Verordnung über die regionalisierte Wahrnehmung der Aufgaben der nach § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung durch einzelne Bezirke(Ausbildungsförderungs-Zuständigkeitsverordnung - BAföGZustVO) Vom 11. Februar 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 11.02.1997
- Fundstelle:
- GVBl. 1997, 47
§ 1(1) Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf nimmt die Aufgaben des nach § 45 Abs. 1 und 2 BAföG zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung wahr für die Bezirke Mitte-Tiergarten-Wedding, Friedrichshain-Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Zehlendorf-Steglitz, Schöneberg-Tempelhof und Neukölln. (2) Der Bezirk Lichtenberg-Hohenschönhausen nimmt die Aufgaben des nach § 45 Abs. 1 und 2 BAföG zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung wahr für die Bezirke Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf und Lichtenberg-Hohenschönhausen. (3) Der Bezirk Prenzlauer Berg-Weißensee-Pankow nimmt die Aufgaben des nach § 45 Abs. 1 und 2 BAföG zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung wahr für die Bezirke Prenzlauer Berg-Weißensee-Pankow und Reinickendorf.
§ 1(1) Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf nimmt die Aufgaben des nach § 45 Absatz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung für die Bezirke Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg wahr. (2) Der Bezirk Lichtenberg nimmt die Aufgaben des nach § 45 Absatz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung für die Bezirke Neukölln, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf und Lichtenberg wahr. (3) Der Bezirk Pankow nimmt die Aufgaben des nach § 45 Absatz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung für die Bezirke Pankow und Reinickendorf wahr. (4) Abweichend von Absatz 1 und 2 nimmt der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf die Aufgaben nach § 45 Absatz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2013 begonnen haben, auch für den Bezirk Neukölln wahr.
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) wird im Einvernehmen mit den Bezirken verordnet:
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.