ArchGB · Berlin

Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Landes Berlin (Archivgesetz des Landes Berlin - ArchGB) Vom 29. November 1993

Ausfertigungsdatum:
29.11.1993
Fundstelle:
GVBl. 1993, 576
34 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Archivgesetz des Landes Berlin vom 29. November 1993 (GVBl. S. 576), das zuletzt durch Artikel I § 19 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 6

Übernahme des Archivgutes

§ 6 Übernahme des Archivgutes(1) Das Landesarchiv Berlin übernimmt das Archivgut. Entscheidet es nicht innerhalb von zwölf Monaten über die Übernahme angebotener Unterlagen, so ist die anbietende Stelle zu deren weiterer Aufbewahrung nicht verpflichtet.(2) Das Landesarchiv Berlin kann in Ausnahmefällen im Auftrag öffentlicher Stellen Unterlagen aufbewahren. Speichernde Stelle für diese Unterlagen bleibt die abgebende Stelle. Die Regelungen zur Anbietungspflicht und zur Entscheidung über die Archivwürdigkeit und Übernahme der Unterlagen bleiben unberührt.(3) Den Vertreterinnen und Vertretern des Landesarchivs Berlin ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zutritt zu den Registraturen der Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes Berlin und Einsicht in die angebotenen Unterlagen und die diesbezüglichen Findmittel der Registraturen zu gewähren.(4) Das Landesarchiv Berlin darf das ihm gemäß § 7 des Bundesarchivgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257; 2019 I S. 496) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von Behörden und sonstigen Stellen des Bundes, bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen angebotene Archivgut übernehmen.

§ 7

Sicherung des Archivgutes

§ 7 Sicherung des Archivgutes(1) Das Landesarchiv Berlin hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die ordnungsgemäße und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit des übernommenen Archivgutes sowie seinen Schutz vor unbefugter Benutzung oder vor Vernichtung sicherzustellen. Gleiches gilt für die im Auftrag verwahrten Unterlagen. Bei der Aufbewahrung der Unterlagen sind auch die Regelungen zur Sicherung geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen zu beachten. Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Landesarchiv Berlin ist innerhalb der in § 8 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.(2) Die öffentlichen Archive des Landes Berlin können untereinander sowie mit Archiven des Bundes und bundesunmittelbarer juristischer Personen des öffentlichen Rechts und anderer Bundesländer Archivgut austauschen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, archivwissenschaftlichen Grundsätzen entspricht und schutzwürdige Belange betroffener Personen und Dritter nicht beeinträchtigt werden. In allen anderen Fällen ist übernommenes Archivgut, das im Eigentum des Landes Berlin steht, unveräußerlich.(3) Archivgut, dessen Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, ist zu vernichten oder zu löschen. Über die Vernichtung ist ein Nachweis zu fertigen und dauernd aufzubewahren.

§ 9

Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

§ 9 Recht auf Auskunft und Gegendarstellung(1) Betroffenen Personen ist auf ihren Antrag Auskunft über die im übernommenen Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit diese nach archivfachlichen Kriterien verzeichnet sind. Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen. In Zweifelsfällen ist vor Ablauf der Schutzfristen nach § 8 Absatz 2 das Benehmen mit der anbietenden Stelle herzustellen. Neben der Auskunft ist vom Landesarchiv Berlin auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch betroffener Personen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, ebenso kein Recht aus Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Datenübertragbarkeit. Ein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegen die Archivierung rechtmäßig gespeicherter personenbezogener Daten besteht nicht.(2) Auf Verlangen von betroffenen Personen, die die Richtigkeit von Tatsachenangaben in auf ihre Person bezogenem übernommenem Archivgut bestreiten, hat das Landesarchiv Berlin eine Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen; § 10 Absatz 2 und 3 des Berliner Pressegesetzes vom 15. Juni 1965 (GVBl. S. 744), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Weitergehende Ansprüche aus Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht. Nach dem Tode der betroffenen Personen steht dieses Recht ihren Angehörigen zu; § 8 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 wird ausgeschlossen. Eine Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für das Landesarchiv Berlin nicht.(3) Aufgrund besonderer Rechtsvorschriften zu berichtigendes Archivgut ist um eine Richtigstellung zu ergänzen.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherung und Benutzung von öffentlichem Archivgut und die Tätigkeit der öffentlichen Archive im Land Berlin.(2) Soweit nach Berliner Landesrecht verfasste Stellen eigene Archive unterhalten und für diese Stellen keine besonderen Rechtsvorschriften gelten, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse.(4) Dieses Gesetz trifft sowohl ergänzende als auch abweichende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2).

