BauGebO · Berlin

Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen (Baugebührenordnung - BauGebO) Vom 17. Juni 2008

Ausfertigungsdatum:
17.06.2008
Fundstelle:
GVBl. 2008, 156
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage BauGebO

AnlageGebührenverzeichnis Erster Teil: Bauordnungsrecht 1. Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO Bln) 2. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO Bln) 3. Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO Bln) 4. Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid 5. Bauordnungsrechtliche Abweichungen 6. Überwachungen 7. Verwendbarkeitsnachweise 8. Anerkennungen von Personen und Institutionen 9. Baulastenverzeichnis 10. Genehmigungen und Amtshandlungen auf Grund der BetrVO 11. Sonstige Amtshandlungen Zweiter Teil: Planungsrecht 12. Planungsrechtliche Ausnahmen und Befreiungen 13. Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen 14. Gesetzliche Vorkaufsrechte Dritter Teil: Sonstiges Fachrecht 15. Energieeinsparung Vierter Teil: Schornsteinfegerwesen 16. Schornsteinfegerwesen Tarifstelle Gegenstand Gebühr € Erster Teil: Bauordnungsrecht 1. Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO Bln) 1.1 Genehmigungsfreistellung, soweit das Vorhaben nicht in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren übergeleitet wird 0,15 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 100 höchstens 3000 1.2 Anlagen der Außenwerbung 1.2.1 Werbeanlagen an der Stätte der Leistung je angefangener m2 4,50 mindestens 100 1.2.2 Sonstige Werbeanlagen je angefangener m2 9 mindestens 100 1.3 Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind je angefangene 100 m2 8 mindestens 100 2. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64BauO Bln) 2.1 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren 0,26 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 150 2.1.1 Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 70 Abs. 4 BauO Bln im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren 0,15 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 100 2.2 Anlagen der Außenwerbung 2.2.1 Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, auch im Falle des Eintritts der Genehmigungsfiktion gemäß § 70 Abs. 4 BauO Bln je angefangener m2 6 mindestens 100 2.2.2 Sonstige Werbeanlagen, auch im Falle des Eintritts der Genehmigungsfiktion gemäß § 70 Abs. 4 BauO Bln je angefangener m2 12 mindestens 100 2.3 Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind je angefangene 100 m2 12 mindestens 100 3. Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO Bln ) 3.1 Baugenehmigung 0,35 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 200 3.1.1 Teilbaugenehmigung 0,035 v. H. der Herstellungskosten* des gesamten Bauvorhabens mindestens 200 3.2 Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind je angefangene 100 m2 13 mindestens 200 4. Vorbescheid; planungsrechtlicher Bescheid 4.1 Vorbescheid, auf den Tarifstelle 4.2 nicht anzuwenden ist a) erste positiv beschiedene Einzelfrage 200 bis 1800 b) je weitere positiv beschiedene Einzelfrage 50 bis 920 Anmerkung: Für die negative Bescheidung von Einzelfragen gilt § 5 Abs. 1 Satz 1BauGebO. 4.2 planungsrechtlicher Bescheid zur abschließenden Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit außerhalb des Geltungsbereichs qualifizierter Bebauungspläne 360 bis 770 5. Bauordnungsrechtliche Abweichungen 5.1 Zulassung von Abweichungen je Abweichung 275 6. Überwachungen 6.1 Überwachungen, Baukontrollen und sonstige Überprüfungen, die durch den Bauherrn beantragt oder durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind je angefangene Stunde 44,20 6.2 Auf Veranlassung Dritter und ausschließlich in deren Interesse durchgeführte Überprüfung von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird 100 Anmerkung: Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat. 7. Verwendbarkeitsnachweise 7.1 Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (ohne Auslagen, wie Kosten für Entgelte, Reisen und Aufwendungen Dritter) 7.1.1 Erteilung 255 bis 5112 7.1.2 Verlängerung 255 bis 1022 7.2 Zustimmungen und Gestattungen im Einzelfall 7.2.1 Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung nicht geregelter Bauprodukte und zur Anwendung von Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt 500 bis 15000 7.2.2 Gestattung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten ohne ein vorgeschriebenes Übereinstimmungszertifikat 150 bis 2500 7.3 Entscheidung, dass eine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für bestimmte Bauarten nicht erforderlich ist 250 bis 2500 7.4 Beurteilung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie innerhalb und außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums hergestellt werden 250 bis 2500 7.5 Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung (§ 77 BauO Bln in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BauPG) 40 - 1 500 € 8. Anerkennungen von Personen und Institutionen 8.1 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen 8.1.1 nach dem Bauproduktengesetz 1022 bis 20451 8.1.2 nach den Landesbauordnungen 511 bis 10225 8.1.3 Anerkennung nach Artikel 16 der Bauproduktenrichtlinie 1022 bis 15335 8.1.4 Änderung der Anerkennung nach Tarifstelle 8.1 255 bis 5112 8.1.5 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (ausgenommen allgemeine Zustimmung zu Musterverträgen, die von der fremdüberwachenden Stelle vorgelegt werden) 102 bis 5112 8.1.6 Ausstellung von Überwachungsbescheinigungen 102 bis 1022 8.2 Anerkennung von Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen 8.2.1 für eine Fachrichtung 500 8.2.2 für jede weitere Fachrichtung 400 8.3 Anerkennung von Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau 500 8.4 Anerkennung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur für Standsicherheit 8.4.1 für eine Fachrichtung 500 8.4.2 für jede weitere Fachrichtung 400 8.5 Verfahren zur Feststellung der besonderen Sachkunde (Gutachten usw.) durch den Gutachterausschuss für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit 8.5.1 Bewertung der Referenzprojekte 500 8.5.2 Bewertung der schriftlichen Darlegung der Fachkenntnisse 1200 8.5.3 Bewertung der mündlichen Darlegung der Fachkenntnisse 800 8.6 Anerkennung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur für Brandschutz 500 8.7 Verfahren zur Feststellung der besonderen Sachkunde (Gutachten usw.) durch den Gutachterausschuss für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz 8.7.1 Bewertung der Referenzprojekte 1200 8.7.2 Bewertung der schriftlichen Darlegung der Fachkenntnisse 900 8.7.3 Bewertung der mündlichen Darlegung der Fachkenntnisse 800 8.8 Anerkennung von Sachverständigen für energiesparendes Bauen 500 Anmerkung: Unabhängig von den Gebühren sind die Kosten für die Feststellung der besonderen Sachkunde des Antragstellers (Gutachten u. ä.) von der Antragstellerin oder vom Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten. 8.9 Genehmigung einer Zweitniederlassung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs oder einer oder eines Prüfsachverständigen 200 € 8.10 Änderung des Geschäftssitzes oder einer Zweitniederlassung 50 € 8.11 Feststellung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung 100 € 9. Baulastenverzeichnis 9.1 Eintragung oder Änderung je Baulast 180 9.2 Abschriften (auch Fotokopien) je Grundstück 29 9.3 Negativ-Bescheinigung je Grundstück 17 10. Genehmigungen und Amtshandlungen auf Grund der Betriebsverordnung 10.1 Erteilung eines Gastspielprüfbuches 100 bis 2500 10.2 Brandsicherheitsschauen 100 bis 2600 10.3 Betriebsüberwachungen 130 bis 1600 10.4 Genehmigung von Bestuhlungsplänen je angefangene 100 Sitzplätze 50 höchstens 3000 10.5 Teilnahme an einer Technischen Probe je angefangene Stunde 44,20 € 11. Sonstige Amtshandlungen 11.1 Ordnungsbehördliche Verfügung der Bau- und Wohnungsaufsichtsbehörden 11.1.1 Anordnung zur Sicherung der baulichen Anlagen gemäß § 17 ASOG in Verbindung mit § 3 BauO Bln sowie Maßnahmen nach § 58 BauO Bln 50 bis 520 11.1.2 Anordnung zur Einreichung von Bauvorlagen/ Unterlagen bei formell rechtswidrigen Vorhaben 50 bis 160 11.1.3 Anordnung zur Einstellung der Arbeiten gemäß § 78 BauO Bln 50 bis 520 11.1.4 Beseitigungsanordnung gemäß § 79 BauO Bln 50 bis 2600 11.1.5 Nutzungsuntersagung gemäß § 79 BauO Bln oder Unbewohnbarkeitserklärung gemäß § 6 Abs. 1 WoAufG Bln 50 bis 2600 11.1.6 Mängelbeseitigungsanordnung gemäß § 85 BauO Bln oder nach §§ 3, 4 und 9 WoAufG Bln oder zur Beseitigung von Missständen gemäß §§ 7 und 8 WoAufG Bln 50 bis 2600 Anmerkung: Führen wohnungsaufsichtliche Anordnungen gegen Mieter zu einer unbilligen Härte, soll Gebührenfreiheit gewährt werden. 11.1.7 Anordnung gemäß § 1 Abs. 1 und 3 SchfHwG 50 bis 520 11.1.8 Mitteilungsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 VwVG (sofortiger Vollzug) 50 bis 520 11.1.9 Duldungsanordnung gemäß § 17 ASOG und § 10 WoAufG Bln 50 bis 520 11.1.10 Anordnung zur Durchsetzung des Anschlusszwangs gemäß § 44 BauO Bln 50 bis 520 11.2 Gleichstellung von Bauzeichnungen mit den Bauaufsichtszeichnungen und deren Prüfvermerken je Zeichnung 20 mindestens 40 11.3 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Eigentumseinheit 74 mindestens 296 11.4 Hinzuziehung von Nachbarn im bauaufsichtlichen Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag je Nachbar 51 € Anmerkung: Gebührenpflichtig sind bei einer Hinzuziehung von Amts wegen und einer notwendigen Hinzuziehung auf Antrag nach § 13 Absatz 2 Satz 2 VwVfG die Bauherrin oder der Bauherr, bei einer einfachen Hinzuziehung auf Antrag die Antragstellerin oder der Antragsteller. 11.5 Stellungnahmen der Bauaufsichtsbehörde zu einem Vorhaben, bei dem ein anderes Gestattungsverfahren Vorrang hat (§ 61 BauO Bln) Gebühr analog der Tarifstellen zu 2. und 3., sofern die bauaufsichtliche Gebühr nicht in der Gebühr des anderen Gestattungsverfahrens enthalten ist Anmerkung: Die Gebühren sind von der bescheiderteilenden Behörde zu erheben. 11.6 Bekanntgabe zugelassener Abweichungen von § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51 BauO Bln oder § 16 BetrVO an die im Landesbeirat für Menschen mit Behinderung vertretenen Verbände und Vereine (§15 LGBG ). Bei Nutzungsänderungen entsteht eine Gebührenpflicht nur bei Läden ab 200 m2 Nutzfläche. 150 € Anmerkung: Gebührenpflichtig ist die Bauherrin oder der Bauherr. 11.7 Bescheinigung der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit von Abgasanlagen, Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken durch die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister (§ 81 Absatz 4 BauO Bln) je angefangene halbe Stunde 30 € Anmerkung: Die Gebühren sind von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschomsteinfegenmeister zusammen mit der Mehrwertsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz zu erheben. Zweiter Teil: Planungsrecht 12. Planungsrechtliche Ausnahmen und Befreiungen 12.1 Ausnahmen je Ausnahme 70 12.2 Befreiungen, soweit sie nicht von 12.2.1 bis 12.2.2 erfasst sind je Befreiung 620 12.2.1 Befreiung von der zulässigen Art der Nutzung je Befreiung 1450 12.2.2 Befreiung vom zulässigen Maß der baulichen Nutzung 12.2.2.1 bei Überschreitung der zulässigen bzw. zuletzt zugelassenen und realisierten Geschossfläche bzw. Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) oder Baumasse bzw. Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) oder Grundfläche bzw. Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) jeweils 10 v. H. des Werts** des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht mindestens 350 Gebührenhöchstgrenze: Die Summe der Befreiungsgebühren nach 12.2.2.1 beträgt höchstens bei anrechenbaren Herstellungskosten bis 1 Mio. € 0,6 v. H. der Herstellungskosten* für die über 1 Mio. € hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten bis 10 Mio. € 0,3 v. H. der Herstellungskosten* für die über 10 Mio. € hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten bis 100 Mio. € 0,15 v. H. der Herstellungskosten* für die über 100 Mio. € hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten 0,05 v. H. der Herstellungskosten* 12.2.2.2 bei Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (§ 18 BauNVO 62/68/77, § 20 Abs. 1 BauNVO 90) je zusätzliches Vollgeschoss 255 12.2.3 - aufgehoben - 13. Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen 13.1 Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen aus dem Bereich der Stadtplanung, soweit nicht durch andere Tarifstellen erfasst 13.1.1 in beplanten Bereichen nach § 30 BauGB je Auskunft oder Bescheinigung 30 13.1.2 in unbeplanten Bereichen nach §§ 34 und 35 BauGB je Auskunft oder Bescheinigung 75 14. Gesetzliche Vorkaufsrechte 14.1 Auskünfte über das Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts je Auskunft 25 14.2 Negativzeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts 100 Dritter Teil: Sonstiges Fachrecht 15. Energieeinsparung 15.1 Erteilung einer Ausnahme von Anforderungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 60 bis 620 15.2 Erteilung einer Befreiung von Anforderungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 120 Anmerkung: In den Gebühren sind die durch Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen (Gutachten u. ä.) nicht enthalten. Vierter Teil: Schornsteinfegerwesen 16. Schornsteinfegerwesen 16.1 - aufgehoben - 16.2 - aufgehoben - 16.3 - aufgehoben - 16.4 - aufgehoben - 16.5 Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeisterin oder als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 SchfG oder als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 10 SchfHwG 520 16.6 - aufgehoben - 16.7 - aufgehoben - 16.8 Bestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters auf Antrag der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters bei einer voraussichtlich mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit nach § 20 SchfG 50 16.9 - aufgehoben - 16.10 - aufgehoben - 16.11 - aufgehoben - 16.12 Widerruf der Bestellung nach § 11 Abs. 2 SchfG 390 16.13 Warnungsgeld nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SchfG 130 16.14 Untersagung der Berufsausübung nach § 28 SchfG 50 16.15 Bestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach § 28 Satz 3 SchfG 50 16.16 Überprüfung des Kehrbezirks nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfQ wenn bei der Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt werden 130 16.17 - aufgehoben - 16.18 Kehrbuchvorlage und -Überprüfung nach § 26 Abs. 2 Satz 4 SchfG , wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister durch ihr/sein Verhalten dazu Anlass gegeben hat und wesentliche Beanstandungen im Kehrbuch festgestellt werden, je angefangene halbe Stunde 20 16.19 - aufgehoben - 16.19.1 - aufgehoben - 16.19.2 - aufgehoben - 16.19.3 - aufgehoben -

