AusbO · Berlin

Verordnung über den Vorbereitungsdienst im Anschluss an die Erste Staatsprüfung (Lehrerausbildungsordnung - AusbO) Vom 18. März 1999

Ausfertigungsdatum:
18.03.1999
Fundstelle:
GVBl. 1999, 109
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Umfang der Ausbildungsverpflichtungen für Studienreferendare

§ 10 Umfang der Ausbildungsverpflichtungen für Studienreferendare (1) Die regelmäßigen Ausbildungsverpflichtungen umfassen: 1. insgesamt 180 Stunden für die Teilnahme an den Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars, 2. insgesamt je 240 Stunden für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Fachseminare, 3. zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht, 4. die Teilnahme an Ergänzungskursen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 . (2) Der Ausbildungsunterricht wird unter Berücksichtigung der Zuordnung bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu gleichen Teilen auf die Fächer aufgeteilt. Studienreferendare mit dem Großfach Bildende Kunst erteilen Ausbildungsunterricht nur im Fach Bildende Kunst. Selbständiger Unterricht, Unterricht unter Anleitung und Hospitationen sollen sich sinnvoll ergänzen. Die Aufteilung des Ausbildungsunterrichts richtet sich nach dem Ausbildungsstand des Studienreferendars. Selbständiger Unterricht soll in einem Umfang von mindestens vier und höchstens acht Wochenstunden erteilt werden.

§ 13

- aufgehoben -

§ 13 - aufgehoben -

§ 14

Sonderregelung für Lehramtsanwärter mit dem Fach Religion oder Humanistische Lebenskunde

§ 14 Sonderregelung für Lehramtsanwärter mit dem Fach Religion oder Humanistische Lebenskunde Für Lehramtsanwärter für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und für das Amt des Studienrats mit dem Fach Religion oder dem Fach Humanistische Lebenskunde gilt 1. § 5 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Teilnahme an einem Fachseminar der Religionsgemeinschaften für das Fach Religion (evangelische, katholische oder jüdische Religionslehre) oder der Weltanschauungsgemeinschaft (Humanistischer Verband Deutschlands, Landesverband Berlin) für das Fach Humanistische Lebenskunde als Teilnahme an einem zweiten Fachseminar angerechnet wird. 2. § 9 oder § 10 mit der Maßgabe, daß der Ausbildungsunterricht zur Hälfte im staatlichen Fach zu leisten ist und sechs oder fünf in Form von selbständigem Unterricht, Unterricht unter Anleitung oder Hospitationen im Fach Religion oder im Fach Humanistische Lebenskunde geleistete Wochenstunden auf die andere Hälfte des Ausbildungsunterrichts angerechnet werden. 3. § 12 mit der Maßgabe, daß die Beurteilungen im Fach Religion durch die Religionsgemeinschaften oder im Fach Humanistische Lebenskunde durch die Weltanschauungsgemeinschaft unberücksichtigt bleiben.

§ 7

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§ 7 - aufgehoben -

§ 6

Zusammenarbeit zwischen den Schulpraktischen Seminaren

§ 6 Zusammenarbeit zwischen den Schulpraktischen Seminaren (1) Der Zusammenarbeit zwischen den Schulpraktischen Seminaren dienen Dienstbesprechungen. (2) Dienstbesprechungen der Seminarleiter finden zur Koordinierung der Ausbildungsinhalte und Ausbildungsmethoden statt. Sie werden von dem für den Vorbereitungsdienst zuständigen Referenten in der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung einberufen und geleitet. (3) Dienstbesprechungen der Fachseminarleiter werden nach fachlichen oder nach regionalen Gesichtspunkten von dem für den Vorbereitungsdienst zuständigen Referenten in der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung einberufen und von dem zuständigen Fachseminarleiter, dem die Funktion im Zusammenhang mit den Obliegenheiten eines Amtes übertragen wurde, oder dem Referenten geleitet. Die Leitung kann einem fachlich geeigneten Seminarleiter oder Fachseminarleiter übertragen werden.