§ 2

Organisation und Zuständigkeit im Archivwesen des Landes Berlin

§ 2 Organisation und Zuständigkeit im Archivwesen des Landes Berlin(1) Die für kulturelle Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung ist verantwortlich für alle Grundsatzfragen der Archive des Landes Berlin.(2) Das Landesarchiv Berlin ist das zentrale Staatsarchiv des Landes Berlin. Das Landesarchiv Berlin ist der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung als nichtrechtsfähige Anstalt nachgeordnet.(3) Die Bezirke können Heimatarchive für die Geschichte des Bezirkes einrichten. Die Aufgaben des Landesarchivs Berlin nach § 3 sowie das Recht zur Übernahme von archivwürdigen Unterlagen auch der Bezirke durch das Landesarchiv Berlin nach den §§ 5 und 6 dieses Gesetzes bleiben davon unberührt.(4) Das Abgeordnetenhaus von Berlin und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes Berlin unterstehen, können entweder eigene Archive unterhalten, sofern diese den anerkannten Grundsätzen des Archivwesens entsprechen, oder Archivgut entsprechend § 5 Absatz 1 dem Landesarchiv Berlin zur Verfügung stellen. Das Abgeordnetenhaus von Berlin ist berechtigt, durch eine Vereinbarung mit dem Landesarchiv Berlin die Übernahme und Benutzung archivwürdiger Unterlagen zu regeln.

§ 3

Aufgaben des Landesarchivs Berlin

§ 3 Aufgaben des Landesarchivs Berlin(1) Das Landesarchiv Berlin hat die Aufgabe, Unterlagen zu erfassen, zu bewerten und als Archivgut zu sichern und auf Dauer zu bewahren sowie die Erschließung zu gewährleisten und es für die Benutzung allgemein zugänglich zu machen. Das Landesarchiv Berlin fördert die wissenschaftliche Forschung und die Öffentlichkeitsarbeit und wirkt an der Erforschung und der Vermittlung der Landesgeschichte mit.(2) Das Landesarchiv Berlin archiviert das aus den Geschäftsgängen aller Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes Berlin sowie von deren Rechts- und Funktionsvorgängern hervorgegangene Archivgut. Das Landesarchiv Berlin kann Archivgut privater Institutionen und natürlicher Personen archivieren oder sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unterstützen. Das Landesarchiv Berlin ergänzt seine Bestände durch alles sonstige archivwürdige Material, an dessen Verwahrung und Erschließung ein öffentliches Interesse besteht.(3) Das Landesarchiv Berlin berät die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes Berlin bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung. Diese Stellen beteiligen das Landesarchiv Berlin bei der Einführung und Änderung technischer Systeme zur Erstellung und Speicherung elektronischer Unterlagen. Die Beratungstätigkeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die nichtöffentlichen Archive.(4) Das Landesarchiv Berlin führt die Stadtchronik Berlins. Es führt die Aufgaben der audiovisuellen Stadtdokumentation und der Berlin-Information im Einvernehmen mit dem Presse- und Informationsamt des Landes Berlin fort. Durch Editionen, sonstige Publikationen, Ausstellungen, Führungen und andere geeignete Veranstaltungen fördert das Landesarchiv Berlin das Verständnis für die Geschichte Berlins.(5) Das Landesarchiv Berlin ist berechtigt, zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten zu verarbeiten.