§ 1

Gebührenerhebung

§ 1 GebührenerhebungGebühren für Amtshandlungen oder Leistungen der Einrichtungen im öffentlichen Bauwesen werden nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung bleiben hiervon unberührt. Satz 1 gilt nicht für Gebühren für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung.

§ 4

Rahmengebühren

§ 4 Rahmengebühren(1) Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen 1. nach der Bedeutung der Amtshandlung und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,2. nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben,3. nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners. (2) Die Rahmengebühren der Tarifstellen 7.5 sowie 8.1 bis 8.1.6 sind nur nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, zu bemessen.

§ 5

Gebührenminderung und Gebührenerhöhung

§ 5 Gebührenminderung und Gebührenerhöhung(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Amtshandlung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Arbeit begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen worden ist. Die Sätze 1 bis 3 finden bei den Tarifstellen 8.5 und 8.7 keine Anwendung. (2) Werden im Genehmigungsfreistellungsverfahren die Unterlagen wegen Unvollständigkeit zurückgereicht, werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. (3) Bei Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes und bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Amtshandlung festzusetzen wäre. (4) Werden mit einem Widerspruch lediglich die Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung angefochten, sind ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr für die Anfechtung der Baugenehmigung als Widerspruchsgebühr zu erheben. (5) Ist ein nicht verfahrensfreies Vorhaben ohne Baugenehmigung oder ohne Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Genehmigungsfreistellung begonnen oder ausgeführt worden, ist für die nachträgliche, Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung die dreifache Gebühr zu erheben. Dies gilt entsprechend für ohne Nachtrag abweichend von der Baugenehmigung ausgeführte Vorhaben.

§ 7

Gebühr für gleiche Gebäude und gleichartige Abweichungen

§ 7 Gebühr für gleiche Gebäude und gleichartige Abweichungen(1) Wird für ein Vorhaben mit mehreren vom Genehmigungssachverhalt gleichen Gebäuden ein Bauantrag gestellt, bemisst sich die Gebühr für das erste Gebäude nach den vollen Herstellungskosten, für das zweite und jedes weitere Gebäude nach den auf ein Zehntel reduzierten Herstellungskosten. Das gleiche gilt für Bauvorhaben mit mehreren gleichen Gebäuden, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen. (2) Für die Zulassung mehrerer gleichartiger Abweichungen dürfen höchstens zehn Gebühren nach der entsprechenden Tarifstelle erhoben werden.