§ 11

Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 11 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert für Studienreferendare und Lehreranwärter, die ihr Studium mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt abgeschlossen haben, vierundzwanzig Monate. Für Lehreranwärter mit lehramtsbezogenem Masterabschluss dauert er zwölf Monate. Die Bewerber werden jeweils im Februar und August eines Jahres in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. (2) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an welchem dem Lehramtsanwärter das Ergebnis der erfolgreich abgelegten Zweiten Staatsprüfung oder der nichtbestandenen Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde, oder mit der Entlassung des Lehramtsanwärters. (3) Nach dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einer nach § 9 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes gleichgesetzten Prüfung zurückgelegte Zeiten des Vorbereitungsdienstes in Ausbildungseinrichtungen, die den Schulpraktischen Seminaren des Landes Berlin gleichwertig sind, oder einer Tätigkeit als Fremdsprachenassistent an ausländischen Schulen können bis zur Dauer von sechs Monaten auf den zweijährigen Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt angerechnet werden. Für Zeiten einer hauptberuflichen Unterrichtstätigkeit im Angestelltenverhältnis an öffentlichen Schulen oder an anerkannten Privatschulen, die nach dem Bestehen einer der in Satz 1 genannten Prüfungen zurückgelegt sind, gilt Satz 1 entsprechend. Es sind jedoch mindestens achtzehn Monate als Vorbereitungsdienst abzuleisten. (4) Der Vorbereitungsdienst kann verlängert werden, wenn 1. die Abwesenheitszeiten insgesamt zehn Wochen beim zweijährigen beziehungsweise fünf Wochen beim einjährigen Vorbereitungsdienst übersteigen oder 2. eine Wiederholungsprüfung abgelegt werden darf. (5) Zur Fertigstellung der schriftlichen Prüfungsarbeit sind die Lehramtsanwärter vor dem Abgabetermin für die Dauer von drei Wochen von den Ausbildungsverpflichtungen mit Ausnahme des selbständigen Unterrichts befreit. Die Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars und der Fachseminare müssen bis zum Beginn des Prüfungszeitraumes gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der 2. LehrerPO abgeschlossen sein. Ausbildungsunterricht ist bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes fortzuführen. (6) Wenn er eine Wiederholungsprüfung ablegen darf, wird der Lehramtsanwärter einem anderen Schulpraktischen Seminar und damit dem Allgemeinen Seminar und, soweit vorhanden, dessen Fachseminaren zugewiesen. Er braucht keinen weiteren Ergänzungskurs nach § 2 Absatz 4 Satz 1 zu besuchen. Absatz 5 gilt entsprechend, wobei der Lehramtsanwärter bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung an den Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars und der Fachseminare teilzunehmen hat. (7) Auch bei einer Wiedereinstellung nach Entlassung gilt Absatz 1 Satz 1 und 2. Dabei werden in Schulpraktischen Seminaren des Landes Berlin zurückgelegte Zeiten des Vorbereitungsdienstes in vollem Umfang auf den insgesamt abzuleistenden Vorbereitungsdienst angerechnet. Absatz 4 bleibt unberührt.

§ 12

Beurteilungen und Bescheinigungen

§ 12 Beurteilungen und Bescheinigungen (1) Im zweijährigen Vorbereitungsdienst führt der Seminarleiter in Absprache mit den zuständigen Fachseminarleitern und dem Schulleiter vor dem Ende des ersten Ausbildungsjahres mit dem Lehramtsanwärter ein Gespräch über dessen Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und Eignung nach dem Ausbildungsstand und erörtert mit ihm die Schwerpunkte der weiteren Ausbildung. Der Seminarleiter fertigt unmittelbar nach dem Gespräch ein schriftliches Protokoll, das eine zusammenfassende Beurteilung enthält. Dieses ist dem Lehramtsanwärter zur Kenntnis zu bringen. (2) Mit Lehramtsanwärtern, die die Zweite Staatsprüfung wiederholen dürfen, führt der Seminarleiter in der Regel nach der Hälfte der Zeit, um die der Vorbereitungsdienst verlängert worden ist, ein Gespräch im Sinne des Absatzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die mit der Durchführung der Ergänzungskurse nach § 2 Absatz 4 Satz 1 beauftragten Dozenten bescheinigen nach deren Abschluss die regelmäßige Teilnahme. Die Bescheinigung ist dem zuständigen Seminarleiter vorzulegen.