§ 5

Aussonderung und Anbietung von Unterlagen

§ 5 Aussonderung und Anbietung von Unterlagen(1) Alle Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes Berlin sind verpflichtet, sämtliche Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, in der Regel spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung auszusondern und unverändert anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften andere Fristen bestimmen. Entstehung bezeichnet den Zeitpunkt der Vervollständigung einer Unterlage oder die letzte inhaltliche Bearbeitung einer Unterlage. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für diejenigen Unterlagen von ehemals öffentlichen oder diesen gleichgestellten Stellen, die bis zum Zeitpunkt des Übergangs in eine Rechtsform des Privatrechts entstanden sind. Als Stellen des Landes im Sinne von Satz 1 gelten auch juristische Personen des Privatrechts, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und bei denen dem Land Berlin mehr als die Hälfte der Anteile oder der Stimmen zustehen. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf Unterlagen mit personenbezogenen Daten.(2) Soweit gleichförmige Unterlagen, die in großer Zahl anfallen, archivwürdig sind, sind Art und Umfang des dem Landesarchiv Berlin zu übergebenden Archivgutes durch Vereinbarung der anbietenden Stelle mit dem Landesarchiv Berlin im Grundsatz festzulegen.(3) Bei elektronischen Unterlagen sind das Format von Primär- und Metadaten sowie die Form der Übermittlung vorab zu vereinbaren.(4) Anzubieten sind auch Unterlagen, die besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten. Ihre Verarbeitung ist nur unter Beachtung der im Archivgesetz des Landes Berlin genannten Voraussetzungen zur Verarbeitung und Benutzung gestattet.(5) Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde.

§ 8

Benutzung des Archivgutes

§ 8 Benutzung des Archivgutes(1) Jede Person hat auf Antrag das Recht, Archivgut nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften zu benutzen.(2) Grundsätzlich darf Archivgut nach seiner Entstehung nicht vor Ablauf von zehn Jahren durch Dritte benutzt werden. Archivgut, das bundesrechtlichen oder besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 30 Jahre nach seiner Entstehung und nur dann zur Benutzung freigegeben werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung nicht entgegensteht.(3) Archivgut, das sich seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf unbeschadet des Absatzes 2 Dritten nur mit der Einwilligung der betroffenen Personen zugänglich gemacht werden. Nach dem Tode der betroffenen Personen bedarf die Benutzung des Archivgutes bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen. Das Zustimmungsrecht wird von der überlebenden Ehegattin oder vom überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Lebenspartnerin oder dem überlebenden Lebenspartner, falls eine solche oder ein solcher nicht vorhanden ist, wird es von den Abkömmlingen ersten Grades und, falls weder Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner noch Abkömmlinge ersten Grades vorhanden sind, von den Eltern der betroffenen Personen ausgeübt. Ist das Todesjahr der betroffenen Personen dem Landesarchiv Berlin nicht bekannt, so endet die Schutzfrist hundert Jahre nach der Geburt. Ist auch das Geburtsjahr dem Landesarchiv Berlin nicht bekannt, so endet die Schutzfrist siebzig Jahre nach der Entstehung der Unterlage. Die Schutzfrist gilt nicht für die Benutzung durch die betroffenen Personen oder ihre Angehörigen.(4) Die Schutzfristen können vom Landesarchiv Berlin verkürzt werden, wenn und soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung auch ohne Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig, wenn die betroffenen Personen oder im Falle ihres Todes ihre Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 eingewilligt haben. Kann die Einwilligung nicht eingeholt werden, so ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen gegenüber der Benutzerin oder dem Benutzer sichergestellt ist, dass die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden. Für Personen der Zeitgeschichte können die Schutzfristen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 im Hinblick auf Ereignisse von zeitgeschichtlicher Relevanz verkürzt werden, wenn die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person angemessen berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für Archivgut, das sich auf die Tätigkeit natürlicher Personen in Ausübung öffentlicher Ämter bezieht.(5) Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Benutzung von Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen ist in der Regel dann gegeben, wenn die Person oder der historische Vorgang, auf die oder den in dem geschützten Archivgut Bezug genommen wird, von besonderer oder exemplarischer Bedeutung für die Erforschung der Geschichte oder das Verständnis der Gegenwart ist.(6) Die Schutzfristen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Gleiches gilt für Archivgut, das bereits vor der Übergabe an das Landesarchiv Berlin einem Informationszugang nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tatsächlich offen gestanden hat.(7) Die anbietende Stelle sowie deren Rechts- und Funktionsnachfolger sind befugt, Archivgut, das aus ihren Unterlagen ausgewählt worden ist, zu benutzen, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigen. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die, wenn sie nicht übernommen worden wären, aufgrund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen; in diesen Fällen besteht die Benutzungsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.(8) Die Benutzung von Film-, Bild- und Tonmaterial, das im Landesarchiv Berlin verwahrt ist, unterliegt den Schutzfristen der Absätze 2 und 3 nur, soweit und solange daran Rechte betroffener Personen nach Maßgabe der §§ 22 und 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestehen. Alles Weitere regelt die aufgrund des Absatzes 13 zu erlassende Benutzungsordnung.(9) Die Benutzung ist zu versagen oder einzuschränken, soweit1. Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,2. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen,3. der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde,4. Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümerinnen oder Eigentümern entgegenstehen,5. Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse im Sinne des § 203 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs oder andere Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden,6. ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde.(10) Die Entscheidung über die Versagung oder Einschränkung der Benutzung trifft das Landesarchiv Berlin. Die Entscheidung ist zu begründen.(11) Die Benutzung von Unterlagen, die der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Absatz 1 oder 3 des Strafgesetzbuchs zu einem früheren Zeitpunkt unterlegen haben, kann eingeschränkt oder versagt werden, soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger Belange betroffener Personen erforderlich ist.(12) Archivgut von Bundesbehörden beziehungsweise deren Rechts- und Funktionsvorgängern, das das Landesarchiv Berlin vom Bundesarchiv übernommen hat, unterliegt bei der Benutzung weiterhin den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.(13) Die für kulturelle Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Benutzung von Archivgut im Landesarchiv Berlin durch Ausführungsvorschriften zu regeln.

