Verordnung zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (DVO-BAföG) Vom 28. September 1971
- Ausfertigungsdatum:
- 28.09.1971
- Fundstelle:
- GVBl. 1971, 1818
§ 2(1) Das Studentenwerk Berlin ist das Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende, die eine im Lande Berlin gelegene staatliche Hochschule oder eine gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als gleichwertig anerkannte Hochschule besuchen.(2) Das Studentenwerk Berlin steht bei der Durchführung der Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung unter der Fachaufsicht des für Ausbildungsförderung zuständigen Mitgliedes des Senats.
(aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
§ 1Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 sowie § 42 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das für die Ausbildungsförderung zuständige Mitglied des Senats.
§ 4Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1971 in Kraft. In dem Teil Berlins, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, tritt die Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.
(aufgehoben)
§ 1 (aufgehoben)
Auf Grund des § 39 Abs. 5 und des § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409 / GVBl. S. 1729) wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.