DVO-BauGB · Berlin

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs (DVO-BauGB) Vom 5. November 1998

Ausfertigungsdatum:
05.11.1998
Fundstelle:
GVBl. 1998, 331
56 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 21

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 21 Verarbeitung personenbezogener DatenDer Umlegungsausschuss und der Gutachterausschuss sowie deren jeweilige Geschäftsstelle sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer jeweiligen Zuständigkeit liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach dieser Verordnung erforderlich ist.

§ 13

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

§ 13 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses(1) Die Geschäftsstelle wird bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung gebildet. Sie arbeitet nach fachlicher Weisung des Gutachterausschusses oder dessen vorsitzenden Mitglieds.(2) Die Geschäftsstelle hat1. die Kaufpreissammlung einzurichten und zu führen,2. die Verträge und Beschlüsse nach § 195 Absatz 1 des Baugesetzbuchs sowie die ergänzenden Angaben und Unterlagen nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuchs auszuwerten und die Daten in die Kaufpreissammlung einzugeben,3. für Gutachten, Bodenrichtwerte, Mietwertübersichten, Zustandsfeststellungen und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten nach den §§ 9 bis 14 der Immobilienwertermittlungsverordnung Beratungsgrundlagen vorzulegen und zu erläutern sowie4. Immobilienmarktberichte nach § 18 zu erstellen und zu veröffentlichen.(3) Als weitere Aufgaben hat die Geschäftsstelle1. Verwaltungsgebühren zu erheben,2. die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 11 zu entschädigen,3. Auszüge nach § 15 Absatz 4 zur Verfügung zu stellen,4. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 16 zu erteilen,5. die Zugriffserlaubnis nach § 16 Absatz 5 zu erteilen,6. Auskünfte über Bodenrichtwerte zu erteilen,7. Bekanntmachungen nach § 19 zu veranlassen und8. Verwaltungsarbeiten des Gutachterausschusses zu erledigen.(4) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsstelle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie bei der Vorlage und Erläuterung von Beratungsgrundlagen für Gutachten, Bodenrichtwerte und Zustandsfeststellungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wirken die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Stellen der Bezirksverwaltungen mit.

§ 16

Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

§ 16 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung(1) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden auf Antrag bei Darlegung eines berechtigten Interesses für den angegebenen Verwendungszweck als Rechercheergebnisse grundstücksbezogen oder blockbezogen analog oder in digitaler Form erteilt. Recherche ist das Auswerten der Kaufpreissammlung nach Vergleichsfällen. Grundstücksbezogene Auskünfte haben den in der Anlage zu § 14 Absatz 2 Satz 1 beschriebenen Inhalt. Bei blockbezogenen Auskünften sind unmittelbare Grundstückslagedaten (z.B. Straßenname, Grundstücksnummer) nicht enthalten. Kommt eine Versagung der Auskunft in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen.(2) Grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten im Einzelfall zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben:1. von einer Kammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Grundstückswertermittlung,2. die mit der Grundstücksbewertung beauftragten Bediensteten von Behörden sowie von Einrichtungen, die unter der Aufsicht von Landes- oder Bundesbehörden stehen,3. Sachverständige für Grundstückswertermittlung und Immobilienbewertung, die im Einklang mit DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine akkreditierte Zulassungsstelle geprüft sind.Den in Nummer 1 bis 3 genannten Personen ist, soweit sie die Auskünfte zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben benötigen, ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung zu unterstellen.(3) Blockbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten Dritte bei Darlegung eines berechtigten Interesses für jeden Einzelfall.(4) Informationen aus der Kaufpreissammlung erhält jedermann. Informationen aus der Kaufpreissammlung sind statistische Werte aus Rechercheergebnissen, die keine Einzelfälle enthalten. Informationen sind keine Auskünfte aus der Kaufpreissammlung im Sinne des § 195 Absatz 3 des Baugesetzbuchs.(5) Den in Absatz 2 genannten Personen kann zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Wertermittlungsaufgaben eine Zugriffserlaubnis für ein automatisiertes Verfahren auf Abruf erteilt werden, um Rechercheergebnisse selbst zu erstellen. Für Sachverständige der Grundstückswertermittlung, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen und voraussichtlich wiederholt Auskünfte zur Erstellung von Verkehrswertgutachten (§ 194 Baugesetzbuch) begehren, kann die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses auf Antrag Ausnahmen von der Darlegungsverpflichtung nach Absatz 3 zulassen. In diesem Fall kann eine Zugriffserlaubnis für ein automatisiertes Verfahren auf Abruf erteilt werden, um Rechercheergebnisse nach Absatz 3 selbst zu erstellen. Die Erlaubnis zum automatisierten Abruf ist bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu beantragen. Im Antrag sind der Verwendungszweck und die Person zu benennen, die zum Abruf berechtigt werden soll. Im Fall von Behörden und Einrichtungen ist jeder berechtigten Person eine eigene Zugriffserlaubnis zu erteilen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre befristet. Nach Fristablauf kann sie auf Antrag erneut erteilt werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn1. entgegen der Erlaubnis Daten abgerufen oder verwendet werden,2. die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen oder3. gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen wird.(6) Auf das automatisierte Verfahren auf Abruf findet § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, Anwendung.(7) Die Daten der Auskunftserteilung sind von der Person, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat, unverzüglich nach der Zweckerfüllung zu löschen oder zu vernichten. Dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 zugrunde liegende Auszüge aus der Kaufpreissammlung sind zu dokumentieren.(8) Recherchen in der Kaufpreissammlung sind so zu protokollieren, dass die empfangende Person, der jeweilige Verwendungszweck, die abgerufenen Angaben und das Datum des Abrufs bestimmt sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken des Datenschutzes, zur Datensicherung, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage und zur Abrechnung verwendet werden. Die protokollierten Angaben müssen entsprechend den Erfordernissen nach Satz 2 ausgewertet werden können und sind zwei Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.(9) Bei der Auskunftserteilung in digitaler Form ist sicherzustellen, dass nur die antragstellende Person die Angaben zur Kenntnis nehmen kann, Veränderungen erkannt werden können, die Angaben dem Absender zugeordnet sind und der Empfang der Angaben nachgewiesen wird.

§ 22

Inkrafttreten, Übergangsregelung

§ 22 Inkrafttreten, Übergangsregelung(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 5. November 1998 (GVBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel I § 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gebildeten Ausschüsse nach den §§ 1 und 7 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 5. November 1998 (GVBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel I § 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, gelten als nach dieser Verordnung gebildet.