Eingangsformel ArchGB

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherung und Benutzung von öffentlichem Archivgut und die Tätigkeit der öffentlichen Archive im Land Berlin. (2) Soweit nach Berliner Landesrecht verfasste Stellen eigene Archive unterhalten und für diese Stellen keine besonderen Rechtsvorschriften gelten, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse.

§ 10

Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

§ 10 Recht auf Auskunft und Gegendarstellung(1) Betroffenen ist auf ihren Antrag Auskunft über die im übernommenen Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit diese nach archivfachlichen Kriterien verzeichnet sind. Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen. In Zweifelsfällen ist vor Ablauf der Schutzfristen nach § 9 Absatz 2 das Benehmen mit der anbietenden Stelle herzustellen. Neben der Auskunft ist vom Landesarchiv Berlin auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. (2) Auf Verlangen von Betroffenen, die die Richtigkeit von Tatsachenangaben in auf ihre Person bezogenem übernommenem Archivgut bestreiten, hat das Landesarchiv Berlin eine Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen; § 10 Absatz 2 und 3 des Berliner Pressegesetzes vom 15. Juni 1965 (GVBl. S. 744), das zuletzt durch Artikel VIII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Nach dem Tode der Betroffenen steht dieses Recht ihren Angehörigen zu; § 9 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Aufgrund besonderer Rechtsvorschriften zu berichtigendes Archivgut ist um eine Richtigstellung zu ergänzen.

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Archivgesetz des Landes Berlin vom 29. November 1993 (GVBl. S. 576), das zuletzt durch Artikel I § 19 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 2

Organisation und Zuständigkeit im Archivwesen des Landes Berlin

§ 2 Organisation und Zuständigkeit im Archivwesen des Landes Berlin(1) Die für kulturelle Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung ist verantwortlich für alle Grundsatzfragen der Archive des Landes Berlin. (2) Das Landesarchiv Berlin ist das zentrale Staatsarchiv des Landes Berlin. Das Landesarchiv Berlin ist der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung als nichtrechtsfähige Anstalt nachgeordnet. (3) Die Bezirke können Heimatarchive für die Geschichte des Bezirkes einrichten. Die Aufgaben des Landesarchivs Berlin nach § 3 sowie das Recht zur Übernahme von archivwürdigen Unterlagen auch der Bezirke durch das Landesarchiv Berlin nach den §§ 5 und 7 dieses Gesetzes bleiben davon unberührt. (4) Das Abgeordnetenhaus von Berlin und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes Berlin unterstehen, können entweder eigene Archive unterhalten, sofern diese den anerkannten Grundsätzen des Archivwesens entsprechen, oder Archivgut entsprechend § 5 Absatz 1 dem Landesarchiv Berlin zur Verfügung stellen. Das Abgeordnetenhaus von Berlin ist berechtigt, durch eine Vereinbarung mit dem Landesarchiv Berlin die Übernahme und Benutzung archivwürdiger Unterlagen zu regeln.