§ 16

Inkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die schulpraktische Ausbildung im Anschluß an die Erste Staatsprüfung (AusbO) vom 7. September 1990 (GVBl. S. 1990), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 686), außer Kraft. Berlin, den 18. März 1999 Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport Ingrid Stahmer

§ 2

Organisation des Vorbereitungsdienstes

§ 2 Organisation des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst erfolgt in Schulpraktischen Seminaren der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung und an öffentlichen Schulen. Soweit Lehrkräfte an anerkannten Privatschulen, die die Erste Staatsprüfung für ein in § 1 genanntes Lehramt abgelegt haben, zu den Veranstaltungen nach den Absätzen 3 und 4 zugelassen werden, erfolgt der Ausbildungsunterricht an anerkannten Privatschulen. (2) Die Anzahl der Mitglieder eines Schulpraktischen Seminars soll vierundvierzig nicht übersteigen. In jedem Schulpraktischen Seminar werden Fachseminare gebildet. Die Anzahl der Mitglieder eines Fachseminars soll elf nicht überschreiten. (3) Der Vorbereitungsdienst der Lehramtsanwärter umfaßt 1. Veranstaltungen der Allgemeinen Seminare, 2. Veranstaltungen der Fachseminare, 3. Ausbildungsunterricht. (4) Darüber hinaus ist die Teilnahme an Ergänzungskursen zur Suchtprophylaxe in der Schule, zum Unterricht in Klassen mit Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und zu Deutsch als Zweitsprache für alle Lehramtsanwärter verbindlich. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe ist bis zum Beginn des sechsten Monats der schulpraktischen Ausbildung nachzuweisen, wobei der Kurs nicht vom Schulpraktischen Seminar organisiert wird.

§ 3

Das Allgemeine Seminar

§ 3 Das Allgemeine Seminar (1) In der Ausbildung im Allgemeinen Seminar werden zum Erreichen des in § 1 formulierten Ziels des Vorbereitungsdienstes insbesondere folgende Gebiete und Inhalte herangezogen: 1. Theorien zu Bildung und Erziehung, 2. Erziehungspsychologie und -soziologie, Medienpädagogik, 3. didaktische Theorien, 4. Unterrichtsmethodiken, 5. Schulkunde und Theorien der Schule, 6. Schulrecht. Die Handlungsfähigkeit des künftigen Lehrers wird gefördert durch die Einführung in besondere Unterrichtsformen; fächerübergreifender Unterricht und Projektunterricht sind verbindlicher Bestandteil der Ausbildung. Die Lehramtsanwärter sollen in alternative Unterrichtsformen wie offener Unterricht und Schulversuche, die Mitarbeit im Gesamtrahmen der Schule und die Zusammenarbeit mit den der Schule zugeordneten und außerschulischen Einrichtungen (insbesondere Schulpsychologische Beratungsstelle, Gesundheitsfürsorge, Jugendamt, Jugendgericht, Berufsberatungsstelle) eingeführt werden. (2) Die Lehramtsanwärter sind in die Aufgaben der politischen Bildung entsprechend den Zielsetzungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzuführen. (3) Bei der Ausbildung im Allgemeinen Seminar ist in der Regel von konkreten Sachverhalten auszugehen. Der Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse in zielbezogenes Handeln dienen auch spezielle Übungsfolgen zum Training des Lehrverhaltens. (4) Unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes werden in jedem Allgemeinen Seminar Ausbildungsgruppen eingerichtet. Die Veranstaltungen der Allgemeinen Seminare werden von den Seminarleitern geleitet. (5) Der Gesamtumfang der Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars beträgt beim einjährigen Vorbereitungsdienst 90 Stunden, beim zweijährigen Vorbereitungsdienst 180 Stunden. Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes führt der Seminarleiter zusätzlich ein dreitägiges Einführungsseminar durch. (6) Für die Bereiche, in denen die Seminarleiter über Spezialkenntnisse nicht in ausreichendem Maße verfügen, sollen Fachleute zu den Veranstaltungen der Allgemeinen Seminare herangezogen werden. Die Zahl dieser Veranstaltungen soll im Verlauf des Vorbereitungsdienstes insgesamt zehn nicht überschreiten. (7) Jedem Lehramtsanwärter ist auf Wunsch im ersten Ausbildungshalbjahr zweimal unter entsprechender Freistellung von anderen Ausbildungsverpflichtungen Gelegenheit zu geben, als Gast an Sitzungen eines anderen Allgemeinen Seminars teilzunehmen, für das gleiche Ausbildungsvoraussetzungen bestehen. (8) Nach dem ersten Ausbildungshalbjahr im zweijährigen Vorbereitungsdienst haben die Lehramtsanwärter die Möglichkeit, ein anderes Allgemeines Seminar entsprechend ihrer Ausbildung und ihrem Ausbildungsstand zu wählen. Mit dem Allgemeinen Seminar wird das Schulpraktische Seminar gewechselt. Der Antrag auf Wechsel des Schulpraktischen Seminars muss spätestens vier Wochen vor Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung vorliegen. Sind mehr Anträge eingegangen als wegen der Anzahl der Mitglieder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigt werden dürfen, ist die Auswahl nach der Reihenfolge der Antragseingänge vorzunehmen.

