vorstand geleitet, der aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied besteht. 2Der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag des Staatsministeriums des Innern von der Staatsregierung, die weiteren Vorstandsmitglieder vom Staatsministerium des Innern bestellt. 3Die Bestellung soll auf fünf Jahre erfolgen; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. 4Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Vorstands werden durch Verträge geregelt; der Freistaat Bayern wird hierbei durch die Aufsichtsbehörde vertreten. 5Die Bestellung und die Abberufung erfolgen im Benehmen mit dem Kammerrat nach Art. 8, der auch Personalvorschläge unterbreiten kann. 6Im Übrigen wird die Einrichtung der Versorgungskammer durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern geregelt. (4) 1Die Leiter der Zentralbereiche werden im Benehmen mit dem Kammerrat bestellt. 2Die Leiter der Geschäftsbereiche sollen einvernehmlich mit dem Verwaltungsrat oder den Verwaltungsräten der betroffenen Anstalten bestellt werden. 3Der Kammerrat und die Verwaltungsräte können Personalvorschläge unterbreiten. (5) 1Die Beamten der Versorgungskammer sind Staatsbeamte. 2Die Angestellten und Arbeiter sind Arbeitnehmer der Versorgungsanstalten. 3Die Arbeitsbedingungen und Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein. 4Sie sind angemessen, wenn sie den für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden tarifvertraglichen Vorschriften entsprechen. 5Tarifabweichungen sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, soweit sie aus personalwirtschaftlichen Gründen erforderlich sind und nicht der Konzeption des Bundes-Angestelltentarifvertrags bzw. des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter widersprechen. (6) 1Dienstvorgesetzter der Beamten der Versorgungskammer ist der Vorstandsvorsitzende. 2Er führt die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Versorgungskammer. (7) 1Die Planstellen und die anderen Stellen der Beamten der Versorgungskammer sind in einem Stellenplan auszuweisen. 2Planstellen für Beamte sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen. 3Der Stellenplan wird von der Versorgungskammer aufgestellt.

### Art. 7 — Eigenständige Geschäftsführung

Art. 7 Eigenständige Geschäftsführung(1) 1Der Verwaltungsrat kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder beschließen, dass ein Modell entwickelt wird, nach dem die Geschäfte der Versorgungsanstalt nach einem Ausscheiden aus der gemeinsamen Geschäftsführung und dem Verwaltungsverbund der Versorgungskammer durch ein eigenständiges Geschäftsführungsorgan geführt werden (neues Geschäftsführungsmodell). 2Die Versorgungsanstalt trägt die anfallenden Kosten. (2) Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt beschließt mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, dass das neue Geschäftsführungsmodell dem Staatsministerium des Innern vorgelegt wird. (3) Hat das Staatsministerium des Innern der Versorgungsanstalt mitgeteilt, dass das neue Geschäftsführungsmodell eine ordnungsgemäße Verwaltung der ausscheidenden Versorgungsanstalt auf Dauer erwarten lässt, legt die Versorgungsanstalt das neue Geschäftsführungsmodell den Mitgliedern der Versorgungsanstalt, bei der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen den Mitgliedern und Versicherten, zur Abstimmung vor. (4) 1Das Staatsministerium des Innern leitet die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des neuen Geschäftsführungsmodells ein, wenn die Mehrheit der in Abs. 3 genannten Mitglieder und Versicherten dem neuen Geschäftsführungsmodell zugestimmt hat. 2Es bestimmt durch Rechtsverordnung, dass die Geschäftsführung einzelner Versorgungsanstalten einem von Art. 2 und 6 Abs. 1 abweichenden Geschäftsführungsorgan übertragen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Verwaltung der anderen Versorgungsanstalten durch die Versorgungskammer sachgerecht fortgeführt werden kann und bestehende Staatsverträge dem neuen Geschäftsführungsmodell angepasst oder gekündigt sind; die Verordnung muss Regelungen enthalten über die Organisation und die Aufgaben des Geschäftsführungsorgans, über die Bestellung seiner Mitglieder und deren Entlastung.