§ 1

Umlegungsausschuss

§ 1 Umlegungsausschuss(1) Die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung bildet zur Durchführung von Umlegungen und vereinfachten Umlegungen, die Aufgabe der Hauptverwaltung sind, einen oder mehrere Umlegungsausschüsse.(2) Das Bezirksamt kann zur Durchführung von Umlegungen und vereinfachten Umlegungen, die Aufgabe des Bezirkes sind, einen oder mehrere Umlegungsausschüsse bilden. Das Bezirksamt kann die Durchführung der Umlegung einem bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung eingerichteten Umlegungsausschuss übertragen, soweit die Senatsverwaltung der Übertragung zustimmt.(3) Der Umlegungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, einem stellvertretend vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern sowie deren Stellvertretenden.(4) Von dem vorsitzenden und dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied muss eines die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des Laufbahnzweiges vermessungstechnischer Dienst und das andere die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, des Laufbahnzweiges nichttechnischer Dienst haben. Von den drei weiteren Mitgliedern müssen zwei in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein (Sachverständige) und das dritte Mitglied muss in der städtebaulichen Planung tätig sein und die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des Laufbahnzweiges technischer Dienst haben. Für die weiteren Mitglieder sollen stellvertretende Mitglieder gewählt oder berufen werden; im Falle der Vertretung soll das vertretende Mitglied die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie das Mitglied, das vertreten wird.(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder eines Umlegungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Berufung erfolgt im Falle des Absatzes 1 durch das für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Mitglied des Senats. Im Falle der Bildung des Umlegungsausschusses nach Absatz 2 Satz 1 werden1. das vorsitzende und das stellvertretend vorsitzende Mitglied von dem Bezirksamt berufen und2. die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt.§ 7 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie § 9 gelten entsprechend.(6) Kein Mitglied darf hauptamtlich mit der Verwaltung von Grundstücken des Landes Berlin befasst sein.(7) Für die Entschädigung der Mitglieder gilt § 11 entsprechend.

§ 3

Umlegungsverfahren

§ 3 Umlegungsverfahren(1) Die Anordnung der Umlegung (§ 46 Absatz 1 Baugesetzbuch) obliegt im Falle des § 1 Absatz 1 der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung und im Falle des § 1 Absatz 2 Satz 1 dem Bezirksamt.(2) Der Umlegungsausschuss beschließt über1. die Einleitung der Umlegung (§ 47 Baugesetzbuch),2. die Aufstellung des Umlegungsplanes und des Teilumlegungsplanes (§ 66 Absatz 1 Baugesetzbuch),3. die Inkraftsetzung von Teilen des Umlegungsplanes (§ 71 Absatz 2 Baugesetzbuch),4. die Änderung des Umlegungsplanes (§ 73 Baugesetzbuch),5. die Vorwegnahme der Entscheidung (§ 76 Baugesetzbuch),6. die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 77 Absatz 1 Baugesetzbuch) und7. die vereinfachte Umlegung (§ 82 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch).(3) Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Umlegungsausschusses sowie die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben im Umlegungsverfahren obliegt der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, die im Falle des § 1 Absatz 1 und im Falle der Übertragung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung und im Falle der Bildung des Umlegungsausschusses nach § 1 Absatz 2 Satz 1 bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Stelle der Bezirksverwaltung eingerichtet wird. Ein vom Bezirksamt gebildeter Umlegungsausschuss kann die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle einer bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung eingerichteten Geschäftsstelle mit deren Einvernehmen übertragen. Die Aufgabenübertragung gemäß § 46 Absatz 4 Satz 3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt.(4) Der Umlegungsausschuss kann die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 Absatz 1 des Baugesetzbuchs von geringer Bedeutung der Geschäftsstelle übertragen. Er hat festzulegen, für welche Vorgänge und innerhalb welcher Grenzen diese Übertragung in Betracht kommt.

§ 4

Auflösung des Umlegungsausschusses

§ 4 Auflösung des UmlegungsausschussesDie für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung und die Bezirksämter können die Auflösung der von ihnen jeweils eingerichteten Umlegungsausschüsse beschließen, wenn1. die Umlegung durchgeführt ist oder nach Auffassung des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und2. mit der Anordnung einer weiteren vom betreffenden Umlegungsausschuss durchzuführenden Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

§ 9

Abberufung der Mitglieder, Beendigung der Amtszeit

§ 9 Abberufung der Mitglieder, Beendigung der Amtszeit(1) Ein Mitglied des Gutachterausschusses ist nach Würdigung aller Umstände von dem für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats abzuberufen, wenn1. die in § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Berufungsvoraussetzungen entfallen sind oder2. ein wichtiger Grund im Sinne des § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt.(2) Die Amtszeit des vorsitzenden und der stellvertretend vorsitzenden Mitglieder endet ohne Abberufung, wenn die in § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Berufungsvoraussetzungen entfallen sind.(3) Die Amtszeit eines stellvertretend vorsitzenden Mitglieds oder eines ehrenamtlichen weiteren Mitglieds endet ohne Abberufung, wenn es sein Amt mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds niederlegt.

Anlage DVO-BauGB

Anlage (zu § 14 Absatz 2 Satz 1)MerkmalsgruppenVerwaltungsdaten der Auswertung • Erfassungsnummern• Zeitpunkte der Registrierung und Erfassung• Hinweise zur Auswertungsart und Umfang Grundstückslage • Allgemeine Lagedaten (z.B. Bezirk, Ortsteil, Wohnlage, Blocknummer)• Unmittelbare Lagedaten (z.B. Straßenname, Grundstücksnummer) Vertragsdaten • Zeitpunkt der Beurkundung• Art und Umfang der Übereignung• Vertragsparteien Preisverhältnisse • Kaufpreis• Preisbezüge• Preisanteile Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse • Ungewöhnliche Verhältnisse des Geschäftsverkehrs• Persönliche Verhältnisse des Geschäftsverkehrs• Ungewöhnliche Verhältnisse am Grundstück rechtlicher Art• Ungewöhnliche Verhältnisse am Grundstück tatsächlicher Art Grundstücksdaten • Nutzungen• Flächen• Grundstücksbeschaffenheit Planungs- und baurechtliche Situation • Grundstücksqualität• Geplante Nutzungen• Rechtliche Bindungen Erbbaurechtsdaten • Daten der Bestellung• Daten der Übereignung• Erbbauzinsvereinbarungen Bebauung • Art und Lage der Gebäude• Ausstattungsmerkmale• Umfang der Bebauung, Flächen- und Raummaße• Gebäudealter und Bauzustand• Angaben zur Objektförderung mit öffentlichen Mitteln Wohnungs- und Teileigentum • Art und Umfang der Begründung• Art, Umfang und Lage des Sondereigentums• Art der Nutzung• Raumaufteilung Sachwert • Daten der Sachwertberechnung Ertragsdaten • Jahresmieterträge• Durchschnittsmieten• Ausgaben der Grundstücksbewirtschaftung• Ertragsindikatoren Mietensammlung • Mieteinheiten (Gewerberaum, Ein- und Zweifamilienhäuser)• Mietdaten Schlagworte • Besonderheiten im Auswertungsfall Textinformationen • Erläuterungen zur Vertragsgestaltung und Preisvereinbarung im Einzelfall

Eingangsformel DVO-BauGB

Auf Grund des § 46 Absatz 2, des § 80 Absatz 5, des § 199 Absatz 2 und des § 246 Absatz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet der Senat:

§ 1

Umlegungsausschuss

§ 1 Umlegungsausschuss(1) Zur Durchführung von Umlegungen bildet das Bezirksamt einen oder mehrere Umlegungsausschüsse. Sind die Umlegungen Aufgabe der Hauptverwaltung, bildet die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung einen oder mehrere Umlegungsausschüsse. (2) Ist ein Umlegungsausschuss gebildet, so führt er auch vereinfachte Umlegungen (§§ 80 bis 84 Baugesetzbuch) durch.(3) Der Umlegungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, einem stellvertretend vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern sowie deren Stellvertretenden. (4) Von dem vorsitzenden und dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied muss eines die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des Laufbahnzweiges vermessungstechnischer Dienst und das andere die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, des Laufbahnzweiges nichttechnischer Dienst haben. Von den drei weiteren Mitgliedern müssen zwei in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein (Sachverständige) und das dritte Mitglied muss in der städtebaulichen Planung tätig sein und die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des Laufbahnzweiges technischer Dienst haben. Für die weiteren Mitglieder sollen stellvertretende Mitglieder gewählt oder berufen werden; im Falle der Vertretung soll das vertretende Mitglied die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie das Mitglied, das vertreten wird. (5) Das vorsitzende und das stellvertretend vorsitzende Mitglied werden vom Bezirksamt für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Bezirksverordnetenversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 werden die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder von dem für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer von fünf Jahren berufen. § 7 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie § 9 gelten entsprechend. (6) Kein Mitglied darf hauptamtlich mit der Verwaltung von Grundstücken des Landes Berlin befasst sein. Für die Entschädigung der Mitglieder gilt § 11 entsprechend.