Anlage BauGebO

AnlageGebührenverzeichnis Erster Teil: Bauordnungsrecht 1. Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO Bln) 2. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO Bln) 3. Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO Bln) 4. Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid 5. Bauordnungsrechtliche Abweichungen 6. Überwachungen 7. Verwendbarkeitsnachweise 8. Anerkennungen von Personen und Institutionen 9. Baulastenverzeichnis 10. Genehmigungen und Amtshandlungen auf Grund der BetrVO 11. Sonstige Amtshandlungen Zweiter Teil: Planungsrecht 12. Planungsrechtliche Ausnahmen und Befreiungen 13. Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen 14. Gesetzliche Vorkaufsrechte Dritter Teil: Sonstiges Fachrecht 15. Energieeinsparung Vierter Teil: Schornsteinfegerwesen 16. Schornsteinfegerwesen Tarifstelle Gegenstand Gebühr € Erster Teil: Bauordnungsrecht 1. Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO Bln) 1.1 Genehmigungsfreistellung, soweit das Vorhaben nicht in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren übergeleitet wird 0,15 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 100 höchstens 3000 1.2 Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind je angefangene 100 m2 8 mindestens 100 2. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§§ 64, 64a BauO Bln) 2.1 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO Bln) 0,26 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 150 2.1.1 Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 70 Abs. 4 BauO Bln im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren 0,15 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 100 2.2 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen (§ 64a BauO Bln) 2.2.1 Werbeanlagen an der Stätte der Leistung je angefangener m2 7 € mindestens je Werbeanlage 100 € 2.2.2 Sonstige Werbeanlagen je angefangener m2 14 € mindestens je Werbeanlage 100 € 2.3 Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind je angefangene 100 m2 12 mindestens 100 3. Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO Bln ) 3.1 Baugenehmigung 0,35 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 200 3.1.1 Teilbaugenehmigung 0,035 v. H. der Herstellungskosten* des gesamten Bauvorhabens mindestens 200 3.2 Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind je angefangene 100 m2 13 mindestens 200 4. Vorbescheid; planungsrechtlicher Bescheid 4.1 Vorbescheid, auf den Tarifstelle 4.2 nicht anzuwenden ist a) erste positiv beschiedene Einzelfrage 200 bis 1800 b) je weitere positiv beschiedene Einzelfrage 50 bis 920 Anmerkung: Für die negative Bescheidung von Einzelfragen gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGebO. 4.2 planungsrechtlicher Bescheid zur abschließenden Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit außerhalb des Geltungsbereichs qualifizierter Bebauungspläne 360 bis 770 5. Bauordnungsrechtliche Abweichungen 5.1 Zulassung von Abweichungen je Abweichung 275 6. Überwachungen 6.1 Überwachungen, Baukontrollen und sonstige Überprüfungen, die durch den Bauherrn beantragt oder durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind je angefangene Stunde 44,20 6.2 Auf Veranlassung Dritter und ausschließlich in deren Interesse durchgeführte Überprüfung von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird 100 Anmerkung: Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat. 7. Verwendbarkeitsnachweise 7.1 Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (ohne Auslagen, wie Kosten für Entgelte, Reisen und Aufwendungen Dritter) 7.1.1 Erteilung 255 bis 5112 7.1.2 Verlängerung 255 bis 1022 7.2 Zustimmungen und Gestattungen im Einzelfall 7.2.1 Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung nicht geregelter Bauprodukte und zur Anwendung von Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt 500 bis 15000 7.2.2 Gestattung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten ohne ein vorgeschriebenes Übereinstimmungszertifikat 150 bis 2500 7.3 Entscheidung, dass eine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für bestimmte Bauarten nicht erforderlich ist 250 bis 2500 7.4 Beurteilung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie innerhalb und außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums hergestellt werden 250 bis 2500 7.5 Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung (§ 77 BauO Bin in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BauPG) 40 - 1 500 € 8. Anerkennungen von Personen und Institutionen 8.1 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen 8.1.1 nach dem Bauproduktengesetz 1022 bis 20451 8.1.2 nach den Landesbauordnungen 511 bis 10225 8.1.3 Anerkennung nach Artikel 16 der Bauproduktenrichtlinie 1022 bis 15335 8.1.4 Änderung der Anerkennung nach Tarifstelle 8.1 255 bis 5112 8.1.5 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (ausgenommen allgemeine Zustimmung zu Musterverträgen, die von der fremdüberwachenden Stelle vorgelegt werden) 102 bis 5112 8.1.6 Ausstellung von Überwachungsbescheinigungen 102 bis 1022 8.2 Anerkennung von Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen 8.2.1 für eine Fachrichtung 500 8.2.2 für jede weitere Fachrichtung 400 8.3 Anerkennung von Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau 500 8.4 Anerkennung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur für Standsicherheit 8.4.1 für eine Fachrichtung 500 8.4.2 für jede weitere Fachrichtung 400 8.5 Verfahren zur Feststellung der besonderen Sachkunde (Gutachten usw.) durch den Gutachterausschuss für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit 8.5.1 Bewertung der Referenzprojekte 500 8.5.2 Bewertung der schriftlichen Darlegung der Fachkenntnisse 1200 8.5.3 Bewertung der mündlichen Darlegung der Fachkenntnisse 800 8.6 Anerkennung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur für Brandschutz 500 8.7 Verfahren zur Feststellung der besonderen Sachkunde (Gutachten usw.) durch den Gutachterausschuss für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz 8.7.1 Bewertung der Referenzprojekte 1200 8.7.2 Bewertung der schriftlichen Darlegung der Fachkenntnisse 900 8.7.3 Bewertung der mündlichen Darlegung der Fachkenntnisse 800 8.8 Anerkennung von Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung 500 Anmerkung: Unabhängig von den Gebühren sind die Kosten für die Feststellung der besonderen Sachkunde des Antragstellers (Gutachten u. ä.) von der Antragstellerin oder vom Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten. 8.9 Genehmigung einer Zweitniederlassung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs oder einer oder eines Prüfsachverständigen 200 € 8.10 Änderung des Geschäftssitzes oder einer Zweitniederlassung 50 € 8.11 Feststellung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung 100 € 9. Baulastenverzeichnis 9.1 Eintragung oder Änderung je Baulast 180 9.2 Abschriften (auch Fotokopien) je Grundstück 29 9.3 Negativ-Bescheinigung je Grundstück 17 10. Genehmigungen und Amtshandlungen auf Grund der Betriebsverordnung 10.1 Erteilung eines Gastspielprüfbuches 100 bis 2500 10.2 Brandsicherheitsschauen 100 bis 2600 10.3 Betriebsüberwachungen 130 bis 1600 10.4 Genehmigung von Bestuhlungsplänen je angefangene 100 Sitzplätze 50 höchstens 3000 10.5 Teilnahme an einer Technischen Probe je angefangene Stunde 44,20 € 11. Sonstige Amtshandlungen 11.1 Ordnungsbehördliche Verfügung der Bau- und Wohnungsaufsichtsbehörden 11.1.1 Anordnung zur Sicherung der baulichen Anlagen gemäß § 17 ASOG in Verbindung mit § 3 BauO Bln sowie Maßnahmen nach § 58 BauO Bln 50 bis 520 11.1.2 Anordnung zur Einreichung von Bauvorlagen/ Unterlagen bei formell rechtswidrigen Vorhaben 50 bis 160 11.1.3 Anordnung zur Einstellung der Arbeiten gemäß § 78 BauO Bln 50 bis 520 11.1.4 Beseitigungsanordnung gemäß § 79 BauO Bln 50 bis 2600 11.1.5 Nutzungsuntersagung gemäß § 79 BauO Bln oder Unbewohnbarkeitserklärung gemäß § 6 Abs. 1 WoAufG Bln 50 bis 2600 11.1.6 Mängelbeseitigungsanordnung gemäß § 85 BauO Bln oder nach §§ 3, 4 und 9 WoAufG Bln oder zur Beseitigung von Missständen gemäß §§ 7 und 8 WoAufG Bln 50 bis 2600 Anmerkung: Führen wohnungsaufsichtliche Anordnungen gegen Mieter zu einer unbilligen Härte, soll Gebührenfreiheit gewährt werden. 11.1.7 Anordnung gemäß § 1 Abs. 1 und 3 SchfHwG 50 bis 520 11.1.8 Mitteilungsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 VwVG (sofortiger Vollzug) 50 bis 520 11.1.9 Duldungsanordnung gemäß § 17 ASOG und § 10 WoAufG Bln 50 bis 520 11.1.10 Anordnung zur Durchsetzung des Anschlusszwangs gemäß § 44 BauO Bln 50 bis 520 11.2 Gleichstellung von Bauzeichnungen mit den Bauaufsichtszeichnungen und deren Prüfvermerken je Zeichnung 20 mindestens 40 11.3 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Eigentumseinheit 74 mindestens 296 11.4 Hinzuziehung von Nachbarn im bauaufsichtlichen Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag je Nachbar 51 € Anmerkung: Gebührenpflichtig sind bei einer Hinzuziehung von Amts wegen und einer notwendigen Hinzuziehung auf Antrag nach § 13Absatz 2 Satz 2 VwVfG die Bauherrin oder der Bauherr, bei einer einfachen Hinzuziehung auf Antrag die Antragstellerin oder der Antragsteller. 11.5 Stellungnahmen der Bauaufsichtsbehörde zu einem Vorhaben, bei dem ein anderes Gestattungsverfahren Vorrang hat (§ 61 BauO Bln) Gebühr analog der Tarifstellen zu 2. und 3., sofern die bauaufsichtliche Gebühr nicht in der Gebühr des anderen Gestattungsverfahrens enthalten ist Anmerkung: Die Gebühren sind von der bescheiderteilenden Behörde zu erheben. 11.6 Bekanntgabe zugelassener Abweichungen von § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51 BauO Bin oder § 16 BetrVO an die im Landesbeirat für Menschen mit Behinderung vertretenen Verbände und Vereine (§15 LGBG ). Bei Nutzungsänderungen entsteht eine Gebührenpflicht nur bei Läden ab 200 m2 Nutzfläche. 150 € Anmerkung: Gebührenpflichtig ist die Bauherrin oder der Bauherr. 11.7 Bescheinigung der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit von Abgasanlagen, Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken durch die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister (§ 81 Absatz 4 BauO Bln) je angefangene halbe Stunde 30 € Anmerkung: Die Gebühren sind von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschomsteinfegenneister zusammen mit der Mehrwertsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz zu erheben. Zweiter Teil: Planungsrecht 12. Planungsrechtliche Ausnahmen und Befreiungen 12.1 Ausnahmen je Ausnahme 70 12.2 Befreiungen, soweit sie nicht von 12.2.1 bis 12.2.2 erfasst sind je Befreiung 620 12.2.1 Befreiung von der zulässigen Art der Nutzung je Befreiung 1450 12.2.2 Befreiung vom zulässigen Maß der baulichen Nutzung 12.2.2.1 bei Überschreitung der zulässigen bzw. zuletzt zugelassenen und realisierten Geschossfläche bzw. Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) oder Baumasse bzw. Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) oder Grundfläche bzw. Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) jeweils 10 v. H. des Werts** des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht mindestens 350 Gebührenhöchstgrenze: Die Summe der Befreiungsgebühren nach 12.2.2.1 beträgt höchstens bei anrechenbaren Herstellungskosten bis 1 Mio. € 0,6 v. H. der Herstellungskosten* für die über 1 Mio. € hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten bis 10 Mio. € 0,3 v. H. der Herstellungskosten* für die über 10 Mio. € hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten bis 100 Mio. € 0,15 v. H. der Herstellungskosten* für die über 100 Mio. € hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten 0,05 v. H. der Herstellungskosten* 12.2.2.2 bei Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (§ 18 BauNVO 62/68/77, § 20 Abs. 1 BauNVO 90) je zusätzliches Vollgeschoss 255 12.2.3 - aufgehoben - 13. Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen 13.1 Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen aus dem Bereich der Stadtplanung, soweit nicht durch andere Tarifstellen erfasst 13.1.1 in beplanten Bereichen nach § 30 BauGB je Auskunft oder Bescheinigung 30 13.1.2 in unbeplanten Bereichen nach §§ 34 und 35 BauGB je Auskunft oder Bescheinigung 75 14. Gesetzliche Vorkaufsrechte 14.1 Auskünfte über das Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts je Auskunft 25 14.2 Negativzeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts 100 Dritter Teil: Sonstiges Fachrecht 15. Energieeinsparung 15.1 Erteilung einer Ausnahme von Anforderungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 60 bis 620 15.2 Erteilung einer Befreiung von Anforderungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 120 Anmerkung: In den Gebühren sind die durch Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen (Gutachten u. ä.) nicht enthalten. Vierter Teil: Schornsteinfegerwesen 16. Schornsteinfegerwesen 16.1 - aufgehoben - 16.2 - aufgehoben - 16.3 - aufgehoben - 16.4 - aufgehoben - 16.5 Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeisterin oder als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 SchfG oder als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 10 SchfHwG 520 16.6 - aufgehoben - 16.7 - aufgehoben - 16.8 Bestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters auf Antrag der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters bei einer voraussichtlich mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit nach § 20 SchfG 50 16.9 - aufgehoben - 16.10 - aufgehoben - 16.11 - aufgehoben - 16.12 Widerruf der Bestellung nach § 11 Abs. 2 SchfG 390 16.13 Warnungsgeld nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SchfG 130 16.14 Untersagung der Berufsausübung nach § 28 SchfG 50 16.15 Bestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach § 28 Satz 3 SchfG 50 16.16 Überprüfung des Kehrbezirks nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfQ wenn bei der Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt werden 130 16.17 - aufgehoben - 16.18 Kehrbuchvorlage und -Überprüfung nach § 26 Abs. 2 Satz 4 SchfG , wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister durch ihr/sein Verhalten dazu Anlass gegeben hat und wesentliche Beanstandungen im Kehrbuch festgestellt werden, je angefangene halbe Stunde 20 16.19 Erteilung eines Zweitbescheids (§ 25 Absatz 2 SchfHwG) 120 € 16.19.1 - aufgehoben - 16.19.2 - aufgehoben - 16.19.3 - aufgehoben -

§ 6

Verlängerung der Geltungsdauer; Nachtrag

§ 6 Verlängerung der Geltungsdauer; Nachtrag(1) Für die Verlängerung der Geltungsdauer von Bescheiden werden 25 v. H. der vollen Gebühr erhoben. (2) Für die Genehmigung von Nachträgen werden ein bis zehn Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist jedoch nicht höher festzusetzen als bei Genehmigung des Nachtrags als selbständiges Vorhaben.

