Rahmengesetz zur Regelung grundsätzlicher Fragen im Zusammenhang mit der Ausübung der Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin nach Artikel 15 Grundgesetz Vom 18. März 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 18.03.2026
- Fundstelle:
- GVBl. 2026, 138
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:PräambelGemäß Artikel 15 des Grundgesetzes können Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.Das Rahmengesetz regelt grundsätzliche Fragen, die der Berliner Landesgesetzgeber in Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz bei Vergesellschaftungen nach Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 1, 74 Absatz 1 Nummer 15 des Grundgesetzes zu beachten hat.Es soll der Rechtssicherheit der gemeinwohlorientierten Anwendung dieses praktisch bislang nicht angewandten Instruments dienen. Entschließt sich der Landesgesetzgeber zu einer Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen oder Produktionsmitteln zum Zwecke der Daseinsvorsorge, ist die konkrete Ausgestaltung in einem gesonderten bereichsspezifischen Anwendungsgesetz zu regeln.
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Das Gesetz setzt den Rahmen für Vergesellschaftungen von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln im Sinne des Artikels 15 des Grundgesetzes im Bereich der Daseinsvorsorge.(2) Dieses Gesetz gilt nur für Vergesellschaftungen nach Artikel 15 des Grundgesetzes. Es gilt weder für Enteignungen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 des Grundgesetzes noch für Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
Ziel der Vergesellschaftung
§ 2 Ziel der VergesellschaftungVergesellschaftungen dienen dem Gemeinwohl, insbesondere der Deckung eines allgemeinen Versorgungsinteresses breiter Schichten der Bevölkerung (öffentlicher Bedarf) an Gütern und Dienstleistungen der Daseinsvorsorge. Eine Vergesellschaftung soll das Missverhältnis zwischen dem festgestellten Versorgungsinteresse der Allgemeinheit und der Versorgungswirklichkeit beseitigen. Das gemeinwohlorientierte Ziel der Vergesellschaftung ist für jede Vergesellschaftung zu prüfen und im jeweiligen Anwendungsgesetz zu benennen.
Form der Vergesellschaftung
§ 3 Form der Vergesellschaftung(1) Der durch Gesetz vergesellschaftete Grund und Boden oder die durch Gesetz vergesellschafteten Naturschätze und Produktionsmittel können in Gemeineigentum überführt werden. Erfolgt die Vergesellschaftung in dieser Form, muss das Gesetz den Träger des Gemeineigentums konkret bezeichnen oder zugleich durch Gesetz schaffen.(2) Durch Gesetz kann die Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln auch erfolgen, indem diese in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.(3) Das Anwendungsgesetz hat darzulegen, dass zur Erreichung des Gemeinwirtschaftsziels bloße Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht ausreichen und dass die gewählte Ausgestaltung erforderlich ist, um die in Absatz 1 verlangte Kollektivierung der Entscheidungsmacht dauerhaft herzustellen.(4) Durch die Vergesellschaftung darf die Leistungsfähigkeit des Landeshaushaltes nicht auf Dauer erheblich eingeschränkt sein.
Verhältnismäßigkeit
§ 4 VerhältnismäßigkeitJede Vergesellschaftung muss verhältnismäßig sein. Sie muss mit Blick auf das verfolgte Gemeinwohlziel geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Entschädigung
§ 5 Entschädigung(1) Vergesellschaftungen sind nur gegen angemessene Entschädigung zulässig. Sie ist unter gerechter Güterabwägung zu bestimmen.(2) Bei der Bemessung der Entschädigung ist eine Gesamtschau anzustellen, bei der alle unmittelbaren und mittelbaren wirtschaftlichen Folgen der Vergesellschaftung betrachtet werden. Ausgangspunkt der Bestimmung der nach Artikel 15 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 des Grundgesetzes angemessenen Entschädigung ist der Verkehrswert.
Sicherung der Umsetzung
§ 6 Sicherung der Umsetzung(1) Der Vollzug des Gesetzes obliegt der jeweils durch Anwendungsgesetz bestimmten zuständigen Senatsverwaltung.(2) Rechtsgeschäfte, die dem Vergesellschaftungszweck zuwiderlaufen oder dessen Umgehung bezwecken, sind der zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen.(3) Die zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Rechtsgeschäfte im Sinne des Absatzes 2 zur Sicherung der Vergesellschaftung zu untersagen.
Rechtsschutz und Rechtsweg
§ 7 Rechtsschutz und Rechtsweg(1) Gegen dieses Gesetz ist die abstrakte Normenkontrolle durch die tauglichen Antragsteller statthaft.(2) Wegen der Höhe der Entschädigung ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten offen.
Inkrafttreten
§ 8 InkrafttretenDieses Gesetz tritt 24 Monate nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.