§ 10

Verfahrensgrundsätze

§ 10 Verfahrensgrundsätze(1) Der Gutachterausschuss berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Beschlüsse sind von den im Einzelfall mitwirkenden Mitgliedern zu unterzeichnen. Ein mitwirkendes Mitglied kann verlangen, dass seine dargelegte abweichende Auffassung zu den Akten genommen wird; sie ist nicht Bestandteil des Beschlusses. (2) Der Gutachterausschuss wird zur mündlichen Erläuterung seiner Beschlüsse vor Behörden und Gerichten durch das Mitglied vertreten, das im jeweiligen Einzelfall den Vorsitz geführt hat. Bei dessen Verhinderung regelt das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses die Vertretung.

§ 11

Entschädigung für die Mitglieder des Gutachterausschusses

§ 11 Entschädigung für die Mitglieder des GutachterausschussesDie ehrenamtlichen weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses, die nicht Bedienstete des Landes Berlin sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

§ 12

Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds

§ 12 Aufgaben des vorsitzenden MitgliedsDas vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses hat 1. den Gutachterausschuss nach außen zu vertreten,2. die Befugnisse nach § 197 des Baugesetzbuchs wahrzunehmen,3. die ehrenamtlichen weiteren Mitglieder nach ihrer Berufung und vor ihrer ersten Dienstleistung auf ihre Pflichten nach § 8 hinzuweisen,4. über die Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall nach § 5 Absatz 2 zu entscheiden,5. die Zugriffserlaubnis nach § 15 Absatz 3 zu erteilen,6. zu den Sitzungen einzuladen sowie7. seine Vertretung zu regeln.

§ 13

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

§ 13 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses(1) Die Geschäftsstelle wird bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung gebildet. Sie arbeitet nach fachlicher Weisung des Gutachterausschusses oder dessen vorsitzenden Mitglieds. (2) Die Geschäftsstelle hat 1. die Kaufpreissammlung einzurichten und zu führen,2. die Verträge und Beschlüsse nach § 195 Absatz 1 des Baugesetzbuchs sowie die ergänzenden Angaben und Unterlagen nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuchs auszuwerten und die Daten in die Kaufpreissammlung einzugeben,3. für Gutachten, Bodenrichtwerte, Mietwertübersichten, Zustandsfeststellungen und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten nach den §§ 9 bis 14 der Immobilienwertermittlungsverordnung Beratungsgrundlagen vorzulegen und zu erläutern sowie4. Immobilienmarktberichte nach § 18 zu erstellen und zu veröffentlichen. (3) Als weitere Aufgaben hat die Geschäftsstelle 1. Verwaltungsgebühren zu erheben,2. die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 11 zu entschädigen,3. Auszüge nach § 15 Absatz 4 zur Verfügung zu stellen,4. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 16 zu erteilen,5. die Zugriffserlaubnis nach § 16 Absatz 5 zu erteilen,6. Auskünfte über Bodenrichtwerte zu erteilen,7. Bekanntmachungen nach § 19 zu veranlassen und8. Verwaltungsarbeiten des Gutachterausschusses zu erledigen. (4) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsstelle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie bei der Vorlage und Erläuterung von Beratungsgrundlagen für Gutachten, Bodenrichtwerte und Zustandsfeststellungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wirken die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Stellen der Bezirksverwaltungen mit. (5) Für Zwecke der allgemeinen Verwaltungstätigkeit kann die Geschäftsstelle die Aufträge und den Bearbeitungsstand sowie die für die Tätigkeit der Mitglieder des Gutachterausschusses erforderlichen Daten verarbeiten. Die Daten können im automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt werden.

§ 14

Auswertung der Verträge, Beschlüsse, ergänzenden Angaben und Unterlagen

§ 14 Auswertung der Verträge, Beschlüsse, ergänzenden Angaben und Unterlagen(1) Die dem Gutachterausschuss übersandten Verträge und Beschlüsse nach § 195 Absatz 1 des Baugesetzbuchs sowie ergänzende Angaben und Unterlagen nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuchs sind hinsichtlich ihres Inhaltes vertraulich zu behandeln sowie unverzüglich auszuwerten und zu vernichten. (2) Für jeden Auswertungsfall sind die in der Anlage aufgeführten Vertragsmerkmale, preisbeeinflussenden Merkmale und Ordnungsmerkmale nach Objektgruppen zu erfassen. Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken und Rechte an Grundstücken, für die nach den Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen. Dabei sind ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ein vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr abweichendes Verhalten zu erfassen. Im Rahmen der Auswertung dürfen Fotos des Auswerteobjektes aufgenommen und in der Kaufpreissammlung zur internen Dokumentation erfasst werden.

§ 15

Kaufpreissammlung

§ 15 Kaufpreissammlung(1) Die Kaufpreissammlung wird im automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt. Die Auswertungsdaten nach § 14 sind in die Kaufpreissammlung zu übernehmen. (2) Zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach § 197 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs wird eine Datei geführt, in der Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen, Lagebezeichnung des Grundstücks, Objektgruppe (§ 14 Absatz 2 Satz 2), Kaufvertragsdatum und Angaben zum Bearbeitungsstand verarbeitet werden können. Die Daten sind unverzüglich nach Erledigung des Auskunftsersuchens zu löschen. (3) Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses und die stellvertretend vorsitzenden Mitglieder sind berechtigt, Datenerfassungen und Auswertungen in der Kaufpreissammlung vorzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Das vorsitzende Mitglied kann Bediensteten in der Geschäftsstelle nach § 13 und Bediensteten in den Bezirksverwaltungen, denen Aufgaben nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 und 3 übertragen sind, in dem Umfang Datenerfassungen und Auswertungen in der Kaufpreissammlung erlauben, wie es zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. § 16 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. (4) Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Auszüge aus der Kaufpreissammlung. Die Auszüge werden auf Anforderung für den Einzelfall von der Geschäftsstelle in analoger oder digitaler Form im erforderlichen Umfang erstellt. § 16 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