Anlage BauGebO

AnlageGebührenverzeichnis Inhaltsübersicht Erster Teil: Bauordnungsrecht 1. Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO Bln) 2. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO Bln) 3. Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO Bln) 4. Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid 5. Bauordnungsrechtliche Abweichungen 6. Überwachungen 7. Verwendbarkeitsnachweise 8. Anerkennungen von Personen und Institutionen 9. Baulastenverzeichnis 10. Genehmigungen und Amtshandlungen auf Grund der BetrVO 11. Sonstige Amtshandlungen Zweiter Teil: Planungsrecht 12. Planungsrechtliche Ausnahmen und Befreiungen 13. Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen 14. Gesetzliche Vorkaufsrechte Dritter Teil: Sonstiges Fachrecht 15. Energieeinsparung Vierter Teil: Schornsteinfegerwesen 16. Schornsteinfegerwesen Fünfter Teil: Marktüberwachung von Bauprodukten 17. Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten (BauP-MÜVDG) Tarifstelle Gegenstand Gebühr € Erster Teil: Bauordnungsrecht 1. Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO Bln) 1.1 Genehmigungsfreistellung, soweit das Vorhaben nicht in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren übergeleitet wird 0,15 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 100 höchstens 3000 1.2 Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind je angefangene 100 m2 8 mindestens 100 2. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§§ 64, 64a BauO Bln) 2.1 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO Bln) 0,26 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 150 2.1.1 Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 70 Abs. 4 BauO Bln im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren 0,15 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 100 2.2 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen (§ 64a BauO Bln) 2.2.1 Werbeanlagen an der Stätte der Leistung je angefangener m2 7 € mindestens je Werbeanlage 100 € 2.2.2 Sonstige Werbeanlagen je angefangener m2 14 € mindestens je Werbeanlage 100 € 2.3 Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind je angefangene 100 m2 12 mindestens 100 3. Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO Bln ) 3.1 Baugenehmigung 0,35 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 200 3.1.1 Teilbaugenehmigung 0,035 v. H. der Herstellungskosten* des gesamten Bauvorhabens mindestens 200 3.2 Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind je angefangene 100 m2 13 mindestens 200 4. Vorbescheid; planungsrechtlicher Bescheid 4.1 Vorbescheid, auf den Tarifstelle 4.2 nicht anzuwenden ist a) erste positiv beschiedene Einzelfrage 200 bis 1800 b) je weitere positiv beschiedene Einzelfrage 50 bis 920 Anmerkung: Für die negative Bescheidung von Einzelfragen gilt § 5 Abs. 1 Satz 1BauGebO. 4.2 planungsrechtlicher Bescheid zur abschließenden Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit außerhalb des Geltungsbereichs qualifizierter Bebauungspläne 360 bis 770 5. Bauordnungsrechtliche Abweichungen 5.1 Zulassung von Abweichungen je Abweichung 275 6. Überwachungen 6.1 Überwachungen, Baukontrollen und sonstige Überprüfungen, die durch den Bauherrn beantragt oder durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind je angefangene Stunde 44,20 6.2 Auf Veranlassung Dritter und ausschließlich in deren Interesse durchgeführte Überprüfung von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird 100 Anmerkung: Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat. 7. Verwendbarkeitsnachweise 7.1 Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (ohne Auslagen, wie Kosten für Entgelte, Reisen und Aufwendungen Dritter) 7.1.1 Erteilung 255 bis 5112 7.1.2 Verlängerung 255 bis 1022 7.2 Zustimmungen und Gestattungen im Einzelfall 7.2.1 Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung nicht geregelter Bauprodukte und zur Anwendung von Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt 500 bis 15000 7.2.2 Gestattung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten ohne ein vorgeschriebenes Übereinstimmungszertifikat 150 bis 2500 7.3 Entscheidung, dass eine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für bestimmte Bauarten nicht erforderlich ist 250 bis 2500 7.4 Beurteilung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie innerhalb und außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums hergestellt werden 250 bis 2500 7.5 Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung (§ 77 BauO Bin in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BauPG) 40 - 1 500 € 8. Anerkennungen von Personen und Institutionen 8.1 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen 8.1.1 nach dem Bauproduktengesetz 1022 bis 20451 8.1.2 nach den Landesbauordnungen 511 bis 10225 8.1.3 Anerkennung nach Artikel 16 der Bauproduktenrichtlinie 1022 bis 15335 8.1.4 Änderung der Anerkennung nach Tarifstelle 8.1 255 bis 5112 8.1.5 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (ausgenommen allgemeine Zustimmung zu Musterverträgen, die von der fremdüberwachenden Stelle vorgelegt werden) 102 bis 5112 8.1.6 Ausstellung von Überwachungsbescheinigungen 102 bis 1022 8.2 Anerkennung von Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen Anmerkung: Unabhängig von den Anerkennungsgebühren sind die Kosten für die Erstellung des Fachgutachtens zum Nachweis der besonderen Fachkunde von der Antragstellerin oder dem Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten. 8.2.1 für eine Fachrichtung 500 8.2.2 für jede weitere Fachrichtung 400 8.3 Anerkennung von Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau 500 Anmerkung: Unabhängig von den Anerkennungsgebühren sind die Kosten für die Erstellung des Fachgutachtens zum Nachweis vertiefter Kenntnisse und Erfahrungen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten. 8.4 Anerkennung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur für Standsicherheit 8.4.1 für eine Fachrichtung 600 8.4.2 für jede weitere Fachrichtung 480 8.5 Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit 8.5.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs je Fachrichtung 800 8.5.2 Schriftliche Prüfung 8.5.2.1 für eine Fachrichtung 1.400 8.5.2.2 für jede weitere Fachrichtung im selben Anerkennungsverfahren 700 8.6 Anerkennung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur für Brandschutz 600 8.7 Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz 8.7.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs 1200 8.7.2 Schriftliche Prüfung 900 8.7.3 Mündliche Prüfung 800 8.8 Anerkennung von Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung 500 Anmerkung: Unabhängig von den Gebühren sind die Kosten für die Feststellung der besonderen Sachkunde des Antragstellers (Gutachten u. ä.) von der Antragstellerin oder vom Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten. 8.9 Genehmigung einer Zweitniederlassung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs 200 € 8.10 Verlegung des Geschäftssitzes 8.10.1 aus einem anderen Land in das Land Berlin 200 8.10.2 aus dem Land Berlin in ein anderes Land 100 8.11 Feststellung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung 100 € 9. Baulastenverzeichnis 9.1 Eintragung oder Änderung je Baulast 180 9.2 Abschriften (auch Fotokopien) je Grundstück 29 9.3 Negativ-Bescheinigung je Grundstück 17 10. Genehmigungen und Amtshandlungen auf Grund der Betriebsverordnung 10.1 Erteilung eines Gastspielprüfbuches 100 bis 2500 10.2 Brandsicherheitsschauen 100 bis 2600 10.3 Betriebsüberwachungen 130 bis 1600 10.4 Genehmigung von Bestuhlungsplänen je angefangene 100 Sitzplätze 50 höchstens 3000 10.5 Teilnahme an einer Technischen Probe je angefangene Stunde 44,20 € 11. Sonstige Amtshandlungen 11.1 Ordnungsbehördliche Verfügung der Bau- und Wohnungsaufsichtsbehörden 11.1.1 Anordnung zur Sicherung der baulichen Anlagen gemäß § 17 ASOG in Verbindung mit § 3 BauO Bln sowie Maßnahmen nach § 58 BauO Bln 50 bis 520 11.1.2 Anordnung zur Einreichung von Bauvorlagen/ Unterlagen bei formell rechtswidrigen Vorhaben 50 bis 160 11.1.3 Anordnung zur Einstellung der Arbeiten gemäß § 78 BauO Bln 50 bis 520 11.1.4 Beseitigungsanordnung gemäß § 79 BauO Bln 50 bis 2600 11.1.5 Nutzungsuntersagung gemäß § 79 BauO Bln oder Unbewohnbarkeitserklärung gemäß § 6 Abs. 1 WoAufG Bln 50 bis 2600 11.1.6 Mängelbeseitigungsanordnung gemäß § 85 BauO Bln oder nach §§ 3, 4 und 9 WoAufG Bln oder zur Beseitigung von Missständen gemäß §§ 7 und 8 WoAufG Bln 50 bis 2600 Anmerkung: Führen wohnungsaufsichtliche Anordnungen gegen Mieter zu einer unbilligen Härte, soll Gebührenfreiheit gewährt werden. 11.1.7 Anordnung gemäß § 1 Abs. 1 und 3 SchfHwG 50 bis 520 11.1.8 Mitteilungsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 VwVG (sofortiger Vollzug) 50 bis 520 11.1.9 Duldungsanordnung gemäß § 17 ASOG und § 10 WoAufG Bln 50 bis 520 11.1.10 Anordnung zur Durchsetzung des Anschlusszwangs gemäß § 44 BauO Bln 50 bis 520 11.2 Gleichstellung von Bauzeichnungen mit den Bauaufsichtszeichnungen und deren Prüfvermerken je Zeichnung 20 mindestens 40 11.3 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Eigentumseinheit 74 mindestens 296 11.4 Hinzuziehung von Nachbarn im bauaufsichtlichen Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag je Nachbar 51 € Anmerkung: Gebührenpflichtig sind bei einer Hinzuziehung von Amts wegen und einer notwendigen Hinzuziehung auf Antrag nach § 13Absatz 2 Satz 2 VwVfG die Bauherrin oder der Bauherr, bei einer einfachen Hinzuziehung auf Antrag die Antragstellerin oder der Antragsteller. 11.5 Stellungnahmen der Bauaufsichtsbehörde zu einem Vorhaben, bei dem ein anderes Gestattungsverfahren Vorrang hat (§ 61 BauO Bln) Gebühr analog der Tarifstellen zu 2. und 3., sofern die bauaufsichtliche Gebühr nicht in der Gebühr des anderen Gestattungsverfahrens enthalten ist Anmerkung: Die Gebühren sind von der bescheiderteilenden Behörde zu erheben. 11.6 Bekanntgabe zugelassener Abweichungen von § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51 BauO Bin oder § 16 BetrVO an die im Landesbeirat für Menschen mit Behinderung vertretenen Verbände und Vereine (§15 LGBG ). Bei Nutzungsänderungen entsteht eine Gebührenpflicht nur bei Läden ab 200 m2 Nutzfläche. 150 € Anmerkung: Gebührenpflichtig ist die Bauherrin oder der Bauherr. 11.7 Bescheinigung der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit von Abgasanlagen, Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken durch die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister (§ 81 Absatz 4 BauO Bln) je angefangene halbe Stunde 30 € Anmerkung: Die Gebühren sind von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschomsteinfegenneister zusammen mit der Mehrwertsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz zu erheben. Zweiter Teil: Planungsrecht 12. Planungsrechtliche Ausnahmen und Befreiungen 12.1 Ausnahmen je Ausnahme 70 12.2 Befreiungen, soweit sie nicht von 12.2.1 bis 12.2.2 erfasst sind je Befreiung 620 12.2.1 Befreiung von der zulässigen Art der Nutzung je Befreiung 1450 12.2.2 Befreiung vom zulässigen Maß der baulichen Nutzung 12.2.2.1 bei Überschreitung der zulässigen bzw. zuletzt zugelassenen und realisierten Geschossfläche bzw. Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) oder Baumasse bzw. Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) oder Grundfläche bzw. Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) jeweils 10 v. H. des Werts** des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht mindestens 350 Gebührenhöchstgrenze: Die Summe der Befreiungsgebühren nach 12.2.2.1 beträgt höchstens bei anrechenbaren Herstellungskosten bis 1 Mio. € 0,6 v. H. der Herstellungskosten* für die über 1 Mio. € hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten bis 10 Mio. € 0,3 v. H. der Herstellungskosten* für die über 10 Mio. € hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten bis 100 Mio. € 0,15 v. H. der Herstellungskosten* für die über 100 Mio. € hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten 0,05 v. H. der Herstellungskosten* 12.2.2.2 bei Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (§ 18 BauNVO 62/68/77, § 20 Abs. 1 BauNVO 90) je zusätzliches Vollgeschoss 255 12.2.3 - aufgehoben - 13. Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen 13.1 Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen aus dem Bereich der Stadtplanung, soweit nicht durch andere Tarifstellen erfasst 13.1.1 in beplanten Bereichen nach § 30 BauGB je Auskunft oder Bescheinigung 30 13.1.2 in unbeplanten Bereichen nach §§ 34 und 35 BauGB je Auskunft oder Bescheinigung 75 14. Gesetzliche Vorkaufsrechte 14.1 Auskünfte über das Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts je Auskunft 25 14.2 Negativzeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts 100 Dritter Teil: Sonstiges Fachrecht 15. Energieeinsparung 15.1 Erteilung einer Ausnahme von Anforderungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 60 bis 620 15.2 Erteilung einer Befreiung von Anforderungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 120 Anmerkung: In den Gebühren sind die durch Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen (Gutachten u. ä.) nicht enthalten. Vierter Teil: Schornsteinfegerwesen 16. Schornsteinfegerwesen 16.1 - aufgehoben - 16.2 - aufgehoben - 16.3 - aufgehoben - 16.4 - aufgehoben - 16.5 Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeisterin oder als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 SchfG oder als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 10 SchfHwG 520 16.6 - aufgehoben - 16.7 - aufgehoben - 16.8 Bestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters auf Antrag der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters bei einer voraussichtlich mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit nach § 20 SchfG 50 16.9 - aufgehoben - 16.10 - aufgehoben - 16.11 - aufgehoben - 16.12 Widerruf der Bestellung nach § 11 Abs. 2 SchfG 390 16.13 Warnungsgeld nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SchfG 130 16.14 Untersagung der Berufsausübung nach § 28 SchfG 50 16.15 Bestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach § 28 Satz 3 SchfG 50 16.16 Überprüfung des Kehrbezirks nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfQ wenn bei der Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt werden 130 16.17 - aufgehoben - 16.18 Kehrbuchvorlage und -Überprüfung nach § 26 Abs. 2 Satz 4 SchfG , wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister durch ihr/sein Verhalten dazu Anlass gegeben hat und wesentliche Beanstandungen im Kehrbuch festgestellt werden, je angefangene halbe Stunde 20 16.19 Erteilung eines Zweitbescheids (§ 25 Absatz 2 SchfHwG) 120 € Fünfter Teil: Marktüberwachung von Bauprodukten 17. Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten (BauP-MÜVDG) 17.1 Amtshandlungen der Marktüberwachungsbehörde, soweit bei den Kontrollen Mängel festgestellt werden 250 bis 2.500 Anmerkung: Unabhängig von den Gebühren der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin sind etwaige Gebühren und Auslagen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde der Länder (Deutsches Institut für Bautechnik) direkt an diese zu entrichten.

