AsylbLGAG BE · Berlin

Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes Vom 10. Juni 1998*

Ausfertigungsdatum:
10.06.1998
Fundstelle:
GVBl. 1998, 129
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Datenabgleich

§ 1 Datenabgleich(1) § 9 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in Verbindung mit § 118 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), finden in der jeweils geltenden Fassung auch innerhalb des Landes Berlin für die Erhebung und Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch verschiedene Daten verarbeitende Stellen Anwendung, soweit diese an der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beteiligt sind.(2) Die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden des Landes Berlin sind verpflichtet, 1. am Datenabgleich nach § 9 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes in Verbindung mit § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch teilzunehmen,2. der für die allgemeinen Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Senatsverwaltung jährlich spätestens bis zum 30. April des folgenden Haushaltsjahres die notwendigen statistischen Angaben zu den Ergebnissen der Datenabgleichsverfahren nach § 9 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes in Verbindung mit § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Durchführung einer Erfolgskontrolle zu übermitteln.

§ 2

Automatisierte Abrufverfahren

§ 2 Automatisierte Abrufverfahren(1) Die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden des Landes Berlin sind verpflichtet, 1. an automatisierten Abrufverfahren teilzunehmen,2. der für die allgemeinen Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Senatsverwaltung jährlich spätestens bis zum 30. April des folgenden Haushaltsjahres die notwendigen statistischen Angaben zu den Ergebnissen der automatisierten Abrufverfahren zur Durchführung einer Erfolgskontrolle zu übermitteln. (2) Die Einzelheiten zu den automatisierten Abrufverfahren sowie zu Inhalt und Umfang der Datensätze werden von der für das Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung festgelegt.

§ 4

Schutz der Sozialdaten

§ 4 Schutz der SozialdatenDie Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Schutz der Sozialdaten) finden bei einem Datenabgleich nach § 1 und bei einem automatisierten Datenabruf nach § 2 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 5

Steuerung

§ 5 SteuerungDie für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung bestimmt das für die Gewährung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz landeseinheitlich einzusetzende IT-Verfahren. Sie kann zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und Sicherheit des Verfahrensbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung der in diesem Gesetz genannten Datenabgleiche und Abrufverfahren sowie der bundesgesetzlichen und landesweit relevanten statistischen Erhebungen, die Verfahrensverantwortung für das eingesetzte IT-Verfahren ganz oder in Teilen wahrnehmen.

§ 6

Erlass von Verwaltungsvorschriften

§ 6 Erlass von VerwaltungsvorschriftenDie für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für ihren Geschäftsbereich Verwaltungsvorschriften zum Asylbewerberleistungsgesetz und zu diesem Gesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu erlassen.

§ 6

Erlass von Verwaltungsvorschriften

§ 6 Erlass von Verwaltungsvorschriften(1) Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für ihren Geschäftsbereich Verwaltungsvorschriften zum Asylbewerberleistungsgesetz und zu diesem Gesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu erlassen. (2) Die Verwaltungsvorschriften nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend bei der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe anzuwenden.

§ 7

Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 7 Erbringung der Leistungen für Bildung und TeilhabeFür die Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe im Sinne des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, gelten § 2 Absatz 2 und § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 1

Förderung des E-Government

§ 1 Förderung des E-Government(1) Zur Förderung des E-Government bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt § 5 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes und die dieses Gesetz ausführenden Behörden entsprechend.(2) § 9 Absatz 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes in Verbindung mit § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 207) findet in der jeweils geltenden Fassung auch innerhalb des Landes Berlin für die Erhebung und Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch verschiedene Daten verarbeitende Stellen Anwendung, soweit diese Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewähren.

§ 2

Gewährleistung des Datenschutzes

§ 2 Gewährleistung des Datenschutzes(1) Bei einem Datenabgleich und einem automatisierten Datenabruf finden die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Schutz der Sozialdaten) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.(2) Im Übrigen gilt zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten bei der Durchführung von Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 4

Steuerung

§ 4 SteuerungDie für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung bestimmt das für die Gewährung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz landeseinheitlich einzusetzende IT-Verfahren. Sie kann zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und Sicherheit des Verfahrensbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung der in diesem Gesetz genannten Datenabgleiche und Abrufverfahren sowie der bundesgesetzlichen und landesweit relevanten statistischen Erhebungen, die Verfahrensverantwortung für das eingesetzte IT-Verfahren ganz oder in Teilen wahrnehmen.

§ 5

Erlass von Verwaltungsvorschriften

§ 5 Erlass von Verwaltungsvorschriften(1) Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für ihren Geschäftsbereich Verwaltungsvorschriften zum Asylbewerberleistungsgesetz und zu diesem Gesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu erlassen.(2) Die Verwaltungsvorschriften nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend bei der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe anzuwenden.

§ 6

Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 6 Erbringung der Leistungen für Bildung und TeilhabeFür die Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe im Sinne des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, gelten § 2 Absatz 2 und § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 1

Förderung des E-Government

§ 1 Förderung des E-Government(1) Zur Förderung des E-Government bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt § 5 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes und die dieses Gesetz ausführenden Behörden entsprechend.(2) § 9 Absatz 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes in Verbindung mit § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 207) in der jeweils geltenden Fassung findet auch innerhalb des Landes Berlin für die Erhebung und Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch verschiedene Daten verarbeitende Stellen Anwendung, soweit diese Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewähren.

§ 2

Gewährleistung des Datenschutzes

§ 2 Gewährleistung des Datenschutzes(1) Bei einem Datenabgleich und einem automatisierten Datenabruf finden die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.(2) Im Übrigen gilt zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten bei der Durchführung von Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 5

Erlass von Verwaltungsvorschriften

§ 5 Erlass von Verwaltungsvorschriften(1) Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für ihren Geschäftsbereich Verwaltungsvorschriften zum Asylbewerberleistungsgesetz und zu diesem Gesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu erlassen.(2) Die Verwaltungsvorschriften nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 557), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend bei der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe anzuwenden.

§ 7

Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Pauschalbeträgen

§ 7Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von PauschalbeträgenDie für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Pauschalbeträge im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz des Asylbewerberleistungsgesetzes durch Rechtsverordnung festzusetzen.

§ 3

Kosten

§ 3 KostenDie für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Senatsverwaltung kann die auf Berlin entfallenden Kosten der bundesweiten zentralen Vermittlungsstelle der Länder unter Berücksichtigung der Anzahl der Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf die Bezirksämter verteilen. Als maßgebliche Empfängerzahl gilt die, die jeweils zur letzten vorliegenden Bundesstatistik vom Bezirksamt zugeliefert wurde.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.