§ 4

Die Fachseminare

§ 4 Die Fachseminare (1) Die Ausbildung in den Fachseminaren ist ausgerichtet auf Unterricht und Erziehung im jeweiligen Fach, in Lernbereichen im vorfachlichen Unterricht oder in den sonderpädagogischen Fachrichtungen. Möglichkeiten der Unterrichtsgestaltung werden in der Regel durch Planung und Erprobung von Unterrichtseinheiten und Einzelstunden sowie durch Unterrichtsbeobachtungen mit anschließender Analyse erarbeitet. (2) Die Ausbildung in den Fachseminaren umfaßt insbesondere 1. Einführung in die Unterrichtspraxis; Vermittlung von fachdidaktischen Beobachtungskategorien und Beurteilungskriterien; 2. Analyse der didaktischen Struktur des jeweiligen Faches und kritische Auseinandersetzung mit fachdidaktischen Konzeptionen und Positionen unter Berücksichtigung sozialer und psychischer Gegebenheiten bei Schülern unterschiedlicher Schularten und Schulstufen; 3. Vermittlung und Erprobung von Fachmethodiken, hierbei auch die Arbeit mit Medien; 4. Fehlerdiagnose, Differenzierungs- und Fördermaßnahmen, auch unter Berücksichtigung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf; 5. Feststellung und Bewertung von Schülerleistungen; 6. Möglichkeiten der Koordinierung mit anderen Fächern und der Konzeption fächerverbindender und fächerübergreifender Unterrichtseinheiten; 7. Analyse fachdidaktischer Literatur in enger Beziehung zur Unterrichtspraxis; 8. Möglichkeiten für Themenstellung und Anlage der schriftlichen Prüfungsarbeit für die Zweite Staatsprüfung. Die Fachseminare für Lehramtsanwärter für das Amt des Lehrers an Sonderschulen haben darüber hinaus die Zusammenarbeit mit dem allgemeinen Schulbereich sowie Diagnostik und Therapie von Behinderungen zu berücksichtigen. In die Ausbildung von Lehramtsanwärtern mit einer modernen Fremdsprache und einem anderen Fach ist die Didaktik und Methodik des bilingualen Unterrichts einzubeziehen. (3) Der Gesamtumfang der Veranstaltungen der Fachseminare beträgt für Lehreranwärter im einjährigen Vorbereitungsdienst 90 Stunden, für Lehreranwärter im zweijährigen Vorbereitungsdienst 180 Stunden und für Studienreferendare 240 Stunden. Die Sitzungen der Fachseminare finden überwiegend während der Unterrichtszeit statt. In jedem Fachseminar wird für die neu aufgenommenen Lehramtsanwärter zusätzlich eine eintägige Einführungsveranstaltung durchgeführt.

§ 5

Zuordnung zu den Fachseminaren

§ 5 Zuordnung zu den Fachseminaren (1) Jeder Lehramtsanwärter hat an den Veranstaltungen von zwei Fachseminaren teilzunehmen, die seinen Fächern, seinem Großfach, seinem Fach und seinen Lernbereichen oder seinem Fach und einer seiner sonderpädagogischen Fachrichtungen entsprechen. (2) Jedem Lehramtsanwärter ist auf Wunsch im ersten Ausbildungshalbjahr je zweimal pro Fachseminar unter entsprechender Freistellung von anderen Ausbildungsverpflichtungen Gelegenheit zu geben, als Gast an Sitzungen anderer Fachseminare desselben Faches, derselben Lernbereiche im vorfachlichen Unterricht oder derselben sonderpädagogischen Fachrichtung teilzunehmen. (3) Nach dem ersten Ausbildungshalbjahr im zweijährigen Vorbereitungsdienst können die Lehramtsanwärter Fachseminare wählen, die anderen Schulpraktischen Seminaren angehören, soweit Fachseminare desselben Faches, derselben Lernbereiche im vorfachlichen Unterricht oder derselben sonderpädagogischen Fachrichtung bestehen. Der Wechsel eines Fachseminars oder beider Fachseminare hat nicht den Wechsel des Schulpraktischen Seminars zur Folge. Der Antrag auf Wechsel eines Fachseminars oder beider Fachseminare muss spätestens vier Wochen vor Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung vorliegen. Sind mehr Anträge eingegangen als wegen der Anzahl der Mitglieder nach § 2 Abs. 2 Satz 3 berücksichtigt werden dürfen, ist die Auswahl nach der Reihenfolge der Antragseingänge vorzunehmen.