§ 4

Rahmengebühren

§ 4 Rahmengebühren(1) Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen 1. nach der Bedeutung der Amtshandlung und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,2. nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben,3. nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners. (2) Die Rahmengebühren der Tarifstellen 7.5, 8.1 bis 8.1.6 und 17.1 sind nur nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, zu bemessen.

Anlage BauGebO

AnlageGebührenverzeichnis Inhaltsübersicht Erster Teil: Bauordnungsrecht 1. Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO Bln) 2. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO Bln) 3. Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO Bln) 4. Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid 5. Bauordnungsrechtliche Abweichungen 6. Überwachungen 7. Verwendbarkeitsnachweise 8. Anerkennungen von Personen und Institutionen 9. Baulastenverzeichnis 10. Genehmigungen und Amtshandlungen auf Grund der BetrVO 11. Sonstige Amtshandlungen Zweiter Teil: Planungsrecht 12. Planungsrechtliche Ausnahmen und Befreiungen 13. Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen 14. Gesetzliche Vorkaufsrechte Dritter Teil: Sonstiges Fachrecht 15. Energieeinsparung Vierter Teil: (aufgehoben) Fünfter Teil: Marktüberwachung von Bauprodukten 17. Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten (BauP-MÜVDG) Tarifstelle Gegenstand Gebühr € Erster Teil: Bauordnungsrecht 1. Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO Bln) 1.1 Genehmigungsfreistellung, soweit das Vorhaben nicht in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren übergeleitet wird 0,15 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 100 höchstens 3000 1.2 Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind je angefangene 100 m2 8 mindestens 100 2. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§§ 64, 64a BauO Bln) 2.1 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO Bln) 0,26 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 150 2.1.1 Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 70 Abs. 4 BauO Bln im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren 0,15 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 100 2.2 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen (§ 64a BauO Bln) 2.2.1 Werbeanlagen an der Stätte der Leistung je angefangener m2 7 € mindestens je Werbeanlage 100 € 2.2.2 Sonstige Werbeanlagen je angefangener m2 14 € mindestens je Werbeanlage 100 € 2.3 Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind je angefangene 100 m2 12 mindestens 100 3. Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO Bln) 3.1 Baugenehmigung 0,35 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 200 3.1.1 Teilbaugenehmigung 0,035 v. H. der Herstellungskosten* des gesamten Bauvorhabens mindestens 200 3.2 Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind je angefangene 100 m2 13 mindestens 200 4. Vorbescheid; planungsrechtlicher Bescheid 4.1 Vorbescheid, auf den Tarifstelle 4.2 nicht anzuwenden ist a) erste positiv beschiedene Einzelfrage 200 bis 1800 b) je weitere positiv beschiedene Einzelfrage 50 bis 920 Anmerkung: Für die negative Bescheidung von Einzelfragen gilt § 5 Abs. 1 Satz 1BauGebO. 4.2 planungsrechtlicher Bescheid zur abschließenden Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit außerhalb des Geltungsbereichs qualifizierter Bebauungspläne 360 bis 770 5. Bauordnungsrechtliche Abweichungen 5.1 Zulassung von Abweichungen je Abweichung 275 6. Überwachungen 6.1 Überwachungen, Baukontrollen und sonstige Überprüfungen, die durch den Bauherrn beantragt oder durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind je angefangene Stunde 44,20 6.2 Auf Veranlassung Dritter und ausschließlich in deren Interesse durchgeführte Überprüfung von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird 100 Anmerkung: Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat. 7. Verwendbarkeitsnachweise 7.1 Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (ohne Auslagen, wie Kosten für Entgelte, Reisen und Aufwendungen Dritter) 7.1.1 Erteilung 255 bis 5112 7.1.2 Verlängerung 255 bis 1022 7.2 Zustimmungen und Gestattungen im Einzelfall 7.2.1 Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung nicht geregelter Bauprodukte und zur Anwendung von Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt 500 bis 15000 7.2.2 Gestattung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten ohne ein vorgeschriebenes Übereinstimmungszertifikat 150 bis 2500 7.3 Entscheidung, dass eine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für bestimmte Bauarten nicht erforderlich ist 250 bis 2500 7.4 Beurteilung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie innerhalb und außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums hergestellt werden 250 bis 2500 7.5 Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung (§ 77 BauO Bin in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BauPG) 40 - 1 500 € 8. Anerkennungen von Personen und Institutionen 8.1 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen 8.1.1 nach dem Bauproduktengesetz 1022 bis 20451 8.1.2 nach den Landesbauordnungen 511 bis 10225 8.1.3 Anerkennung nach Artikel 16 der Bauproduktenrichtlinie 1022 bis 15335 8.1.4 Änderung der Anerkennung nach Tarifstelle 8.1 255 bis 5112 8.1.5 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (ausgenommen allgemeine Zustimmung zu Musterverträgen, die von der fremdüberwachenden Stelle vorgelegt werden) 102 bis 5112 8.1.6 Ausstellung von Überwachungsbescheinigungen 102 bis 1022 8.2 Anerkennung von Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen Anmerkung: Unabhängig von den Anerkennungsgebühren sind die Kosten für die Erstellung des Fachgutachtens zum Nachweis der besonderen Fachkunde von der Antragstellerin oder dem Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten. 8.2.1 für eine Fachrichtung 500 8.2.2 für jede weitere Fachrichtung 400 8.3 Anerkennung von Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau 500 Anmerkung: Unabhängig von den Anerkennungsgebühren sind die Kosten für die Erstellung des Fachgutachtens zum Nachweis vertiefter Kenntnisse und Erfahrungen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten. 8.4 Anerkennung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur für Standsicherheit 8.4.1 für eine Fachrichtung 600 8.4.2 für jede weitere Fachrichtung 480 8.5 Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit 8.5.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs je Fachrichtung 800 8.5.2 Schriftliche Prüfung 8.5.2.1 für eine Fachrichtung 1.400 8.5.2.2 für jede weitere Fachrichtung im selben Anerkennungsverfahren 700 8.6 Anerkennung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur für Brandschutz 600 8.7 Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz 8.7.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs 1200 8.7.2 Schriftliche Prüfung 900 8.7.3 Mündliche Prüfung 800 8.8 Anerkennung von Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung 500 Anmerkung: Unabhängig von den Gebühren sind die Kosten für die Feststellung der besonderen Sachkunde des Antragstellers (Gutachten u. ä.) von der Antragstellerin oder vom Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten. 8.9 Genehmigung einer Zweitniederlassung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs 200 € 8.10 Verlegung des Geschäftssitzes 8.10.1 aus einem anderen Land in das Land Berlin 200 8.10.2 aus dem Land Berlin in ein anderes Land 100 8.11 Feststellung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung 100 € 9. Baulastenverzeichnis 9.1 Eintragung oder Änderung je Baulast 180 9.2 Abschriften (auch Fotokopien) je Grundstück 29 9.3 Negativ-Bescheinigung je Grundstück 17 10. Genehmigungen und Amtshandlungen auf Grund der Betriebsverordnung 10.1 Erteilung eines Gastspielprüfbuches 100 bis 2500 10.2 Brandsicherheitsschauen 100 bis 2600 10.3 Betriebsüberwachungen 130 bis 1600 10.4 Genehmigung von Bestuhlungsplänen je angefangene 100 Sitzplätze 50 höchstens 3000 10.5 Teilnahme an einer Technischen Probe je angefangene Stunde 44,20 € 11. Sonstige Amtshandlungen 11.1 Ordnungsbehördliche Verfügung der Bau- und Wohnungsaufsichtsbehörden 11.1.1 Anordnung zur Sicherung der baulichen Anlagen gemäß § 17 ASOG in Verbindung mit § 3 BauO Bln sowie Maßnahmen nach § 58 BauO Bln 50 bis 520 11.1.2 Anordnung zur Einreichung von Bauvorlagen/ Unterlagen bei formell rechtswidrigen Vorhaben 50 bis 160 11.1.3 Anordnung zur Einstellung der Arbeiten gemäß § 78 BauO Bln 50 bis 520 11.1.4 Beseitigungsanordnung gemäß § 79 BauO Bln 50 bis 2600 11.1.5 Nutzungsuntersagung gemäß § 79 BauO Bln oder Unbewohnbarkeitserklärung gemäß § 6 Abs. 1 WoAufG Bln 50 bis 2600 11.1.6 Mängelbeseitigungsanordnung gemäß § 85 BauO Bln oder nach §§ 3, 4 und 9 WoAufG Bln oder zur Beseitigung von Missständen gemäß §§ 7 und 8 WoAufG Bln 50 bis 2600 Anmerkung: Führen wohnungsaufsichtliche Anordnungen gegen Mieter zu einer unbilligen Härte, soll Gebührenfreiheit gewährt werden. 11.1.7 (aufgehoben) 11.1.8 Mitteilungsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 VwVG (sofortiger Vollzug) 50 bis 520 11.1.9 Duldungsanordnung gemäß § 17 ASOG und § 10 WoAufG Bln 50 bis 520 11.1.10 Anordnung zur Durchsetzung des Anschlusszwangs gemäß § 44 BauO Bln 50 bis 520 11.2 Gleichstellung von Bauzeichnungen mit den Bauaufsichtszeichnungen und deren Prüfvermerken je Zeichnung 20 mindestens 40 11.3 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Eigentumseinheit 74 mindestens 296 11.4 Hinzuziehung von Nachbarn im bauaufsichtlichen Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag je Nachbar 51 € Anmerkung: Gebührenpflichtig sind bei einer Hinzuziehung von Amts wegen und einer notwendigen Hinzuziehung auf Antrag nach § 13Absatz 2 Satz 2 VwVfG die Bauherrin oder der Bauherr, bei einer einfachen Hinzuziehung auf Antrag die Antragstellerin oder der Antragsteller. 11.5 Stellungnahmen der Bauaufsichtsbehörde zu einem Vorhaben, bei dem ein anderes Gestattungsverfahren Vorrang hat (§ 61 BauO Bln) Gebühr analog der Tarifstellen zu 2. und 3., sofern die bauaufsichtliche Gebühr nicht in der Gebühr des anderen Gestattungsverfahrens enthalten ist Anmerkung: Die Gebühren sind von der bescheiderteilenden Behörde zu erheben. 11.6 Bekanntgabe zugelassener Abweichungen von § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51 BauO Bin oder § 16 BetrVO an die im Landesbeirat für Menschen mit Behinderung vertretenen Verbände und Vereine (§15 LGBG ). Bei Nutzungsänderungen entsteht eine Gebührenpflicht nur bei Läden ab 200 m2 Nutzfläche. 150 € Anmerkung: Gebührenpflichtig ist die Bauherrin oder der Bauherr. Zweiter Teil: Planungsrecht 12. Planungsrechtliche Ausnahmen und Befreiungen 12.1 Ausnahmen je Ausnahme 70 12.2 Befreiungen, soweit sie nicht von 12.2.1 bis 12.2.2 erfasst sind je Befreiung 620 12.2.1 Befreiung von der zulässigen Art der Nutzung je Befreiung 1450 12.2.2 Befreiung vom zulässigen Maß der baulichen Nutzung 12.2.2.1 bei Überschreitung der zulässigen bzw. zuletzt zugelassenen und realisierten Geschossfläche bzw. Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) oder Baumasse bzw. Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) oder Grundfläche bzw. Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) jeweils 10 v. H. des Werts** des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht mindestens 350 Gebührenhöchstgrenze: Die Summe der Befreiungsgebühren nach 12.2.2.1 beträgt höchstens bei anrechenbaren Herstellungskosten bis 1 Mio. € 0,6 v. H. der Herstellungskosten* für die über 1 Mio. € hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten bis 10 Mio. € 0,3 v. H. der Herstellungskosten* für die über 10 Mio. € hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten bis 100 Mio. € 0,15 v. H. der Herstellungskosten* für die über 100 Mio. € hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten 0,05 v. H. der Herstellungskosten* 12.2.2.2 bei Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (§ 18 BauNVO 62/68/77, § 20 Abs. 1 BauNVO 90) je zusätzliches Vollgeschoss 255 12.2.3 - aufgehoben - 13. Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen 13.1 Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen aus dem Bereich der Stadtplanung, soweit nicht durch andere Tarifstellen erfasst 13.1.1 in beplanten Bereichen nach § 30 BauGB je Auskunft oder Bescheinigung 30 13.1.2 in unbeplanten Bereichen nach §§ 34 und 35 BauGB je Auskunft oder Bescheinigung 75 14. Gesetzliche Vorkaufsrechte 14.1 Auskünfte über das Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts je Auskunft 25 14.2 Negativzeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts 100 Dritter Teil: Sonstiges Fachrecht 15. Energieeinsparung 15.1 Erteilung einer Ausnahme von Anforderungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 60 bis 620 15.2 Erteilung einer Befreiung von Anforderungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 120 Anmerkung: In den Gebühren sind die durch Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen (Gutachten u. ä.) nicht enthalten. Vierter Teil: (aufgehoben) Fünfter Teil: Marktüberwachung von Bauprodukten 17. Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten (BauP-MÜVDG) 17.1 Amtshandlungen der Marktüberwachungsbehörde, soweit bei den Kontrollen Mängel festgestellt werden 250 bis 2.500 Anmerkung: Unabhängig von den Gebühren der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin sind etwaige Gebühren und Auslagen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde der Länder (Deutsches Institut für Bautechnik) direkt an diese zu entrichten.