§ 16

Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

§ 16 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung(1) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden auf Antrag bei Darlegung eines berechtigten Interesses für den angegebenen Verwendungszweck als Rechercheergebnisse grundstücksbezogen oder blockbezogen analog oder in digitaler Form erteilt. Recherche ist das Auswerten der Kaufpreissammlung nach Vergleichsfällen. Grundstücksbezogene Auskünfte haben den in der Anlage zu § 14 Absatz 2 Satz 1 beschriebenen Inhalt. Bei blockbezogenen Auskünften sind unmittelbare Grundstückslagedaten (z.B. Straßenname, Grundstücksnummer) nicht enthalten. Kommt eine Versagung der Auskunft in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen. (2) Grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten im Einzelfall zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben: 1. von einer Kammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Grundstückswertermittlung,2. die mit der Grundstücksbewertung beauftragten Bediensteten von Behörden sowie von Einrichtungen, die unter der Aufsicht von Landes- oder Bundesbehörden stehen,3. Sachverständige für Grundstückswertermittlung und Immobilienbewertung, die im Einklang mit DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine akkreditierte Zulassungsstelle geprüft sind. Den in Nummer 1 bis 3 genannten Personen ist, soweit sie die Auskünfte zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben benötigen, ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung zu unterstellen. (3) Blockbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten Dritte bei Darlegung eines berechtigten Interesses für jeden Einzelfall. (4) Informationen aus der Kaufpreissammlung erhält jedermann. Informationen aus der Kaufpreissammlung sind statistische Werte aus Rechercheergebnissen, die keine Einzelfälle enthalten. Informationen sind keine Auskünfte aus der Kaufpreissammlung im Sinne des § 195 Absatz 3 des Baugesetzbuchs.(5) Den in Absatz 2 genannten Personen kann zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Wertermittlungsaufgaben eine Zugriffserlaubnis für ein automatisiertes Verfahren auf Abruf erteilt werden, um Rechercheergebnisse selbst zu erstellen. Für Sachverständige der Grundstückswertermittlung, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen und voraussichtlich wiederholt Auskünfte zur Erstellung von Verkehrswertgutachten (§ 194 Baugesetzbuch) begehren, kann die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses auf Antrag Ausnahmen von der Darlegungsverpflichtung nach Absatz 3 zulassen. In diesem Fall kann eine Zugriffserlaubnis für ein automatisiertes Verfahren auf Abruf erteilt werden, um Rechercheergebnisse nach Absatz 3 selbst zu erstellen. Die Erlaubnis zum automatisierten Abruf ist bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu beantragen. Im Antrag sind der Verwendungszweck und die Person zu benennen, die zum Abruf berechtigt werden soll. Im Fall von Behörden und Einrichtungen ist jeder berechtigten Person eine eigene Zugriffserlaubnis zu erteilen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre befristet. Nach Fristablauf kann sie auf Antrag erneut erteilt werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn 1. entgegen der Erlaubnis Daten abgerufen oder verwendet werden,2. die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen oder3. gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen wird. (6) Für den automatisierten Abruf dürfen beim Zugriff auf den Datenspeicher nur die Datenverarbeitungskomponenten eingesetzt werden, die von der für die Führung der Kaufpreissammlung zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung vorgehalten werden. Diese Datenverarbeitungskomponenten müssen den erforderlichen Schutz vor unberechtigten Zugriffen sowie vor unzulässigen Auswertungen und Veränderungen des Datenbestandes gewährleisten und den Abruf auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang beschränken. Die für die Führung der Kaufpreissammlung zuständige Stelle in der Hauptverwaltung kann weitere Datenverarbeitungskomponenten, die die Anforderungen in Satz 2 erfüllen, für den Zugriff auf den Datenspeicher zulassen. (7) Die Daten der Auskunftserteilung sind von der Person, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat, unverzüglich nach der Zweckerfüllung zu löschen oder zu vernichten. Dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 zugrunde liegende Auszüge aus der Kaufpreissammlung sind zu dokumentieren. (8) Recherchen in der Kaufpreissammlung sind so zu protokollieren, dass die empfangende Person, der jeweilige Verwendungszweck, die abgerufenen Angaben und das Datum des Abrufs bestimmt sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken des Datenschutzes, zur Datensicherung, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage und zur Abrechnung verwendet werden. Die protokollierten Angaben müssen entsprechend den Erfordernissen nach Satz 2 ausgewertet werden können und sind zwei Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen. (9) Bei der Auskunftserteilung in digitaler Form ist sicherzustellen, dass nur die antragstellende Person die Angaben zur Kenntnis nehmen kann, Veränderungen erkannt werden können, die Angaben dem Absender zugeordnet sind und der Empfang der Angaben nachgewiesen wird.

§ 17

Bodenrichtwerte

§ 17 Bodenrichtwerte(1) Die Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs sind mit Stichtag 1. Januar jeden Jahres bis zum 30. April des gleichen Jahres zu ermitteln. (2) Die Bodenrichtwerte werden von der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung 1. im Geoportal Berlin in einer landesweiten Kartendarstellung und2. von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses als Einzelauskunft zum Abruf bereitgestellt.

§ 18

Immobilienmarktberichte

§ 18 ImmobilienmarktberichteÜber den Immobilienmarkt ist mindestens jährlich durch Veröffentlichungen zu berichten. Dabei sind die Verhältnisse auf den Teilmärkten für unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke, Eigentumswohnungen und Ertragsgrundstücke gesondert darzustellen.

§ 19

Bekanntmachungen

§ 19 BekanntmachungenIm Amtsblatt für Berlin sind zu veröffentlichen 1. die abgeleiteten, für die Wertermittlung erforderlichen Daten und die Mietwertübersichten sowie2. der Abschluss der Bodenrichtwertermittlung mit dem Hinweis, wo die Bodenrichtwerte zur Auskunft für jedermann (§ 196 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch) bereitgestellt werden.

§ 2

Verfahren des Umlegungsausschusses

§ 2 Verfahren des UmlegungsausschussesDer Umlegungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Zu den Sitzungen des Umlegungsausschusses können weitere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Die Sitzungen des Umlegungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 20

Zuständigkeit

§ 20 ZuständigkeitEnteignungsbehörde (§ 104 Baugesetzbuch) ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 21

Inkrafttreten, Übergangsregelung

§ 21 Inkrafttreten, Übergangsregelung(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 5. November 1998 (GVBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel I § 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gebildeten Ausschüsse nach den §§ 1 und 7 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 5. November 1998 (GVBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel I § 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, gelten als nach dieser Verordnung gebildet.

§ 3

Umlegungsverfahren

§ 3 Umlegungsverfahren(1) Das Bezirksamt, im Falle des § 1 Absatz 1 Satz 2 die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung, ordnet die Umlegung an (§ 46 Absatz 1 Baugesetzbuch).(2) Der Umlegungsausschuss beschließt über 1. die Einleitung der Umlegung (§ 47 Baugesetzbuch),2. die Aufstellung des Umlegungsplanes und des Teilumlegungsplanes (§ 66 Absatz 1 Baugesetzbuch),3. die Inkraftsetzung von Teilen des Umlegungsplanes (§ 71 Absatz 2 Baugesetzbuch),4. die Änderung des Umlegungsplanes (§ 73 Baugesetzbuch),5. die Vorwegnahme der Entscheidung (§ 76 Baugesetzbuch),6. die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 77 Absatz 1 Baugesetzbuch) und7. die vereinfachte Umlegung (§ 82 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch). (3) Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Umlegungsausschusses sowie die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben im Umlegungsverfahren obliegt der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Stelle der Bezirksverwaltung (Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses). Im Falle des § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Geschäftsstelle bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung eingerichtet. (4) Der Umlegungsausschuss kann die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 Absatz 1 des Baugesetzbuchs von geringer Bedeutung der Geschäftsstelle übertragen. Er hat festzulegen, für welche Vorgänge und innerhalb welcher Grenzen diese Übertragung in Betracht kommt.

