Verordnung über die Gliederung des Bezirksamts Vom 10. April 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 10.04.2018
- Fundstelle:
- GVBl. 2018, 216
Abweichende Regelung der Gliederung des Bezirksamts von der Anlage zu § 37 Absatz 1 Satz 1 ...
§ 1 Abweichende Regelung der Gliederung des Bezirksamts von der Anlage zu § 37 Absatz 1 Satz 1 des BezirksverwaltungsgesetzesAbweichend von der Anlage zu § 37 Absatz 1 Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes wird die Gliederung des Bezirksamts in nachfolgend genannten Organisationseinheiten wie folgt geregelt:1. Die Organisationseinheit unter I. Nummer 1 wird wie folgt geregelt:„Amt für Bürgerdienste“ mit den Aufgabenstellungen:- Bürgerämter (einschließlich der straßenverkehrsbehördlichen Aufgabe der Ausgabe von Bewohnerparkausweisen und Ausnahmegenehmigungen für Gäste im Rahmen der Berliner Parkraumbewirtschaftung)- Standesamt- Staatsangehörigkeitsangelegenheiten- Wohnungsamt- Wahlen. 2. Die Organisationseinheit unter I. Nummer 6 wird wie folgt geregelt:„Straßen- und Grünflächenamt“ mit den Aufgabenstellungen:- Tiefbau (Straßenplanung, Straßenneubau, Straßenunterhaltung, Straßenaufsicht)- Straßenverwaltung- Straßenverkehrsbehörde (mit Ausnahme der den Ämtern für Bürgerdienste zugewiesenen Aufgaben)- Unterhaltung und Neubau von Grün- und Freiflächen einschließlich Friedhöfe und Kleingärten- Landschaftsplanung. 3. Die Organisationseinheit unter I. Nummer 7 wird wie folgt geregelt:„Ordnungsamt“ mit den Aufgabenstellungen:- Ordnung im öffentlichen Raum (einschließlich verhaltensbedingten Lärms und Parkraumbewirtschaftung und -überwachung)- Gewerbe (Wirtschaftsordnung, einschließlich Märkte)- Veterinär- und Lebensmittelaufsicht- Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle nach § 37 Absatz 4. 4. Die Organisationseinheit unter III. Nummer 2 wird wie folgt geregelt:„Steuerungsdienst (einschließlich Geschäftsprozessmanagement und Digitalisierung)“5. Unter III. wird als zusätzliche Organisationseinheit geregelt:„7. Zentrale Vergabestelle“.
Auf Grund des § 37 Absatz 1 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2016 (GVBl. S. 90) geändert worden ist, verordnet der Senat von Berlin nach Beratung mit dem Rat der Bürgermeister:
Abweichende Regelung der Gliederung des Bezirksamts nach I. Nummer 1, 6 und 7 sowie III. ...
§ 1 Abweichende Regelung der Gliederung des Bezirksamts nach I. Nummer 1, 6 und 7 sowie III. Nummer 2 der Anlage zu § 37 Absatz 1 Satz 1 des BezirksverwaltungsgesetzesAbweichend von der Anlage zu § 37 Absatz 1 Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes wird die Gliederung des Bezirksamts in nachfolgend genannten Organisationseinheiten wie folgt geregelt: 1. Die Organisationseinheit unter I. Nummer 1 wird wie folgt geregelt:„Amt für Bürgerdienste“ mit den Aufgabenstellungen:- Bürgerämter (einschließlich der straßenverkehrsbehördlichen Aufgabe der Ausgabe von Bewohnerparkausweisen und Ausnahmegenehmigungen für Gäste im Rahmen der Berliner Parkraumbewirtschaftung)- Standesamt- Staatsangehörigkeitsangelegenheiten- Wohnungsamt- Wahlen. 2. Die Organisationseinheit unter I. Nummer 6 wird wie folgt geregelt:„Straßen- und Grünflächenamt“ mit den Aufgabenstellungen:- Tiefbau (Straßenplanung, Straßenneubau, Straßenunterhaltung, Straßenaufsicht)- Straßenverwaltung- Straßenverkehrsbehörde (mit Ausnahme der den Ämtern für Bürgerdienste zugewiesenen Aufgaben)- Unterhaltung und Neubau von Grün- und Freiflächen einschließlich Friedhöfe und Kleingärten- Landschaftsplanung. 3. Die Organisationseinheit unter I. Nummer 7 wird wie folgt geregelt:„Ordnungsamt“ mit den Aufgabenstellungen:- Ordnung im öffentlichen Raum (einschließlich verhaltensbedingten Lärms und Parkraumbewirtschaftung und -überwachung)- Gewerbe (Wirtschaftsordnung, einschließlich Märkte)- Veterinär- und Lebensmittelaufsicht- Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle nach § 37 Absatz 4. 4. Die Organisationseinheit unter III. Nummer 2 wird wie folgt geregelt:„Steuerungsdienst (einschließlich Geschäftsprozessmanagement und Digitalisierung)“.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Gliederung des Bezirksamts vom 7. Januar 2014 (GVBl. S. 22) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.