AuslBeauftrInfoEV BE · Berlin

Verordnung über die Einschränkung der Mitteilungspflicht der oder des Beauftragten für Partizipation, Integration und Migration Vom 21. Januar 1991

Ausfertigungsdatum:
21.01.1991
Fundstelle:
GVBl. 1991, 29
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die oder der Beauftragte für Partizipation, Integration und Migration ist zu Mitteilungen nach § 87 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung ihrer oder seiner eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.

Eingangsformel AuslBeauftrInfoEV

Auf Grund des § 76 Abs. 3 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354 / GVBl. S. 1605) wird verordnet:

§ 1

§ 1Der Ausländerbeauftragte des Senats von Berlin und die von den Bezirksämtern mit den Aufgaben des Ausländerbeauftragten betrauten Stellen sind zu Mitteilungen nach § 76 Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes über einen Ausländer, der sich rechtmäßig in Berlin aufhält oder bis zum Erlaß eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig aufgehalten hat, nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.