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title: "Art91cGGAStVtrG BE — Gesetz zum Vertrag über die Errichtungdes IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG Vom 3. März 2010"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/art91cggastvtrgbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-Art91cGGAStVtrGBErahmen"
updated: "2026-05-13T12:12:14+00:00"
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# Art91cGGAStVtrG BE — Gesetz zum Vertrag über die Errichtungdes IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG Vom 3. März 2010

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 03.03.2010
*Fundstelle:* GVBl. 2010, 126


### Eingangsformel Art91cGGAStVtrG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1

§ 1(1) Dem „Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern -Vertrag zur Ausführung von Artikel 91 c GG“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. (2) Der Vertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

### § 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem die Vorschriften des Vertrags nach seinem § 7 Absatz 1 in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu geben. Für den Fall, dass der Vertrag nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach seinem § 7 Absatz 2 außer Kraft tritt, ist dies ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu geben.

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— Gesetz zum Vertrag über die Errichtungdes IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG Vom 3. März 2010
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-Art91cGGAStVtrGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