§ 4

Auflösung des Umlegungsausschusses

§ 4 Auflösung des UmlegungsausschussesDas Bezirksamt kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn 1. die Umlegung durchgeführt ist oder nach Auffassung des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und2. mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Im Falle des § 1 Absatz 1 Satz 2 kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung den Umlegungsausschuss auflösen.

§ 5

Gutachterausschuss

§ 5 Gutachterausschuss(1) Für Berlin wird gemäß § 192 Absatz 1 des Baugesetzbuchs ein Gutachterausschuss gebildet. Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung „Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin“. Er besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, den stellvertretend vorsitzenden Mitgliedern und ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern. (2) Der Gutachterausschuss wird bei der Erstattung von Gutachten und bei Zustandsfeststellungen grundsätzlich in der Besetzung mit einem vorsitzenden oder einem stellvertretend vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern tätig. In besonderen Fällen kann der Gutachterausschuss um ehrenamtliche weitere Mitglieder erweitert werden. Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstigen erforderlichen Daten nach den §§ 9 bis 14 der Immobilienwertermittlungsverordnung sowie bei der Erstellung von Mietwertübersichten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit einem vorsitzenden und mindestens vier ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern tätig.

§ 6

Aufgaben des Gutachterausschusses

§ 6 Aufgaben des Gutachterausschusses(1) Der Gutachterausschuss hat außer den durch § 193 Absatz 1, 2 und 5 des Baugesetzbuchs übertragenen Aufgaben 1. den Zustand für ein Grundstück oder einen Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile bei vorzeitiger Besitzeinweisung nach § 116 Absatz 5 des Baugesetzbuchs festzustellen,2. Gutachten über den merkantilen Minderwert von Grundstücken bei enteignenden Eingriffen zu erstatten und3. Gutachten über Grundstücksteilwerte zu erstatten. Der Gutachterausschuss erstellt die in § 198 Absatz 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs genannten überregionalen Auswertungen und Analysen und nimmt die länderübergreifende Zusammenarbeit wahr. Darüber hinaus kann der Gutachterausschuss nach Bedarf Mietwertübersichten erstellen. (2) Der Gutachterausschuss wird bei den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind für Zustandsfeststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Enteignungsbehörde, für Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Enteignungsbehörde sowie die Gerichte, für Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Finanzgerichte. Weitere Aufgaben und Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 7

Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses

§ 7 Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses(1) Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden von dem für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die stellvertretend vorsitzenden und die ehrenamtlichen weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses sind in der erforderlichen Anzahl zu berufen. (2) Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretend vorsitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des Laufbahnzweiges vermessungstechnischer Dienst haben und Bedienstete des Landes Berlin sein. Zwei ehrenamtliche weitere Mitglieder, die nicht Bedienstete des Landes Berlin sind, können zu stellvertretend vorsitzenden Mitgliedern berufen werden, ohne die Voraussetzungen nach Satz 1 zu erfüllen. Zum vorsitzenden Mitglied soll nur berufen werden, wer auch Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Bediensteten in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist. Die Architektenkammer, die Baukammer, die Industrie- und Handelskammer, die Wirtschaftsprüferkammer und die Verbände entsprechender Fachrichtungen haben bei der Berufung der ehrenamtlichen weiteren Mitglieder ein Vorschlagsrecht. (3) Als Mitglied des Gutachterausschusses darf nur berufen werden, wer 1. die Anforderungen nach § 192 Absatz 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs erfüllt,2. nicht zum Personenkreis nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung gehört und3. das 70. Lebensjahr nicht vollendet hat.

§ 8

Pflichten der Mitglieder des Gutachterausschusses

§ 8 Pflichten der Mitglieder des Gutachterausschusses(1) Die Mitglieder des Gutachterausschusses haben ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie Daten der Kaufpreissammlung sind vertraulich zu behandeln. (2) Ein Mitglied des Gutachterausschusses ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn 1. es an dem Gegenstand der Wertermittlung wirtschaftlich interessiert ist oder2. ein Ausschließungsgrund nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt. (3) Sind die Berufungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 entfallen oder ist ein Mitglied nach Absatz 2 ausgeschlossen, so hat es dieses dem vorsitzenden Mitglied unverzüglich mitzuteilen.

§ 9

Abberufung der Mitglieder, Beendigung der Amtszeit

§ 9 Abberufung der Mitglieder, Beendigung der Amtszeit(1) Ein Mitglied des Gutachterausschusses ist nach Würdigung aller Umstände von dem für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats abzuberufen, wenn 1. die in § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Berufungsvoraussetzungen entfallen sind oder2. ein wichtiger Grund im Sinne des § 86 der Verwaltungsgerichtsordnung vorliegt. (2) Die Amtszeit des vorsitzenden und der stellvertretend vorsitzenden Mitglieder endet ohne Abberufung, wenn die in § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Berufungsvoraussetzungen entfallen sind. (3) Die Amtszeit eines stellvertretend vorsitzenden Mitglieds oder eines ehrenamtlichen weiteren Mitglieds endet ohne Abberufung, wenn es sein Amt mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds niederlegt.

Anlage DVO-BauGB

Anlage(zu § 16 Abs. 2 Satz 1)MerkmalsgruppenVerwaltungsdaten der Auswertung - Erfassungsnummern- Zeitpunkte der Registrierung und Erfassung- Hinweise zur Auswertungsart und Umfang Grundstückslage - Allgemeine Lagedaten (z. B. Bezirk, Ortsteil, Wohnlage, Blocknummer)- Unmittelbare Lagedaten (z. B. Straßenname, Grundstücksnummer) Vertragsdaten - Zeitpunkt der Beurkundung- Art und Umfang der Übereignung- Vertragsparteien Preisverhältnisse - Kaufpreis- Preisbezüge- Preisanteile Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse - Ungewöhnliche Verhältnisse des Geschäftsverkehrs- Persönliche Verhältnisse des Geschäftsverkehrs- Ungewöhnliche Verhältnisse am Grundstück rechtlicher Art- Ungewöhnliche Verhältnisse am Grundstück tatsächlicher Art Grundstücksdaten - Nutzungen- Flächen- Grundstücksbeschaffenheit Planungs- und baurechtliche Situation - Grundstücksqualität- Geplante Nutzungen- Rechtliche Bindungen Erbbaurechtsdaten - Daten der Bestellung- Daten der Übereignung- Erbbauzinsvereinbarungen Bebauung - Art und Lage der Gebäude- Ausstattungsmerkmale- Umfang der Bebauung, Flächen- und Raummaße- Gebäudealter und Bauzustand- Angaben zur Objektförderung mit öffentlichen Mitteln Wohnungs- und Teileigentum - Art und Umfang der Begründung- Art, Umfang und Lage des Sondereigentums- Art der Nutzung- Raumaufteilung Sachwert - Daten der Sachwertberechnung Ertragsdaten - Jahresmieterträge- Durchschnittsmieten- Ausgaben der Grundstücksbewirtschaftung- Ertragsindikatoren Mietensammlung - Mieteinheiten (Gewerberaum, Ein- und Zweifamilienhäuser)- Mietdaten Schlagworte - Besonderheiten im Auswertungsfall Textinformationen - Erläuterungen zur Vertragsgestaltung und Preisvereinbarung im Einzelfall

