BauLückAbrufVO · Berlin

Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten aus dem Baulückenmanagement - Baulückenmanagement-Abrufverordnung (BauLückAbrufVO) - Vom 16. Oktober 2001

Ausfertigungsdatum:
16.10.2001
Fundstelle:
GVBl. 2001, 547
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung betreibt zur Verbesserung der räumlichen Planung, der transparenten Gestaltung des Baulandmarktes und zur Förderung der städtebaulichen Entwicklung ein Baulückenmanagement. Darin werden die in § 2 genannten Daten über Baulandpotentiale (Baulücken, Flächenpotentiale) erfasst und nach Maßgabe der in § 3 genannten Voraussetzungen Dritten im automatisierten Abrufverfahren bereitgestellt. Die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach dieser Verordnung erforderlich ist.

§ 3

§ 3Die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung darf - soweit der Grundstückseigentümer dem nicht widersprochen hat - die in § 2 genannten Daten in einem automatisierten Verfahren auf Abruf jedermann ohne besondere Zulassung bereitstellen.

Eingangsformel BauLückAbrufVO

Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. S. 2216), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 305), wird verordnet:

§ 1

§ 1Die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung betreibt zur Verbesserung der räumlichen Planung, der transparenten Gestaltung des Baulandmarktes und zur Förderung der städtebaulichen Entwicklung ein Baulückenmanagement. Darin werden die in § 2 genannten Daten über Baulandpotentiale (Baulücken, Flächenpotentiale) erfasst und nach Maßgabe der in § 3 genannten Voraussetzungen Dritten im automatisierten Abrufverfahren bereitgestellt.

§ 2

§ 2(1) Zur Erfassung der Baulandpotentiale richtet die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung ein Baulandkataster nach § 200 Abs. 3 des Baugesetzbuchs ein.(2) Die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung darf die flächenbezogenen Angaben des Liegenschaftskatasters über unbebaute sowie untergenutzte Grundstücke mit den für eine Bebauung maßgeblichen, allgemein veröffentlichten Stadtplanungsdaten in einer gesonderten Stadtplanungsdatei verarbeiten. Stadtplanungsdaten nach Satz 1 sind: 1.Darstellungen des Flächennutzungsplans, der nach § 6 Baugesetzbuch veröffentlicht ist,2.Festsetzungen von Bebauungsplänen und vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, die nach § 10 des Baugesetzbuchs veröffentlicht sind,3.Darstellungen des Landschaftsprogramms, das nach § 7 Berliner Naturschutzgesetz veröffentlicht ist,4.Festsetzungen von Landschaftsplänen, die nach § 10 Berliner Naturschutzgesetz veröffentlicht sind,5.Darstellungen von Bereichsentwicklungsplänen, die nach den Ausführungsvorschriften zu § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs veröffentlicht sind,6.Geltungsbereiche von Sanierungsgebieten, die nach § 143 des Baugesetzbuchs veröffentlicht sind,7.Geltungsbereiche von Erhaltungsgebieten, die nach § 172 des Baugesetzbuchs veröffentlicht sind,8.Geltungsbereiche von städtebaulichen Entwicklungsbereichen, die nach § 165 des Baugesetzbuchs veröffentlicht sind,9.die Wohnlage aus dem Berliner Mietspiegel, der auf der Grundlage von § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe veröffentlicht ist,10.die Eintragungen in der Denkmalliste, die nach § 4 des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin veröffentlicht sind,11.die Bodenrichtwerte, die nach § 196 des Baugesetzbuchs veröffentlicht sind,12.Luftbilder und13.Fotos der Umgebung der Baulücken.

§ 3

§ 3(1) Die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung darf - soweit der Grundstückseigentümer dem nicht widersprochen hat - die in § 2 genannten Daten in einem automatisierten Abrufverfahren jedermann ohne besondere Zulassung bereitstellen. (2) Vor Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 1 sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen auf der Grundlage einer Risikoanalyse und eines Sicherheitskonzeptes zu ermitteln.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.