Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin und des Denkmalschutzgesetzes Berlin Vom 8. Juli 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 08.07.2010
- Fundstelle:
- GVBl. 2010, 396
Artikel I Änderung der Bauordnung für Berlin[Änderungsanweisungen zur Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel XVII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist.]
Artikel II Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin[Änderungsanweisung zu § 11 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754) geändert worden ist.]
Artikel III Inkrafttreten, ÜbergangsregelungDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten geltenden Vorschriften fortzuführen; die Vorschriften dieses Gesetzes sind jedoch anzuwenden, soweit diese für die Bauherrin oder den Bauherrn günstiger sind. Für Vorhaben im Bereich der Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel“ gemäß der Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs und der zugehörigen Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel“ vom 17. Juni 1993 (GVBl. S. 268), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 22. Juni 1999 (GVBl. S. 346) geändert worden ist, für die das Land Berlin oder der jeweilige Entwicklungsträger Baukonzessionen im Sinne des § 99 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114, 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 21 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilt haben, gilt § 10 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.