§ 8

Leiter und Mitarbeiter der Schulpraktischen Seminare

§ 8 Leiter und Mitarbeiter der Schulpraktischen Seminare (1) Den Seminarleitern obliegt die Leitung der Ausbildung der Lehramtsanwärter; sie haben insbesondere folgende Aufgaben: 1. Leitung der Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars ( § 3 Abs. 4 ), 2. individuelle Beratung der Lehramtsanwärter im Hinblick auf zweckmäßige Nutzung der Wahlmöglichkeiten ( §§ 3 , 5 und 7 ), 3. Festsetzung des Umfangs der verschiedenen Formen des Ausbildungsunterrichts, soweit nichts anderes bestimmt ist, 4. Durchführung von mindestens zwei Unterrichtsbesuchen beim einjährigen Vorbereitungsdienst und von mindestens sechs Unterrichtsbesuchen beim zweijährigen Vorbereitungsdienst bei jedem Lehramtsanwärter mit anschließender Beratung in der gesamten verbleibenden Ausbildungszeit, 5. Beurteilung der Lehramtsanwärter ( § 12 ), 6. Leitung von mindestens zwei Dienstbesprechungen im Jahr mit den Fachseminarleitern, die dem Schulpraktischen Seminar angehören, sowie deren Beratung, 7. Koordinierung der Arbeit der Fachseminare des Schulpraktischen Seminars hinsichtlich der Ausbildungsinhalte und Ausbildungsmethoden in allen die Ausbildung betreffenden Fragen außer denen der Unterrichtsfächer, der Lernbereiche im vorfachlichen Unterricht und der sonderpädagogischen Fachrichtungen. Verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Schulpraktischen Seminars vorübergehend auf weniger als dreiunddreißig, hat der Seminarleiter anteilig Unterricht zu erteilen, Ergänzungskurse und Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen oder Lehraufträge an den Berliner Hochschulen anzunehmen; eine Beauftragung mit der Wahrnehmung anderer der Berliner Schule förderlicher Aufgaben kann ebenfalls erfolgen. (2) Die Fachseminarleiter leiten die Sitzungen des Fachseminars. Sie geben mindestens zweimal pro Ausbildungshalbjahr selbst Unterrichtsstunden im Rahmen der Fachseminarveranstaltungen; die Struktur der jeweiligen Unterrichtseinheit soll hinsichtlich Zielsetzung, Themen, Methoden und Medien den Mitgliedern des Fachseminars bekannt sein. Die Fachseminarleiter führen die Lehramtsanwärter in die Unterrichtspraxis ein, besuchen sie während des einjährigen Vorbereitungsdienstes mindestens dreimal, während des zweijährigen Vorbereitungsdienstes mindestens sechsmal in ihrem Ausbildungsunterricht, beraten und beurteilen sie ( § 12 ). (3) Die Fachseminarleiter werden, soweit diese Funktion nicht im Zusammenhang mit den Obliegenheiten eines Amtes übertragen wird, von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung für fünf Jahre beauftragt. Mehrmalige Beauftragungen sind möglich. Beauftragt werden können Lehrkräfte mit einer Befähigung für die entsprechende Laufbahn, die eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Schuldienst abgeleistet haben, während der sie mindestens zu zwei Dritteln beschäftigt waren. (4) Soll das Unterrichtsangebot der Berliner Schule um ein Fach erweitert werden, für das Lehrkräfte mit Laufbahnbefähigungen noch nicht ausgebildet sind, können für die notwendige Übergangszeit geeignete Lehrkräfte ohne volle Lehrbefähigung mit fachlich geeignetem Universitätsabschluss zu Fachseminarleitern berufen werden, die im Berliner Schuldienst seit mindestens einem Jahr und zu mindestens zwei Dritteln ihrer regelmäßigen Arbeitszeit unbefristet beschäftigt sind. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung hat vor jeder Beauftragung zu prüfen, ob der Bedarf nicht durch voll ausgebildete Kräfte gedeckt werden kann. (5) Verringert sich die Anzahl der Mitglieder eines Fachseminars vorübergehend auf weniger als 8, so hat der Fachseminarleiter Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Fachseminarleiter, denen diese Funktion im Zusammenhang mit den Obliegenheiten eines Amtes übertragen wurde, können in diesem Fall darüber hinaus mit Ergänzungskursen beauftragt oder verpflichtet werden, Lehraufträge an den Berliner Hochschulen anzunehmen. (6) Zu den Aufgaben der Seminarleiter und Fachseminarleiter gehört es, die pädagogische Forschung zu beobachten, ihre Ergebnisse gegebenenfalls anzuwenden und besondere Unterrichtsformen zu erproben sowie pädagogische Neuerungen im In- und Ausland in die Betrachtung einzubeziehen. (7) Die Schulleiter, an deren Schule Lehramtsanwärter Ausbildungsunterricht erteilen, sorgen im Einvernehmen mit dem Seminarleiter dafür, daß diese Einblicke gewinnen in 1. die besonderen Gegebenheiten an der Schule, 2. die Aufgaben der Verwaltung der Schule, 3. die Stellung der Schüler- und Elternvertretung, 4. die Vorbereitung und Gestaltung von Veranstaltungen und Projekten der Schule. (8) Für den Ausbildungsunterricht ordnet der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Seminarleiter den Lehramtsanwärter anleitenden Lehrkräften zu. Jede Lehrkraft mit einer Befähigung für die entsprechende Laufbahn, die eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Schuldienst abgeleistet hat, kann im Vorbereitungsdienst der Lehramtsanwärter als anleitende Lehrkraft eingesetzt werden. Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß die Betreuung der Lehramtsanwärter sichergestellt sein muß. (9) Der Schulleiter beauftragt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter die seiner Schule zugewiesenen Lehramtsanwärter mit selbständigem Unterricht. Er soll die Lehramtsanwärter im Unterricht besuchen und anschließend beraten; er hat Beurteilungen nach § 12 Abs. 1 anzufertigen. (10) Seminarleiter, Fachseminarleiter und Schulleiter sind für ihren Aufgabenbereich gegenüber den Lehramtsanwärtern weisungsberechtigt.

