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title: "BannMG BE — Gesetz über die Befriedung des Tagungsortes des Abgeordnetenhauses von Berlin (Berliner Bannmeilengesetz) Vom 17. März 1983"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/bannmgbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BannMGBErahmen"
updated: "2026-05-13T12:16:11+00:00"
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# BannMG BE — Gesetz über die Befriedung des Tagungsortes des Abgeordnetenhauses von Berlin (Berliner Bannmeilengesetz) Vom 17. März 1983

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 17.03.1983
*Fundstelle:* GVBl. 1983, 482


### § 1

§ 1(1) Der befriedete Bannkreis des Tagungsortes des Abgeordnetenhauses von Berlin wird durch folgende Straßen begrenzt: Leipziger Platz und Leipziger Straßevom Potsdamer Platz bis zur ehemaligen Otto-Grotewohl-Straße, Straßenzug ehemalige Otto-Grotewohl-Straße und Wilhelmstraße von der Leipziger Straße bis zur Anhalter Straße, Anhalter Straßevon der Wilhelmstraße bis zur Stresemannstraße, Stresemannstraßevon der Anhalter Straße bis zum Potsdamer Platz. (2) Die Gehwege und die Fahrbahn der Stresemannstraße zwischen Köthener und Dessauer Straße gehören zum Bannkreis. Die Gehwege und Fahrbahnen der übrigen in Absatz 1 genannten Straßen und Plätze gehören nicht zum Bannkreis.

### § 3

§ 3Allgemeine Anordnungen über das Betreten des Abgeordnetenhauses von Berlin erläßt der Präsident des Abgeordnetenhauses.

### § 2

§ 2(1) Innerhalb des befriedeten Bannkreises (§ 1) sind nach § 16 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789 / GVBl. S. 2274) öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge verboten. (2) Ausnahmen von dem Verbot kann der Präsident des Abgeordnetenhauses im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres zulassen. Sie sind an den Tagen zuzulassen, an denen keine Sitzungen des Abgeordnetenhauses oder seiner Organe und Ausschüsse stattfinden. (3) Der Präsident unterrichtet den Ältestenrat unverzüglich über die Zulassung und Ablehnung von Ausnahmen nach Absatz 2.

### Eingangsformel BannMG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 4

§ 4Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; gleichzeitig treten das Gesetz über die Befriedung des Tagungsortes des Abgeordnetenhauses von Berlin in der Fassung vom 30. Oktober 1952 (GVBl. S. 1064) und die Verordnung über den befriedeten Bannkreis des Abgeordnetenhauses von Berlin (Bannkreisverordnung) vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 941, 1402) außer Kraft.

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— Gesetz über die Befriedung des Tagungsortes des Abgeordnetenhauses von Berlin (Berliner Bannmeilengesetz) Vom 17. März 1983
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BannMGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