§ 15

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

§ 15 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses(1) Die Geschäftsstelle wird bei der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung gebildet. Sie arbeitet nach fachlicher Weisung des Gutachterausschusses oder dessen Vorsitzenden. (2) Die Geschäftsstelle hat 1. die Kaufpreissammlung einzurichten und zu führen,2. die Verträge und Beschlüsse nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sowie die ergänzenden Angaben und Unterlagen nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuchs auszuwerten und die Daten in die Kaufpreissammlung einzugeben,3. für Gutachten, Bodenrichtwerte, Mietwertübersichten, Zustandsfeststellungen und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten nach den §§ 8 bis 12 der Wertermittlungsverordnung Beratungsgrundlagen vorzulegen und zu erläutern sowie4. Grundstücksmarktberichte nach § 20 zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Verträge, Beschlüsse, ergänzenden Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 sind unverzüglich nach Eingabe der Daten in die Kaufpreissammlung zu vernichten. (3) Als weitere Aufgaben hat die Geschäftsstelle 1. Verwaltungsgebühren zu erheben,2. die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 13 zu entschädigen,3. Auszüge nach § 17 Abs. 4 zur Verfügung zu stellen,4. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 18 zu erteilen,5. die Zugriffserlaubnis nach § 18 Abs. 5 zu erteilen,6. mündliche und schriftliche Auskünfte über Bodenrichtwerte zu erteilen,7. Bekanntmachungen nach § 21 zu veranlassen und8. Verwaltungsarbeiten des Gutachterausschusses zu erledigen. (4) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsstelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sowie bei der Vorlage und Erläuterung von Beratungsgrundlagen für Gutachten, Bodenrichtwerte und Zustandsfeststellungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wirken die für das Vermessungswesen zuständigen Stellen der Bezirksverwaltungen mit. Darüber hinaus dürfen diese Stellen Auskünfte nach Absatz 3 Nr. 6 erteilen und die damit verbundenen Gebühren erheben. (5) Für Zwecke der allgemeinen Verwaltungstätigkeit kann die Geschäftsstelle die Aufträge und den Bearbeitungsstand sowie die für die Tätigkeit der Mitglieder des Gutachterausschusses erforderlichen Daten verarbeiten. Die Daten können im automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt werden; eine Übermittlung ist nicht zulässig.

§ 16

Auswertung der Verträge, Beschlüsse, ergänzenden Angaben und Unterlagen

§ 16 Auswertung der Verträge, Beschlüsse, ergänzenden Angaben und Unterlagen(1) Die dem Gutachterausschuß übersandten Verträge und Beschlüsse nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sowie ergänzende Angaben und Unterlagen nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sind hinsichtlich ihres Inhaltes vertraulich zu behandeln sowie unverzüglich auszuwerten und zu vernichten. (2) Für jeden Auswertungsfall sind die in der Anlage aufgeführten Vertragsmerkmale, preisbeeinflussenden Merkmale und Ordnungsmerkmale nach Objektgruppen zu erfassen. Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken und Rechte an Grundstücken, für die nach den Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen. Dabei sind ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ein vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr abweichendes Verhalten zu erfassen.

§ 17

Kaufpreissammlung

§ 17 Kaufpreissammlung(1) Die Kaufpreissammlung wird im automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt. Die Auswertungsdaten nach § 16 sind in die Kaufpreissammlung zu übernehmen. (2) Zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach § 197 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs wird eine Erwerberdatei geführt, in der Name und Anschrift des Erwerbers, Lagebezeichnung des Grundstücks, Objektgruppe (§ 16 Abs. 2 Satz 2), Kaufvertragsdatum und Angaben zum Bearbeitungsstand verarbeitet werden können. Die Daten sind unverzüglich nach Erledigung des Auskunftsersuchens zu löschen. (3) Der Vorsitzende des Gutachterausschusses und die Stellvertreter des Vorsitzenden sind berechtigt, Datenerfassungen und Auswertungen in der Kaufpreissammlung vorzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Der Vorsitzende kann Bediensteten in der Geschäftsstelle nach § 15 und Bediensteten in den Bezirksverwaltungen, denen Aufgaben nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 übertragen sind, in dem Umfang Datenerfassungen und Auswertungen in der Kaufpreissammlung erlauben, wie es zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. § 18 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. (4) Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Auszüge aus der Kaufpreissammlung. Die Auszüge werden auf Anforderung für den Einzelfall von der Geschäftsstelle in analoger oder digitaler Form im erforderlichen Umfang erstellt. § 18 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

§ 18

Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

§ 18 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung(1) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden auf Antrag bei Darlegung eines berechtigten Interesses für den angegebenen Verwendungszweck als Rechercheergebnisse grundstücksbezogen oder blockbezogen analog oder in digitaler Form erteilt. Recherche ist das Auswerten der Kaufpreissammlung nach Vergleichsfällen. Grundstücksbezogene Auskünfte haben den in der Anlage zu § 16 Abs. 2 Satz 1 beschriebenen Inhalt. Bei blockbezogenen Auskünften sind unmittelbare Grundstückslagedaten (zum Beispiel Straßenname, Grundstücksnummer) nicht enthalten. Kommt eine Versagung der Auskunft in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen. (2) Grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten im Einzelfall zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben: 1. von einer Kammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Grundstückswertermittlung,2. die mit der Grundstücksbewertung beauftragten Bediensteten von Behörden und Einrichtungen, die unter der Aufsicht von Landes- oder Bundesbehörden stehen,3. Bedienstete der für das Vermessungswesen zuständigen Behörden Berlins, die Wertermittlungsaufgaben wahrnehmen,4. öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die auch mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Grundstückswertermittlung ihrer jeweiligen Berufsordnung unterliegen,5. Immobiliensachverständige, die im Einklang mit der europäischen Norm EN DIN 45013 geprüft sind,6. Notare bei Ermittlungen nach § 97 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Den in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen ist, soweit sie die Auskünfte zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben benötigen, ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung zu unterstellen. (3) Blockbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten Dritte bei Darlegung eines berechtigten Interesses für jeden Einzelfall. (4) Informationen aus der Kaufpreissammlung erhält jedermann. Informationen aus der Kaufpreissammlung sind statistische Werte aus Rechercheergebnissen, die keine Einzelfälle enthalten. Informationen sind keine Auskünfte aus der Kaufpreissammlung im Sinne des § 195 Abs. 3 des Baugesetzbuchs.(5) Den in Absatz 2 genannten Personen kann zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Wertermittlungsaufgaben eine Zugriffserlaubnis für ein automatisiertes Abrufverfahren erteilt werden, um Rechercheergebnisse selbst zu erstellen. Für zuverlässige Sachverständige der Grundstückswertermittlung, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen und voraussichtlich wiederholt Auskünfte zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Wertermittlungsaufgaben begehren, kann die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses auf Antrag Ausnahmen von der Darlegungspflicht nach Absatz 3 zulassen. In diesem Fall kann eine Zugriffserlaubnis für ein automatisiertes Abrufverfahren erteilt werden. Die Erlaubnis zum automatisierten Abruf ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu beantragen. Im Antrag sind der Verwendungszweck und die Person zu benennen, die zum Abruf berechtigt werden soll. Im Fall von Behörden und Einrichtungen ist jeder zu berechtigenden Person eine eigene Zugriffserlaubnis zu erteilen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre befristet. Nach Fristablauf kann sie auf Antrag erneut erteilt werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn 1. entgegen der Erlaubnis Daten abgerufen oder verwendet werden,2. die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen oder3. die in § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Maßnahmen nicht getroffen sind. (6) Für den automatisierten Abruf dürfen beim Zugriff auf den Datenspeicher nur die Datenverarbeitungskomponenten eingesetzt werden, die von der für die Führung der Kaufpreissammlung zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung vorgehalten werden. Diese Datenverarbeitungskomponenten müssen den erforderlichen Schutz vor unberechtigten Zugriffen sowie vor unzulässigen Auswertungen und Veränderungen des Datenbestandes gewährleisten und den Abruf auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang beschränken. Die für die Führung der Kaufpreissammlung zuständige Stelle in der Hauptverwaltung kann weitere Datenverarbeitungskomponenten, die die Anforderungen in Satz 2 erfüllen, für den Zugriff auf den Datenspeicher zulassen. (7) Die Daten der Kaufpreissammlung sind von demjenigen, der sie zur Erfüllung seiner Aufgaben erhalten hat, unverzüglich nach der Zweckerfüllung zu löschen oder zu vernichten. Die Weitergabe an Dritte ist außerhalb des angegebenen Verwendungszwecks nur mit Erlaubnis der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zulässig. Dem Beschluss nach § 12 Abs. 1 zugrunde liegende Auszüge aus der Kaufpreissammlung sind zu den Akten zu nehmen. (8) Recherchen in der Kaufpreissammlung sind so zu protokollieren, dass der Empfänger, der jeweilige Verwendungszweck, die abgerufenen Angaben und das Datum des Abrufs bestimmt sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken des Datenschutzes, zur Datensicherung, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage und zur Abrechnung verwendet werden. Die protokollierten Angaben müssen entsprechend den Erfordernissen nach Satz 2 ausgewertet werden können und sind zwei Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen. (9) Bei der Auskunftserteilung in digitaler Form ist sicherzustellen, dass nur der Empfänger die Angaben zur Kenntnis nehmen kann, Veränderungen erkannt werden können, die Angaben dem Absender zugeordnet sind und der Empfang der Angaben nachgewiesen wird.