§ 3

Aufgaben des Landesarchivs Berlin

§ 3 Aufgaben des Landesarchivs Berlin(1) Das Landesarchiv Berlin hat die Aufgabe, Unterlagen zu erfassen, zu bewerten und als Archivgut zu sichern und auf Dauer zu bewahren sowie die Erschließung zu gewährleisten und es für die Benutzung allgemein zugänglich zu machen. Das Landesarchiv Berlin fördert die wissenschaftliche Forschung und die Öffentlichkeitsarbeit und wirkt an der Erforschung und der Vermittlung der Landesgeschichte mit. (2) Das Landesarchiv Berlin archiviert das aus den Geschäftsgängen aller Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes Berlin sowie von deren Rechts- und Funktionsvorgängern hervorgegangene Archivgut. Das Landesarchiv Berlin kann Archivgut privater Institutionen und natürlicher Personen archivieren oder sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unterstützen. Das Landesarchiv Berlin ergänzt seine Bestände durch alles sonstige archivwürdige Material, an dessen Verwahrung und Erschließung ein öffentliches Interesse besteht. (3) Das Landesarchiv Berlin berät die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes Berlin bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung. Diese Stellen beteiligen das Landesarchiv Berlin bei der Einführung und Änderung technischer Systeme zur Erstellung und Speicherung elektronischer Unterlagen. Die Beratungstätigkeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die nichtöffentlichen Archive. (4) Das Landesarchiv Berlin führt die Stadtchronik Berlins. Es führt die Aufgaben der audiovisuellen Stadtdokumentation und der Berlin-Information im Einvernehmen mit dem Presse- und Informationsamt des Landes Berlin fort. Durch Editionen, sonstige Publikationen, Ausstellungen, Führungen und andere geeignete Veranstaltungen fördert das Landesarchiv Berlin das Verständnis für die Geschichte Berlins. (5) Das Landesarchiv Berlin ist berechtigt, zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten zu verarbeiten. Die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Mai 2012 (GVBl. S. 137) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

§ 4

Archivgut

§ 4 Archivgut(1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen wie Urkunden, Akten, Amtsbücher, Einzelschriftstücke, Film-, Bild- und Tonmaterial, Karten, Pläne, Karteien oder Teile davon und alle elektronischen Unterlagen, unabhängig von ihrer Speicherungsform sowie alle Hilfsmittel oder ergänzenden Daten, die für die Erhaltung oder das Verständnis dieser Informationen oder deren Benutzung notwendig sind. (2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, die Aufklärung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart bleibenden Wert haben, sowie solche, deren Aufbewahrung zur Sicherung berechtigter Belange oder zur Bereitstellung von Informationen für die Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung unerlässlich sind. (3) Über die Archivwürdigkeit entscheidet das Landesarchiv Berlin.

