AußerdienstlStVO · Berlin

Verordnung zur Bestimmung von außerdienstlichen Stellen nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes (AußerdienstlStVO) Vom 6. September 2013

Ausfertigungsdatum:
06.09.2013
Fundstelle:
GVBl. 2013, 495
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AußerdienstlStVO

Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 19 .März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Außerdienstliche Stellen

§ 1 Außerdienstliche Stellen Außerdienstliche Stellen nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes sind die von Senats- und Bezirksverwaltungen, von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Korruptionsbekämpfung beauftragten Vertrauenspersonen.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 6. September 2013 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frank Henkel

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.