§ 23

Inkrafttreten, Übergangsregelung

§ 23 Inkrafttreten, Übergangsregelung(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 22. September 1989 (GVBl. S. 1738), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 6. April 1993 (GVBl. S. 140), außer Kraft.(2) (aufgehoben)(3) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz erst seit dem 3. Oktober 1990 gilt, darf abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 auch berufen werden, wer Aufgaben des höheren Verwaltungsdienstes der entsprechenden Fachrichtung im für die Umlegung zuständigen Bezirk wahrnimmt. Diese Regelung ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet.(4) (aufgehoben)

§ 13

Entschädigung für die Mitglieder des Gutachterausschusses

§ 13 Entschädigung für die Mitglieder des GutachterausschussesDie ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses, die nicht Bedienstete des Landes Berlin sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Eingangsformel DVO-BauGB

Auf Grund des § 46 Abs. 2, § 199 Abs. 2, § 212 Abs. 1 und § 246 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), wird verordnet:

§ 1

Umlegungsausschuß

§ 1 Umlegungsausschuß(1) Zur Durchführung von Umlegungen bildet das Bezirksamt einen oder mehrere Umlegungsausschüsse. Sind die Umlegungen Aufgabe der Hauptverwaltung, bildet die für das Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung einen oder mehrere Umlegungsausschüsse. Der Umlegungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. (2) Von dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden muß einer dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst und der andere dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst angehören. Von den drei weiteren Mitgliedern müssen zwei in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein (Sachverständige) und das dritte Mitglied muß in der städtebaulichen Planung tätig sein und die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst haben. Für die weiteren Mitglieder sollen Stellvertreter gewählt oder berufen werden; im Falle der Vertretung soll der Stellvertreter die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie das Mitglied, das er vertritt. (3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Bezirksamt für die Dauer von vier Jahren berufen. Die weiteren Mitglieder und die Stellvertreter der weiteren Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 werden die Mitglieder und die Stellvertreter der weiteren Mitglieder von dem für das Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer von vier Jahren berufen. § 9 Abs. 3 Nr. 2 und 3 sowie § 11 gelten entsprechend. (4) Kein Mitglied darf hauptamtlich mit der Verwaltung von Grundstücken des Landes Berlin befaßt sein.

§ 10

Pflichten der Gutachter

§ 10 Pflichten der Gutachter(1) Die Gutachter haben ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie Daten der Kaufpreissammlung sind vertraulich zu behandeln. (2) Ein Gutachter ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn 1. er an dem Gegenstand der Wertermittlung wirtschaftlich interessiert ist oder2. ein Ausschließungsgrund nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt. Bei einer Stellungnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist ein Gutachter auch von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er Bediensteter der Behörde ist, die den Verkehrswert ermittelt hat. (3) Sind die Berufungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 entfallen oder ist ein Gutachter nach Absatz 2 ausgeschlossen, so hat der Gutachter dies dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.

§ 11

Abberufung der Gutachter, Beendigung der Amtszeit

§ 11 Abberufung der Gutachter, Beendigung der Amtszeit(1) Die Gutachter werden von dem für das Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats abberufen. (2) Ein Gutachter ist abzuberufen, wenn 1. die in § 9 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 genannten Berufungsvoraussetzungen entfallen sind oder2. er seine Pflichten gröblich verletzt hat. (3) Ein Gutachter kann nach Würdigung aller Umstände abberufen werden, wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt. (4) Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Stellvertreter des Vorsitzenden endet ohne Abberufung, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Berufungsvoraussetzungen entfallen sind. (5) Die Amtszeit eines ehrenamtlichen Gutachters endet ohne Abberufung, wenn er sein Amt mit Zustimmung des Vorsitzenden niederlegt.

§ 12

Verfahrensgrundsätze

§ 12 Verfahrensgrundsätze(1) Der Gutachterausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Beschlüsse sind von den im Einzelfall mitwirkenden Gutachtern zu unterzeichnen. Ein mitwirkender Gutachter kann verlangen, daß seine in Schriftform dargelegte, abweichende Auffassung zu den Akten genommen wird; sie ist nicht Bestandteil des Beschlusses. (2) Der Gutachterausschuß wird zur mündlichen Erläuterung seiner Beschlüsse vor Behörden und Gerichten durch den Gutachter vertreten, der im jeweiligen Einzelfall den Vorsitz geführt hat. Bei dessen Verhinderung regelt der Vorsitzende des Gutachterausschusses die Vertretung.

§ 14

Aufgaben des Vorsitzenden

§ 14 Aufgaben des VorsitzendenDer Vorsitzende des Gutachterausschusses hat 1. den Gutachterausschuß nach außen zu vertreten,2. die Befugnisse nach § 197 des Baugesetzbuchs wahrzunehmen,3. die ehrenamtlichen weiteren Gutachter nach ihrer Berufung und vor ihrer ersten Dienstleistung auf ihre Pflichten nach § 10 hinzuweisen,4. über die Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall nach § 7 Abs. 2 zu entscheiden,5. den Gutachter zu bestimmen, der einen Entwurf der Stellungnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vorlegt und erläutert,6. die Zugriffserlaubnis nach § 17 Abs. 3 zu erteilen,7. zu den Sitzungen einzuladen sowie8. seine Vertretung zu regeln.