§ 5

Aussonderung und Anbietung von Unterlagen

§ 5 Aussonderung und Anbietung von Unterlagen(1) Alle Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes Berlin sind verpflichtet, sämtliche Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, in der Regel spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung auszusondern und unverändert anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften andere Fristen bestimmen. Entstehung bezeichnet den Zeitpunkt der Vervollständigung einer Unterlage oder die letzte inhaltliche Bearbeitung einer Unterlage. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für diejenigen Unterlagen von ehemals öffentlichen oder diesen gleichgestellten Stellen, die bis zum Zeitpunkt des Übergangs in eine Rechtsform des Privatrechts entstanden sind. Als Stellen des Landes im Sinne von Satz 1 gelten auch juristische Personen des Privatrechts, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und bei denen dem Land Berlin mehr als die Hälfte der Anteile oder der Stimmen zustehen. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf Unterlagen mit personenbezogenen Daten. § 17 Absatz 4 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt dabei unberührt.(2) Soweit gleichförmige Unterlagen, die in großer Zahl anfallen, archivwürdig sind, sind Art und Umfang des dem Landesarchiv Berlin zu übergebenden Archivgutes durch Vereinbarung der anbietenden Stelle mit dem Landesarchiv Berlin im Grundsatz festzulegen. (3) Bei elektronischen Unterlagen sind das Format von Primär- und Metadaten sowie die Form der Übermittlung vorab zu vereinbaren. (4) Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde.

§ 6

Daten von ehemaligen Einrichtungen der DDR

§ 6 Daten von ehemaligen Einrichtungen der DDR(1) Wurden personenbezogene Daten aus ehemaligen Einrichtungen der DDR vor dem 3. Oktober 1990 nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben verarbeitet, die nach dem Grundgesetz von öffentlichen Stellen des Landes wahrzunehmen sind, so stehen sie derjenigen Stelle zu, die für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist. (2) Befinden sich die Daten im Gewahrsam nichtöffentlicher Stellen, so sind sie an die zuständige Stelle herauszugeben. (3) Sind die in Absatz 1 und 2 genannten Daten für den Verwaltungsvollzug nicht mehr erforderlich, ist zu prüfen, ob schutzwürdige Belange von Betroffenen die weitere Aufbewahrung bei der zuständigen Stelle erfordern. Ist dies nicht der Fall, sind die Daten dem Landesarchiv Berlin zu übergeben. Soweit das Landesarchiv Berlin die Übernahme ablehnt, sind die Daten zu vernichten. § 17 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Berliner Datenschutzgesetzes gilt insoweit nicht.

§ 7

Übernahme des Archivgutes

§ 7 Übernahme des Archivgutes(1) Das Landesarchiv Berlin übernimmt das Archivgut. Entscheidet es nicht innerhalb von zwölf Monaten über die Übernahme angebotener Unterlagen, so ist die anbietende Stelle zu deren weiterer Aufbewahrung nicht verpflichtet. (2) Das Landesarchiv Berlin kann in Ausnahmefällen im Auftrag öffentlicher Stellen Unterlagen aufbewahren. Speichernde Stelle für diese Unterlagen bleibt die abgebende Stelle. Die Regelungen zur Anbietungspflicht und zur Entscheidung über die Archivwürdigkeit und Übernahme der Unterlagen bleiben unberührt. (3) Den Vertreterinnen und Vertretern des Landesarchivs Berlin ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zutritt zu den Registraturen der Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes Berlin und Einsicht in die angebotenen Unterlagen und die diesbezüglichen Findmittel der Registraturen zu gewähren. (4) Das Landesarchiv Berlin darf das ihm gemäß § 2 Absatz 3 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 38 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von Behörden und sonstigen Stellen des Bundes, bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen angebotene Archivgut übernehmen.

§ 8

Sicherung des Archivgutes

§ 8 Sicherung des Archivgutes(1) Das Landesarchiv Berlin hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die ordnungsgemäße und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit des übernommenen Archivgutes sowie seinen Schutz vor unbefugter Benutzung oder vor Vernichtung sicherzustellen. Gleiches gilt für die im Auftrag verwahrten Unterlagen. Bei der Aufbewahrung der Unterlagen sind auch die Regelungen zur Sicherung geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen zu beachten. Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Landesarchiv Berlin ist innerhalb der in § 9 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. (2) Die öffentlichen Archive des Landes Berlin können untereinander sowie mit Archiven des Bundes und bundesunmittelbarer juristischer Personen des öffentlichen Rechts und anderer Bundesländer Archivgut austauschen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, archivwissenschaftlichen Grundsätzen entspricht und schutzwürdige Belange Betroffener und Dritter nicht beeinträchtigt werden. In allen anderen Fällen ist übernommenes Archivgut, das im Eigentum des Landes Berlin steht, unveräußerlich. (3) Archivgut, dessen Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, ist zu vernichten oder zu löschen. Über die Vernichtung ist ein Nachweis zu fertigen und dauernd aufzubewahren.