§ 9

Umfang der Ausbildungsverpflichtungen für Lehreranwärter

§ 9 Umfang der Ausbildungsverpflichtungen für Lehreranwärter (1) Die regelmäßigen Ausbildungsverpflichtungen umfassen: 1. insgesamt 90 Stunden für die Teilnahme am Allgemeinen Seminar im einjährigen Vorbereitungsdienst und insgesamt 180 Stunden für die Teilnahme am Allgemeinen Seminar im zweijährigen Vorbereitungsdienst. 2. insgesamt je 90 Stunden für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Fachseminare im einjährigen Vorbereitungsdienst und insgesamt je 180 Stunden für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Fachseminare im zweijährigen Vorbereitungsdienst, 3. zwölf Wochenstunden Ausbildungsunterricht, 4. die Teilnahme an den Ergänzungskursen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 . (2) Der Ausbildungsunterricht wird unter Berücksichtigung der Zuordnung bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu gleichen Teilen auf die Fächer aufgeteilt. Selbständiger Unterricht, Unterricht unter Anleitung und Hospitationen sollen sich sinnvoll ergänzen. Die Aufteilung des Ausbildungsunterrichts richtet sich nach dem Ausbildungsstand des Lehreranwärters. Selbständiger Unterricht soll in einem Umfang von mindestens vier und höchstens zehn Wochenstunden erteilt werden.

Eingangsformel AusbO

Auf Grund des § 7 Abs. 3 Nr. 4 des Lehrerbildungsgesetzes (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert durch Artikel XII § 2 des Gesetzes vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69), wird verordnet:

§ 1

Ziel des Vorbereitungsdienstes im Anschluß an die Erste Staatsprüfung

§ 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes im Anschluß an die Erste Staatsprüfung Der Vorbereitungsdienst der Lehramtsanwärter für die Ämter des Lehrers, des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -, des Lehrers an Sonderschulen (Lehreranwärter) und des Studienrats (Studienreferendare) soll die Lehramtsanwärter mit den Anforderungen des Berufes vertraut machen und sie zu selbständigem Handeln in Schule, Unterricht und Erziehung befähigen.

§ 15

Sprachliche Bezeichnung

§ 15 Sprachliche Bezeichnung Alle Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Verordnung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.