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title: "VO KEB — Verordnung zur Erhebung des Kostenerstattungsbetragsnach §§ 135a bis c des Baugesetzbuchs (VO KEB) Vom 20. September 2017"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/baugb-135akostevbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BauGB§135aKostEVBErahmen"
updated: "2026-05-13T12:17:07+00:00"
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# VO KEB — Verordnung zur Erhebung des Kostenerstattungsbetragsnach §§ 135a bis c des Baugesetzbuchs (VO KEB) Vom 20. September 2017

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 20.09.2017
*Fundstelle:* GVBl. 2017, 506


### Eingangsformel VO

Auf Grund des § 135c des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in Verbindung mit § 23 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:

### § 1 — Erhebung des Kostenerstattungsbetrags

§ 1 Erhebung des KostenerstattungsbetragsDer Kostenerstattungsbetrag für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen wird nach Maßgabe des Baugesetzbuchs und dieser Verordnung erhoben.

### § 2 — Ausgestaltung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen

§ 2 Ausgestaltung und Durchführung von AusgleichsmaßnahmenDie Ausgestaltung und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen richtet sich nach dem Bebauungsplan. Dies gilt entsprechend für Verordnungen nach § 34 Absatz 4 Nummer 3 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs.

### § 3 — Umfang und Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

§ 3 Umfang und Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung solcher Ausgleichsmaßnahmen, die nach § 9 Absatz 1a des Baugesetzbuchs zugeordnet sind. (2) Die erstattungsfähigen Kosten umfassen die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Ausgleichsmaßnahmen sowie den Wert der aus dem Vermögen Berlins bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung und2. die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung sowie Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. (3) Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.

### § 4 — Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen KostenDie erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Absatz 1a des Baugesetzbuchs zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche im Sinne von § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbstständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

### § 5 — Anforderung von Vorauszahlungen

§ 5 Anforderung von VorauszahlungenDas Land Berlin kann für Grundstücke, für die eine Erstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

### § 6 — Fälligkeit

§ 6 FälligkeitDer Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

### § 7 — Ablösung

§ 7 AblösungDer Kostenerstattungsbetrag kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Kostenerstattungsbetrags, der im Zeitpunkt der Vereinbarung hinreichend bestimmbar sein muss.

### § 8 — Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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— Verordnung zur Erhebung des Kostenerstattungsbetragsnach §§ 135a bis c des Baugesetzbuchs (VO KEB) Vom 20. September 2017
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BauGB§135aKostEVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