### Art. 8 — Kammerrat

Art. 8 Kammerrat(1) 1Bei der Versorgungskammer wird ein Kammerrat gebildet, der sich aus Vertretern aller von der Versorgungskammer verwalteten Versorgungsanstalten einschließlich der Bundesanstalten zusammensetzt. 2Seine Zusammensetzung wird durch die Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 geregelt; dabei ist der Bedeutung, insbesondere dem Geschäftsumfang der einzelnen Anstalt, Rechnung zu tragen. (2) 1Der Kammerrat wirkt in gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten der Versorgungsanstalten beratend mit. 2Neben den in diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften besonders aufgeführten Angelegenheiten wirkt der Kammerrat nach Maßgabe der Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 mit bei: 1. Änderungen der Rechtsverordnung über die Einrichtung der Versorgungskammer,2. der Bestellung des Wirtschaftsprüfers,3. der Aufstellung der Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste und von Grundsätzen für die Verteilung der Kosten für die gemeinsamen Dienste,4. der Übernahme der Geschäftsführung anderer Versorgungswerke,5. wichtigen Investitionsentscheidungen für die gemeinsamen Dienste,6. der Aufstellung von Grundsätzen zur Personalbewirtschaftung und der Entwicklung von Personalkonzepten, insbesondere zur Vergütung,7. bei der Aufstellung des Stellenplans nach Art. 6 Abs. 7. 3Der Kammerrat kann Empfehlungen aussprechen. (3) 1Der Kammerrat gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. 2Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den oder die stellvertretenden Vorsitzenden. 3Der Kammerrat ist innerhalb angemessener Frist einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen. 4Art. 3 Abs. 3, 5 und 6 gelten entsprechend; über die Höhe der Ersatzleistungen beschließt der Kammerrat.

### Art. 9 — Grundsätze der Geschäftstätigkeit

Art. 9 Grundsätze der Geschäftstätigkeit(1) 1Die Versorgungsanstalten sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und ausschließlich gemeinnützig tätig. 2Sie sind zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Wirtschaftsführung verpflichtet. 3Die Vermögen der Versorgungsanstalten sind getrennt zu halten. (2) 1Die Versorgungsanstalten bestreiten den Verwaltungsaufwand einschließlich der Bezüge der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsberechtigten aus eigenen Mitteln. 2Die Verteilung auf die einzelnen Versorgungsanstalten erfolgt entsprechend den tatsächlich verursachten Kosten. (3) 1Die Mittel und das Vermögen der Versorgungsanstalten dürfen nur zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags verwendet werden. 2Im Fall der Auflösung einer Anstalt stehen die verbleibenden Mittel nach Maßgabe der Satzung den Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten zu. (4) 1Die Versorgungsanstalten dürfen neben den Geschäften, die ihrem Versorgungsauftrag dienen, nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 2Die ganze oder teilweise Übernahme der Verwaltung anderer gleichartiger Versorgungswerke ist mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.

### § 1

§ 1Das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBl S. 371, BayRS 763-1-I) wird wie folgt geändert: (...) 2. In Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 werden die Worte „mit Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden“ gestrichen. (...)

### § 2

§ 2Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. München, den 31. Mai 2011Der Bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer

### § 1

§ 1(...) 373. In Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 2 und 6, Art. 7 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 2 einleitender Satzteil, Art. 18 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 einleitender Satzteil, Art. 42 Abs. 2, Art. 45 Abs. 8 Halbsatz 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBl S. 371, BayRS 763-1-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (GVBl S. 301), werden jeweils nach dem Wort „Innern“ die Worte „ , für Bau und Verkehr“ eingefügt. (...)

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 30. August 2014 in Kraft. München, den 22. Juli 2014Der Bayerische MinisterpräsidentHorst Seehofer

### § 2 — Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen

§ 2 Änderung des Gesetzes über das öffentliche VersorgungswesenDas Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBl S. 371, BayRS 763-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 373 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert: (...) 2. In Art. 12 Abs. 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(ABl EU Nr. L 235 S. 10)“ durch den Klammerzusatz „(ABl L 235 S. 10, ber. 2004 ABl L 291 S. 18), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 21. Mai 2013 (ABl L 145 S. 1)“ ersetzt. (...)

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. August 2015 in Kraft.München, den 24. Juli 2015Der Bayerische MinisterpräsidentHorst SeehoferBerlin, den 20. Oktober 2015Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Andreas Geisel

### Eingangsformel BayIngVersZugStVtrBek

I. Gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau vom 26. Juni 2001 (GVBl. S. 211) wird bekannt gegeben, dass der Staatsvertrag am 1. Oktober 2001 in Kraft getreten ist.II. Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) vom 25. Juni 1994 (GVBl. S. 466, BayRS 763-1-I) hat mit seinem Ersten und Zweiten Teil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages folgende Fassung:

---

— Bekanntmachungen über das Inkrafttreten des am 11. Januar 2001 unterzeichneten Staatsvertrageszwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau sowie gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BayIngVersZugStVtrBekBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