Anlage BauGebO

AnlageGebührenverzeichnis Inhaltsübersicht Erster Teil: Bauordnungsrecht 1. Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO Bln) 2. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO Bln) 3. Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO Bln) 4. Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid 5. Bauordnungsrechtliche Abweichungen 6. Überwachungen 7. Verwendbarkeitsnachweise 8. Anerkennungen von Personen und Institutionen 9. Baulastenverzeichnis 10. Genehmigungen und Amtshandlungen auf Grund der BetrVO 11. Sonstige Amtshandlungen Zweiter Teil: Planungsrecht 12. Planungsrechtliche Ausnahmen und Befreiungen 13. Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen 14. Gesetzliche Vorkaufsrechte Dritter Teil: Sonstiges Fachrecht 15. Energieeinsparung Vierter Teil: (aufgehoben) Fünfter Teil: Marktüberwachung von Bauprodukten 17. Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten Tarifstelle Gegenstand Gebühr € Erster Teil: Bauordnungsrecht 1. Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO Bln) 1.1 Genehmigungsfreistellung, soweit das Vorhaben nicht in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren übergeleitet wird 0,15 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 100 höchstens 3000 1.2 Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind je angefangene 100 m2 8 mindestens 100 2. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§§ 64, 64a BauO Bln) 2.1 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO Bln) 0,26 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 150 2.1.1 Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 70 Abs. 4 BauO Bln im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren 0,15 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 100 2.2 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen (§ 64a BauO Bln) 2.2.1 Werbeanlagen an der Stätte der Leistung je angefangener m2 7 € mindestens je Werbeanlage 100 € 2.2.2 Sonstige Werbeanlagen je angefangener m2 14 € mindestens je Werbeanlage 100 € 2.3 Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind je angefangene 100 m2 12 mindestens 100 3. Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO Bln) 3.1 Baugenehmigung 0,35 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 200 3.1.1 Teilbaugenehmigung 0,035 v. H. der Herstellungskosten* des gesamten Bauvorhabens mindestens 200 3.2 Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind je angefangene 100 m2 13 mindestens 200 4. Vorbescheid; planungsrechtlicher Bescheid 4.1 Vorbescheid, auf den Tarifstelle 4.2 nicht anzuwenden ist a) erste positiv beschiedene Einzelfrage 200 bis 1800 b) je weitere positiv beschiedene Einzelfrage 50 bis 920 Anmerkung: Für die negative Bescheidung von Einzelfragen gilt § 5 Abs. 1 Satz 1BauGebO. 4.2 planungsrechtlicher Bescheid zur abschließenden Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit außerhalb des Geltungsbereichs qualifizierter Bebauungspläne 360 bis 770 5. Bauordnungsrechtliche Abweichungen 5.1 Zulassung von Abweichungen je Abweichung 275 6. Überwachungen 6.1 Überwachungen, Baukontrollen und sonstige Überprüfungen, die durch den Bauherrn beantragt oder durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind je angefangene Stunde 44,20 6.2 Auf Veranlassung Dritter und ausschließlich in deren Interesse durchgeführte Überprüfung von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird 100 Anmerkung: Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat. 7. Verwendbarkeitsnachweise 7.1 Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (ohne Auslagen, wie Kosten für Entgelte, Reisen und Aufwendungen Dritter) 7.1.1 Erteilung 255 bis 5112 7.1.2 Verlängerung 255 bis 1022 7.2 Zustimmungen und Gestattungen im Einzelfall 7.2.1 Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung nicht geregelter Bauprodukte und zur Anwendung von Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt 500 bis 15000 7.2.2 Gestattung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten ohne ein vorgeschriebenes Übereinstimmungszertifikat 150 bis 2500 7.3 Entscheidung, dass eine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für bestimmte Bauarten nicht erforderlich ist 250 bis 2500 7.4 Beurteilung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie innerhalb und außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums hergestellt werden 250 bis 2500 7.5 Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung (§ 77 BauO Bin in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BauPG) 40 - 1 500 € 8. Anerkennungen von Personen und Institutionen 8.1 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen 8.1.1 nach dem Bauproduktengesetz 1022 bis 20451 8.1.2 nach den Landesbauordnungen 511 bis 10225 8.1.3 Anerkennung nach Artikel 16 der Bauproduktenrichtlinie 1022 bis 15335 8.1.4 Änderung der Anerkennung nach Tarifstelle 8.1 255 bis 5112 8.1.5 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (ausgenommen allgemeine Zustimmung zu Musterverträgen, die von der fremdüberwachenden Stelle vorgelegt werden) 102 bis 5112 8.1.6 Ausstellung von Überwachungsbescheinigungen 102 bis 1022 8.2 Anerkennung von Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen Anmerkung: Unabhängig von den Anerkennungsgebühren sind die Kosten für die Erstellung des Fachgutachtens zum Nachweis der besonderen Fachkunde von der Antragstellerin oder dem Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten. 8.2.1 für eine Fachrichtung 500 8.2.2 für jede weitere Fachrichtung 400 8.3 Anerkennung von Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau 500 Anmerkung: Unabhängig von den Anerkennungsgebühren sind die Kosten für die Erstellung des Fachgutachtens zum Nachweis vertiefter Kenntnisse und Erfahrungen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten. 8.4 Anerkennung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur für Standsicherheit 8.4.1 für eine Fachrichtung 600 8.4.2 für jede weitere Fachrichtung 480 8.5 Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit 8.5.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs je Fachrichtung 800 8.5.2 Schriftliche Prüfung 8.5.2.1 für eine Fachrichtung 1.400 8.5.2.2 für jede weitere Fachrichtung im selben Anerkennungsverfahren 700 8.6 Anerkennung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur für Brandschutz 600 8.7 Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz 8.7.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs 1200 8.7.2 Schriftliche Prüfung 900 8.7.3 Mündliche Prüfung 800 8.8 Anerkennung von Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung 500 Anmerkung: Unabhängig von den Gebühren sind die Kosten für die Feststellung der besonderen Sachkunde des Antragstellers (Gutachten u. ä.) von der Antragstellerin oder vom Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten. 8.9 Genehmigung einer Zweitniederlassung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs 200 € 8.10 Verlegung des Geschäftssitzes 8.10.1 aus einem anderen Land in das Land Berlin 200 8.10.2 aus dem Land Berlin in ein anderes Land 100 8.11 Feststellung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung 100 € 9. Baulastenverzeichnis 9.1 Eintragung oder Änderung je Baulast 180 9.2 Abschriften (auch Fotokopien) je Grundstück 29 9.3 Negativ-Bescheinigung je Grundstück 17 10. Genehmigungen und Amtshandlungen auf Grund der Betriebsverordnung 10.1 Erteilung eines Gastspielprüfbuches 100 bis 2500 10.2 Brandsicherheitsschauen 100 bis 2600 10.3 Betriebsüberwachungen 130 bis 1600 10.4 Genehmigung von Bestuhlungsplänen je angefangene 100 Sitzplätze 50 höchstens 3000 10.5 Teilnahme an einer Technischen Probe je angefangene Stunde 44,20 € 11. Sonstige Amtshandlungen 11.1 Ordnungsbehördliche Verfügung der Bau- und Wohnungsaufsichtsbehörden 11.1.1 Anordnung zur Sicherung der baulichen Anlagen gemäß § 17 ASOG in Verbindung mit § 3 BauO Bln sowie Maßnahmen nach § 58 BauO Bln 50 bis 520 11.1.2 Anordnung zur Einreichung von Bauvorlagen/ Unterlagen bei formell rechtswidrigen Vorhaben 50 bis 160 11.1.3 Anordnung zur Einstellung der Arbeiten gemäß § 78 BauO Bln 50 bis 520 11.1.4 Beseitigungsanordnung gemäß § 79 BauO Bln 50 bis 2600 11.1.5 Nutzungsuntersagung gemäß § 79 BauO Bln oder Unbewohnbarkeitserklärung gemäß § 6 Abs. 1 WoAufG Bln 50 bis 2600 11.1.6 Mängelbeseitigungsanordnung gemäß § 85 BauO Bln oder nach §§ 3, 4 und 9 WoAufG Bln oder zur Beseitigung von Missständen gemäß §§ 7 und 8 WoAufG Bln 50 bis 2600 Anmerkung: Führen wohnungsaufsichtliche Anordnungen gegen Mieter zu einer unbilligen Härte, soll Gebührenfreiheit gewährt werden. 11.1.7 (aufgehoben) 11.1.8 Mitteilungsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 VwVG (sofortiger Vollzug) 50 bis 520 11.1.9 Duldungsanordnung gemäß § 17 ASOG und § 10 WoAufG Bln 50 bis 520 11.1.10 Anordnung zur Durchsetzung des Anschlusszwangs gemäß § 44 BauO Bln 50 bis 520 11.2 Gleichstellung von Bauzeichnungen mit den Bauaufsichtszeichnungen und deren Prüfvermerken je Zeichnung 20 mindestens 40 11.3 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Eigentumseinheit 74 mindestens 296 11.4 Hinzuziehung von Nachbarn im bauaufsichtlichen Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag je Nachbar 51 € Anmerkung: Gebührenpflichtig sind bei einer Hinzuziehung von Amts wegen und einer notwendigen Hinzuziehung auf Antrag nach § 13Absatz 2 Satz 2 VwVfG die Bauherrin oder der Bauherr, bei einer einfachen Hinzuziehung auf Antrag die Antragstellerin oder der Antragsteller. 11.5 Stellungnahmen der Bauaufsichtsbehörde zu einem Vorhaben, bei dem ein anderes Gestattungsverfahren Vorrang hat (§ 61 BauO Bln) Gebühr analog der Tarifstellen zu 2. und 3., sofern die bauaufsichtliche Gebühr nicht in der Gebühr des anderen Gestattungsverfahrens enthalten ist Anmerkung: Die Gebühren sind von der bescheiderteilenden Behörde zu erheben. 11.6 Bekanntgabe zugelassener Abweichungen von § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51 BauO Bin oder § 16 BetrVO an die im Landesbeirat für Menschen mit Behinderung vertretenen Verbände und Vereine (§15 LGBG ). Bei Nutzungsänderungen entsteht eine Gebührenpflicht nur bei Läden ab 200 m2 Nutzfläche. 150 € Anmerkung: Gebührenpflichtig ist die Bauherrin oder der Bauherr. Zweiter Teil: Planungsrecht 12. Planungsrechtliche Ausnahmen und Befreiungen 12.1 Ausnahmen je Ausnahme 70 12.2 Befreiungen, soweit sie nicht von 12.2.1 bis 12.2.2 erfasst sind je Befreiung 620 12.2.1 Befreiung von der zulässigen Art der Nutzung je Befreiung 1450 12.2.2 Befreiung vom zulässigen Maß der baulichen Nutzung 12.2.2.1 bei Überschreitung der zulässigen bzw. zuletzt zugelassenen und realisierten Geschossfläche bzw. Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) oder Baumasse bzw. Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) oder Grundfläche bzw. Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) jeweils 10 v. H. des Werts** des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht mindestens 350 Gebührenhöchstgrenze: Die Summe der Befreiungsgebühren nach 12.2.2.1 beträgt höchstens bei anrechenbaren Herstellungskosten bis 1 Mio. € 0,6 v. H. der Herstellungskosten* für die über 1 Mio. € hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten bis 10 Mio. € 0,3 v. H. der Herstellungskosten* für die über 10 Mio. € hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten bis 100 Mio. € 0,15 v. H. der Herstellungskosten* für die über 100 Mio. € hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten 0,05 v. H. der Herstellungskosten* 12.2.2.2 bei Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (§ 18 BauNVO 62/68/77, § 20 Abs. 1 BauNVO 90) je zusätzliches Vollgeschoss 255 12.2.3 - aufgehoben - 13. Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen 13.1 Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen aus dem Bereich der Stadtplanung, soweit nicht durch andere Tarifstellen erfasst 13.1.1 in beplanten Bereichen nach § 30 BauGB je Auskunft oder Bescheinigung 30 13.1.2 in unbeplanten Bereichen nach §§ 34 und 35 BauGB je Auskunft oder Bescheinigung 75 14. Gesetzliche Vorkaufsrechte 14.1 Auskünfte über das Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts je Auskunft 25 14.2 Negativzeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts 100 Dritter Teil: Sonstiges Fachrecht 15. Energieeinsparung 15.1 Erteilung einer Ausnahme von Anforderungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 60 bis 620 15.2 Erteilung einer Befreiung von Anforderungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 120 Anmerkung: In den Gebühren sind die durch Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen (Gutachten u. ä.) nicht enthalten. Vierter Teil: (aufgehoben) Fünfter Teil: Marktüberwachung von Bauprodukten 17. Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten 17.1 Amtshandlungen der Marktüberwachungsbehörde, soweit bei den Kontrollen Mängel festgestellt werden 250 bis 2.500 Anmerkung: Unabhängig von den Gebühren der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin sind etwaige Gebühren und Auslagen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde der Länder (Deutsches Institut für Bautechnik) direkt an diese zu entrichten.