§ 19

Bodenrichtwerte

§ 19 Bodenrichtwerte(1) Bodenrichtwerte sind für baureifes Land zu ermitteln. Es ist zu kennzeichnen, ob sie sich auf erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bauland beziehen. Für Grundstücke eines anderen Entwicklungszustandes können Bodenrichtwerte ermittelt werden, wenn der Gutachterausschuß nach § 7 Abs. 2 Satz 3 hierfür ein allgemeines Bedürfnis feststellt. (2) Bodenrichtwerte sind für eine Mehrzahl von Grundstücken zu ermitteln, die im wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse haben. Die Bodenrichtwerte sind auf den Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen. (3) Die Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs sind mit Stichtag 1. Januar jeden Jahres bis zum 30. April des gleichen Jahres zu ermitteln. (4) In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen ist der Entwicklungszustand zu kennzeichnen, auf den sich die Bodenrichtwerte beziehen. (5) Die Bodenrichtwerte werden von der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung als Sonderkarte veröffentlicht.

§ 2

Verfahren des Umlegungsausschusses

§ 2 Verfahren des UmlegungsausschussesDer Umlegungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Zu den Sitzungen des Umlegungsausschusses können weitere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Die Sitzungen des Umlegungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 20

Grundstücksmarktberichte

§ 20 GrundstücksmarktberichteÜber den Grundstücksmarkt ist mindestens jährlich durch Veröffentlichungen zu berichten. Dabei sind die Verhältnisse auf den Teilmärkten für unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke, Eigentumswohnungen und Ertragsgrundstücke gesondert darzustellen.

§ 21

Bekanntmachungen

§ 21 BekanntmachungenIm Amtsblatt für Berlin sind zu veröffentlichen 1. die abgeleiteten, für die Wertermittlung erforderlichen Daten und die Mietwertübersichten sowie2. der Abschluß der Bodenrichtwertermittlung mit dem Hinweis, daß jedermann bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses mündlich oder schriftlich Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen kann.

§ 22

Zuständigkeit

§ 22 ZuständigkeitEnteignungsbehörde (§ 104 Baugesetzbuch) ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 3

Umlegungsverfahren

§ 3 Umlegungsverfahren(1) Das Bezirksamt, im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 2 die für das Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung, ordnet die Umlegung an (§ 46 Abs. 1 Baugesetzbuch).(2) Der Umlegungsausschuß beschließt über 1. die Einleitung der Umlegung (§ 47 Baugesetzbuch),2. die Aufstellung des Umlegungsplanes und des Teilumlegungsplanes (§ 66 Abs. 1 Baugesetzbuch),3. die Inkraftsetzung von Teilen des Umlegungsplanes (§ 71 Abs. 2 Baugesetzbuch),4. die Änderung des Umlegungsplanes (§ 73 Baugesetzbuch),5. die Vorwegnahme der Entscheidung (§ 76 Baugesetzbuch) und6. die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 77 Abs. 1 Baugesetzbuch). (3) Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Umlegungsausschusses sowie die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben im Umlegungsverfahren obliegt der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle der Bezirksverwaltung (Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses). Im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Geschäftsstelle bei der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung eingerichtet. (4) Der Umlegungsausschuß kann die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 Abs. 1 des Baugesetzbuchs von geringer Bedeutung der Geschäftsstelle übertragen. Er hat festzulegen, für welche Vorgänge und innerhalb welcher Grenzen diese Übertragung in Betracht kommt.

§ 4

Auflösung des Umlegungsausschusses

§ 4 Auflösung des UmlegungsausschussesDas Bezirksamt kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn 1. die Umlegung durchgeführt ist oder nach Auffassung des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und2. mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 2 kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 die für das Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung den Umlegungsausschuß auflösen.

§ 5

Vorverfahren

§ 5 VorverfahrenEin nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 des Baugesetzbuchs erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist. Für das Vorverfahren gelten die §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

§ 6

Oberer Umlegungsausschuß

§ 6 Oberer Umlegungsausschuß(1) Zur Entscheidung über einen Widerspruch im Umlegungsverfahren wird bei der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung ein Oberer Umlegungsausschuß mit selbständiger Entscheidungsbefugnis gebildet. Der Obere Umlegungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. (2) Von dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden muß einer die Befähigung zum Richteramt haben und der andere dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehören. Für die weiteren Mitglieder und die Stellvertreter der weiteren Mitglieder gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3. (3) Die Mitglieder und die Stellvertreter der weiteren Mitglieder werden von dem für das Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer von vier Jahren berufen. § 1 Abs. 4, § 9 Abs. 3 Nr. 2 und 3 sowie § 11 gelten entsprechend. (4) Für das Verfahren des Oberen Umlegungsausschusses gilt § 2 entsprechend.(5) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Oberen Umlegungsausschusses wird bei der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung eine Geschäftsstelle eingerichtet.

§ 7

Gutachterausschuß

§ 7 Gutachterausschuß(1) Für Berlin wird gemäß § 192 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ein Gutachterausschuß gebildet. Der Gutachterausschuß führt die Bezeichnung "Gutachterausschuß für Grundstückswerte in Berlin". (2) Der Gutachterausschuß wird bei der Erstattung von Gutachten, bei Zustandsfeststellungen und bei Stellungnahmen grundsätzlich in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen weiteren Gutachtern tätig. In besonderen Fällen kann der Gutachterausschuß um ehrenamtliche weitere Gutachter erweitert werden. Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach den §§ 8 bis 12 der Wertermittlungsverordnung sowie bei der Erstellung von Mietwertübersichten wird der Gutachterausschuß in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und mindestens vier ehrenamtlichen weiteren Gutachtern tätig.

§ 8

Aufgaben des Gutachterausschusses

§ 8 Aufgaben des Gutachterausschusses(1) Der Gutachterausschuß hat außer den durch § 193 Abs. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs übertragenen Aufgaben 1. den Zustand für ein Grundstück oder ein Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile bei vorzeitiger Besitzeinweisung nach § 116 Abs. 5 des Baugesetzbuchs festzustellen,2. Gutachten über den merkantilen Minderwert von Grundstücken bei enteignenden Eingriffen zu erstatten,3. Gutachten über Grundstücksteilwerte zu erstatten und4. Stellungnahmen zu Wertermittlungen für Vermögensgeschäfte des Landes Berlin, die der Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedürfen, abzugeben (§ 64 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 5 Landeshaushaltsordnung). Darüber hinaus kann der Gutachterausschuß nach Bedarf Mietwertübersichten erstellen. (2) Der Gutachterausschuß wird bei den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind für Zustandsfeststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die Enteignungsbehörde, für Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 die Enteignungsbehörde sowie die Gerichte, für Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 die Finanzgerichte und für Stellungnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 der Präsident des Abgeordnetenhauses. Weitere Aufgaben und Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 9

Berufung der Gutachter

§ 9 Berufung der Gutachter(1) Die Gutachter werden von dem für das Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Stellvertreter des Vorsitzenden und die ehrenamtlichen weiteren Gutachter des Gutachterausschusses sind in der erforderlichen Anzahl zu berufen. (2) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen mit Ausnahme von mindestens zwei ehrenamtlichen Stellvertretern Bedienstete des Landes Berlin sein. Zum Vorsitzenden soll nur berufen werden, wer auch Vorgesetzter der Bediensteten in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist. Die Architektenkammer, die Baukammer, die Industrie- und Handelskammer, die Wirtschaftsprüferkammer und die Verbände entsprechender Fachrichtungen haben bei der Berufung der ehrenamtlichen weiteren Gutachter ein Vorschlagsrecht. (3) Als Gutachter darf nur berufen werden, wer 1. die Anforderungen nach § 192 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs erfüllt,2. nach § 21 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist und3. das 70. Lebensjahr nicht vollendet hat.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.