Anlage BauGebO

AnlageGebührenverzeichnis Erster Teil: Bauordnungsrecht 1. Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO Bln) 2. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO Bln) 3. Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO Bln) 4. Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid 5. Bauordnungsrechtliche Abweichungen 6. Überwachungen 7. Verwendbarkeitsnachweise 8. Anerkennungen von Personen und Institutionen 9. Baulastenverzeichnis 10. Genehmigungen und Amtshandlungen auf Grund der BetrVO 11. Sonstige Amtshandlungen Zweiter Teil: Planungsrecht 12. Planungsrechtliche Ausnahmen und Befreiungen 13. Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen 14. Gesetzliche Vorkaufsrechte Dritter Teil: Sonstiges Fachrecht 15. Energieeinsparung Vierter Teil: Schornsteinfegerwesen 16. Schornsteinfegerwesen Tarifstelle Gegenstand Gebühr € Erster Teil: Bauordnungsrecht 1. Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO Bln) 1.1 Genehmigungsfreistellung, soweit das Vorhaben nicht in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren übergeleitet wird 0,15 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 100 höchstens 3000 1.2 Anlagen der Außenwerbung 1.2.1 Werbeanlagen an der Stätte der Leistung je angefangener m2 4,50 mindestens 100 1.2.2 Sonstige Werbeanlagen je angefangener m2 9 mindestens 100 1.3 Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind je angefangene 100 m2 8 mindestens 100 2. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO Bln) 2.1 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren 0,26 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 150 2.1.1 Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 70 Abs. 4 BauO Bln im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren 0,15 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 100 2.2 Anlagen der Außenwerbung 2.2.1 Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, auch im Falle des Eintritts der Genehmigungsfiktion gemäß § 70 Abs. 4 BauO Bln je angefangener m2 6 mindestens 100 2.2.2 Sonstige Werbeanlagen, auch im Falle des Eintritts der Genehmigungsfiktion gemäß § 70 Abs. 4 BauO Bln je angefangener m2 12 mindestens 100 2.3 Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind je angefangene 100 m2 12 mindestens 100 3. Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO Bln ) 3.1 Baugenehmigung 0,35 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 200 3.1.1 Teilbaugenehmigung 0,035 v. H. der Herstellungskosten* des gesamten Bauvorhabens mindestens 200 3.2 Nutzungsänderungen, bei denen keine Herstellungskosten zu ermitteln sind je angefangene 100 m2 13 mindestens 200 4. Vorbescheid; planungsrechtlicher Bescheid 4.1 Vorbescheid, auf den Tarifstelle 4.2 nicht anzuwenden ist a) erste positiv beschiedene Einzelfrage 200 bis 1800 b) je weitere positiv beschiedene Einzelfrage 50 bis 920 Anmerkung: Für die negative Bescheidung von Einzelfragen gilt § 5 Abs. 1 Satz 1BauGebO. 4.2 planungsrechtlicher Bescheid zur abschließenden Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit außerhalb des Geltungsbereichs qualifizierter Bebauungspläne 360 bis 770 5. Bauordnungsrechtliche Abweichungen 5.1 Zulassung von Abweichungen je Abweichung 275 6. Überwachungen 6.1 Überwachungen, Baukontrollen und sonstige Überprüfungen, die durch den Bauherrn beantragt oder durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind je angefangene Stunde 44,20 6.2 Auf Veranlassung Dritter und ausschließlich in deren Interesse durchgeführte Überprüfung von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird 100 Anmerkung: Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat. 7. Verwendbarkeitsnachweise 7.1 Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (ohne Auslagen, wie Kosten für Entgelte, Reisen und Aufwendungen Dritter) 7.1.1 Erteilung 255 bis 5112 7.1.2 Verlängerung 255 bis 1022 7.2 Zustimmungen und Gestattungen im Einzelfall 7.2.1 Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung nicht geregelter Bauprodukte und zur Anwendung von Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt 500 bis 15000 7.2.2 Gestattung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten ohne ein vorgeschriebenes Übereinstimmungszertifikat 150 bis 2500 7.3 Entscheidung, dass eine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für bestimmte Bauarten nicht erforderlich ist 250 bis 2500 7.4 Beurteilung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie innerhalb und außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums hergestellt werden 250 bis 2500 8. Anerkennungen von Personen und Institutionen 8.1 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen 8.1.1 nach dem Bauproduktengesetz 1022 bis 20451 8.1.2 nach den Landesbauordnungen 511 bis 10225 8.1.3 Anerkennung nach Artikel 16 der Bauproduktenrichtlinie 1022 bis 15335 8.1.4 Änderung der Anerkennung nach Tarifstelle 8.1 255 bis 5112 8.1.5 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (ausgenommen allgemeine Zustimmung zu Musterverträgen, die von der fremdüberwachenden Stelle vorgelegt werden) 102 bis 5112 8.1.6 Ausstellung von Überwachungsbescheinigungen 102 bis 1022 8.2 Anerkennung von Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen 8.2.1 für eine Fachrichtung 500 8.2.2 für jede weitere Fachrichtung 400 8.3 Anerkennung von Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau 500 8.4 Anerkennung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur für Standsicherheit 8.4.1 für eine Fachrichtung 500 8.4.2 für jede weitere Fachrichtung 400 8.5 Verfahren zur Feststellung der besonderen Sachkunde (Gutachten usw.) durch den Gutachterausschuss für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit 8.5.1 Bewertung der Referenzprojekte 500 8.5.2 Bewertung der schriftlichen Darlegung der Fachkenntnisse 1200 8.5.3 Bewertung der mündlichen Darlegung der Fachkenntnisse 800 8.6 Anerkennung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur für Brandschutz 500 8.7 Verfahren zur Feststellung der besonderen Sachkunde (Gutachten usw.) durch den Gutachterausschuss für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz 8.7.1 Bewertung der Referenzprojekte 1200 8.7.2 Bewertung der schriftlichen Darlegung der Fachkenntnisse 900 8.7.3 Bewertung der mündlichen Darlegung der Fachkenntnisse 800 8.8 Anerkennung von Sachverständigen für energiesparendes Bauen 500 Anmerkung: Unabhängig von den Gebühren sind die Kosten für die Feststellung der besonderen Sachkunde des Antragstellers (Gutachten u. ä.) von der Antragstellerin oder vom Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten. 9. Baulastenverzeichnis 9.1 Eintragung oder Änderung je Baulast 180 9.2 Abschriften (auch Fotokopien) je Grundstück 29 9.3 Negativ-Bescheinigung je Grundstück 17 10. Genehmigungen und Amtshandlungen auf Grund der Betriebsverordnung 10.1 Erteilung eines Gastspielprüfbuches 100 bis 2500 10.2 Brandsicherheitsschauen 100 bis 2600 10.3 Betriebsüberwachungen 130 bis 1600 10.4 Genehmigung von Bestuhlungsplänen je angefangene 100 Sitzplätze 50 höchstens 3000 11. Sonstige Amtshandlungen 11.1 Ordnungsbehördliche Verfügung der Bau- und Wohnungsaufsichtsbehörden 11.1.1 Anordnung zur Sicherung der baulichen Anlagen gemäß § 17 ASOG in Verbindung mit § 3 BauO Bln sowie Maßnahmen nach § 58 BauO Bln 50 bis 520 11.1.2 Anordnung zur Einreichung von Bauvorlagen/ Unterlagen bei formell rechtswidrigen Vorhaben 50 bis 160 11.1.3 Anordnung zur Einstellung der Arbeiten gemäß § 78 BauO Bln 50 bis 520 11.1.4 Beseitigungsanordnung gemäß § 79 BauO Bln 50 bis 2600 11.1.5 Nutzungsuntersagung gemäß § 79 BauO Bln oder Unbewohnbarkeitserklärung gemäß § 6 Abs. 1 WoAufG Bln 50 bis 2600 11.1.6 Mängelbeseitigungsanordnung gemäß § 85 BauO Bln oder nach §§ 3, 4 und 9 WoAufG Bln oder zur Beseitigung von Missständen gemäß §§ 7 und 8 WoAufG Bln 50 bis 2600 Anmerkung: Führen wohnungsaufsichtliche Anordnungen gegen Mieter zu einer unbilligen Härte, soll Gebührenfreiheit gewährt werden. 11.1.7 Anordnung gemäß § 1 Abs. 1 und 3 SchfG 50 bis 520 11.1.8 Mitteilungsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 VwVG (sofortiger Vollzug) 50 bis 520 11.1.9 Duldungsanordnung gemäß § 17 ASOG und § 10 WoAufG Bln 50 bis 520 11.1.10 Anordnung zur Durchsetzung des Anschlusszwangs gemäß § 44 BauO Bln 50 bis 520 11.2 Gleichstellung von Bauzeichnungen mit den Bauaufsichtszeichnungen und deren Prüfvermerken je Zeichnung 20 mindestens 40 11.3 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Eigentumseinheit 74 mindestens 296 11.4 Beteiligung von Nachbarn im bauaufsichtlichen Verfahren von Amts wegen je Nachbar 51 11.5 Stellungnahmen der Bauaufsichtsbehörde zu einem Vorhaben, bei dem ein anderes Gestattungsverfahren Vorrang hat (§ 61 BauO Bln) Gebühr analog der Tarifstellen zu 2. und 3., sofern die bauaufsichtliche Gebühr nicht in der Gebühr des anderen Gestattungsverfahrens enthalten ist Anmerkung: Die Gebühren sind von der bescheiderteilenden Behörde zu erheben. Zweiter Teil: Planungsrecht 12. Planungsrechtliche Ausnahmen und Befreiungen 12.1 Ausnahmen je Ausnahme 70 12.2 Befreiungen, soweit sie nicht von 12.2.1 bis 12.2.2 erfasst sind je Befreiung 620 12.2.1 Befreiung von der zulässigen Art der Nutzung je Befreiung 1450 12.2.2 Befreiung vom zulässigen Maß der baulichen Nutzung 12.2.2.1 bei Überschreitung der zulässigen bzw. zuletzt zugelassenen und realisierten Geschossfläche bzw. Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) oder Baumasse bzw. Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) oder Grundfläche bzw. Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) jeweils 10 v. H. des Werts** des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht mindestens 350 Gebührenhöchstgrenze: Die Summe der Befreiungsgebühren nach 12.2.2.1 beträgt höchstens bei anrechenbaren Herstellungskosten bis 1 Mio. € 0,6 v. H. der Herstellungskosten* für die über 1 Mio. € hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten bis 10 Mio. € 0,3 v. H. der Herstellungskosten* für die über 10 Mio. € hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten bis 100 Mio. € 0,15 v. H. der Herstellungskosten* für die über 100 Mio. € hinausgehenden anrechenbaren Herstellungskosten 0,05 v. H. der Herstellungskosten* 12.2.2.2 bei Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (§ 18 BauNVO 62/68/77, § 20 Abs. 1 BauNVO 90) je zusätzliches Vollgeschoss 255 12.2.3 Genehmigung bei Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen auf Grund einer Erhaltungsverordnung (§§ 172, 173 BauGB in Verbindung mit § 30 AGBauGB), soweit nicht ein Baugenehmigungsverfahren (§§ 64, 65 BauO Bln) durchgeführt wird 0,05 v. H. der Herstellungskosten* mindestens 100 13. Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen 13.1 Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen aus dem Bereich der Stadtplanung, soweit nicht durch andere Tarifstellen erfasst 13.1.1 in beplanten Bereichen nach § 30 BauGB je Auskunft oder Bescheinigung 30 13.1.2 in unbeplanten Bereichen nach §§ 34 und 35 BauGB je Auskunft oder Bescheinigung 75 14. Gesetzliche Vorkaufsrechte 14.1 Auskünfte über das Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts je Auskunft 25 14.2 Negativzeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts 100 Dritter Teil: Sonstiges Fachrecht 15. Energieeinsparung 15.1 Erteilung einer Ausnahme von Anforderungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 60 bis 620 15.2 Erteilung einer Befreiung von Anforderungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 120 Anmerkung: In den Gebühren sind die durch Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen (Gutachten u. ä.) nicht enthalten. Vierter Teil: Schornsteinfegerwesen 16. Schornsteinfegerwesen 16.1 Eintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 SchfG 50 16.2 Eintragung in das besondere Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 50 16.3 Wiedereintragung auf Antrag nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 50 16.4 Streichung in der Bewerberliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 50 16.5 Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeisterin oder als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 SchfG 520 16.6 Bestellung im Falle der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk nach § 5 SchfG in Verbindung mit § 12 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 260 16.7 Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeisterin oder als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfG 130 16.8 Bestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters auf Antrag der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters bei einer voraussichtlich mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SchfG 50 16.9 Bestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters, falls die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister bei längerer Abwesenheit keine Vertreterin oder keinen Vertreter benennt, nach § 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 50 16.10 Bestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach dem Tod der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters im Falle der Nutzung durch Hinterbliebene nach § 19 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen in Verbindung mit § 21 SchfG 50 16.11 Aufhebung der Bestellung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 SchfG 390 16.12 Widerruf der Bestellung nach § 11 Abs. 2 SchfG 390 16.13 Warnungsgeld nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SchfG 130 16.14 Untersagung der Berufsausübung nach § 28 Satz 1 SchfG 50 16.15 Bestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach § 28 Satz 3 SchfG 50 16.16 Überprüfung des Kehrbezirks nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfQ wenn bei der Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt werden 130 16.17 Zulassung einer Ausnahme von § 12 Abs. 1 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen für die Berücksichtigung von Bezirksschornsteinfegermeisterinnen oder von Bezirksschornsteinfegermeistern, die in das besondere Verzeichnis aufgenommen sind 50 16.18 Kehrbuchvorlage und -Überprüfung nach § 26 Abs. 2 Satz 4 SchfG und § 18 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen, wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister durch ihr/sein Verhalten dazu Anlass gegeben hat und wesentliche Beanstandungen im Kehrbuch festgestellt werden, je angefangene halbe Stunde 20 16.19 Zusätzlicher Arbeitsaufwand bei der Nachprüfung der Kehrbezirkseinteilung nach § 23 Abs. 2 SchfGwenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister durch ihr/sein Verhalten dazu Anlass gegeben hat und wesentliche Beanstandungen der von ihr/ihm vorgelegten Unterlagen festgestellt werden 16.19.1 für die erste Wiederholungsüberprüfung 60 16.19.2 für die zweite Wiederholungsüberprüfung 120 16.19.3 für jede weitere Wiederholungsüberprüfung 150

Eingangsformel BauGebO

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Gebührenerhebung

§ 1 Gebührenerhebung(1) Gebühren für Amtshandlungen oder Leistungen der Einrichtungen im öffentlichen Bauwesen werden nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung bleiben hiervon unberührt. Satz 1 gilt nicht für Gebühren für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung. (2) Gebühren werden auf volle Euro nach oben gerundet.

§ 2

Gebührenbefreiung und Gebührenfreiheit

§ 2 Gebührenbefreiung und Gebührenfreiheit(1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit 1. die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,2. die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,3. die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,4. die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient, soweit nicht die Tarifstelle 11.3 des Gebührenverzeichnisses betroffen ist.Satz 1 gilt nicht für 1. Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan erstellen, sowie für gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts,2. Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen. (2) Gebührenfrei sind 1. nach öffentlichem Baurecht erforderliche Abweichungen, Befreiungen oder Ausnahmen für Maßnahmen der Energieeinsparung an bestehenden Gebäuden,2. die Ablehnungen von Anträgen wegen Unzuständigkeit.

§ 3

Gebühren nach dem Wert

§ 3 Gebühren nach dem WertSoweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands berechnet wird, ist der Wert einschließlich der Umsatzsteuer zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen.

§ 4

Rahmengebühren

§ 4 RahmengebührenBei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen 1. nach der Bedeutung der Amtshandlung und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,2. nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben,3. nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners.

§ 5

Gebührenminderung und Gebührenerhöhung

§ 5 Gebührenminderung und Gebührenerhöhung(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Amtshandlung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Arbeit begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen worden ist. Die Sätze 1 bis 3 finden bei den Tarifstellen 8.5 und 8.7 keine Anwendung. (2) Bei Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes und bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Amtshandlung festzusetzen wäre. (3) Werden mit einem Widerspruch lediglich die Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung angefochten, sind ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr für die Anfechtung der Baugenehmigung als Widerspruchsgebühr zu erheben. (4) Ist ein nicht verfahrensfreies Vorhaben ohne Baugenehmigung oder ohne Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Genehmigungsfreistellung begonnen oder ausgeführt worden, ist für die nachträgliche, durch die Bauaufsichtsbehörde veranlasste Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung die dreifache Gebühr zu erheben. Dies gilt entsprechend für ohne Nachtrag abweichend von der Baugenehmigung ausgeführte Vorhaben.

§ 6

Verlängerung der Geltungsdauer; Nachtrag

§ 6 Verlängerung der Geltungsdauer; Nachtrag(1) Für die Verlängerung der Geltungsdauer von Bescheiden werden 25 v. H. der vollen Gebühr erhoben. (2) Für die Genehmigung von Nachträgen werden ein bis zehn Zehntel der vollen Gebühr erhoben.

§ 7

Gebühr für gleiche Gebäude und gleichartige Abweichungen

§ 7 Gebühr für gleiche Gebäude und gleichartige Abweichungen(1) Wird für ein Vorhaben mit mehreren vom Genehmigungssachverhalt gleichen Gebäuden ein Bauantrag gestellt, bemisst sich die Gebühr für das erste Gebäude nach den vollen Herstellungskosten, für das zweite und jedes weitere Gebäude nach den auf ein Zehntel reduzierten Herstellungskosten. (2) Für die Zulassung mehrerer gleichartiger Abweichungen dürfen höchstens zehn Gebühren nach der entsprechenden Tarifstelle erhoben werden.

§ 8

Übergangsregelung

§ 8 ÜbergangsregelungBei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baugebührenordnung vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 1150) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.