§ 9

Benutzung des Archivgutes

§ 9 Benutzung des Archivgutes(1) Jede Person hat auf Antrag das Recht, Archivgut nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften zu benutzen. (2) Grundsätzlich darf Archivgut nach seiner Entstehung nicht vor Ablauf von zehn Jahren durch Dritte benutzt werden. Archivgut, das bundesrechtlichen oder besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 30 Jahre nach seiner Entstehung und nur dann zur Benutzung freigegeben werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung nicht entgegensteht. (3) Archivgut, das sich seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf unbeschadet des Absatzes 2 Dritten nur mit der Einwilligung der Betroffenen zugänglich gemacht werden. Nach dem Tode der Betroffenen bedarf die Benutzung des Archivgutes bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen. Das Zustimmungsrecht wird von der überlebenden Ehegattin oder vom überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Lebenspartnerin oder dem überlebenden Lebenspartner, falls eine solche oder ein solcher nicht vorhanden ist, wird es von den Abkömmlingen ersten Grades und, falls weder Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner noch Abkömmlinge ersten Grades vorhanden sind, von den Eltern der Betroffenen ausgeübt. Ist das Todesjahr der Betroffenen dem Landesarchiv Berlin nicht bekannt, so endet die Schutzfrist hundert Jahre nach der Geburt. Ist auch das Geburtsjahr dem Landesarchiv Berlin nicht bekannt, so endet die Schutzfrist siebzig Jahre nach der Entstehung der Unterlage. Die Schutzfrist gilt nicht für die Benutzung durch die Betroffenen oder ihre Angehörigen. (4) Die Schutzfristen können vom Landesarchiv Berlin verkürzt werden, wenn und soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung auch ohne Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig, wenn die Betroffenen oder im Falle ihres Todes ihre Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 eingewilligt haben. Kann die Einwilligung nicht eingeholt werden, so ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen gegenüber der Benutzerin oder dem Benutzer sichergestellt ist, dass die schutzwürdigen Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Für Personen der Zeitgeschichte können die Schutzfristen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 im Hinblick auf Ereignisse von zeitgeschichtlicher Relevanz verkürzt werden, wenn die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für Archivgut, das sich auf die Tätigkeit natürlicher Personen in Ausübung öffentlicher Ämter bezieht. (5) Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Benutzung von Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen ist in der Regel dann gegeben, wenn die Person oder der historische Vorgang, auf die oder den in dem geschützten Archivgut Bezug genommen wird, von besonderer oder exemplarischer Bedeutung für die Erforschung der Geschichte oder das Verständnis der Gegenwart ist. (6) Die Schutzfristen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Gleiches gilt für Archivgut, das bereits vor der Übergabe an das Landesarchiv Berlin einem Informationszugang nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tatsächlich offen gestanden hat. (7) Die anbietende Stelle sowie deren Rechts- und Funktionsnachfolger sind befugt, Archivgut, das aus ihren Unterlagen ausgewählt worden ist, zu benutzen, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigen. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die, wenn sie nicht übernommen worden wären, aufgrund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen; in diesen Fällen besteht die Benutzungsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5. (8) Die Benutzung von Film-, Bild- und Tonmaterial, das im Landesarchiv Berlin verwahrt ist, unterliegt den Schutzfristen der Absätze 2 und 3 nur, soweit und solange daran Rechte Betroffener nach Maßgabe der §§ 22 und 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestehen. Alles Weitere regelt die aufgrund des Absatzes 13 zu erlassende Benutzungsordnung. (9) Die Benutzung ist zu versagen oder einzuschränken, soweit 1. Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,2. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen,3. der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde,4. Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümerinnen oder Eigentümern entgegenstehen,5. Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse im Sinne des § 203 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs oder andere Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden,6. ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde. (10) Die Entscheidung über die Versagung oder Einschränkung der Benutzung trifft das Landesarchiv Berlin. Die Entscheidung ist zu begründen. (11) Die Benutzung von Unterlagen, die der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Absatz 1 oder 3 des Strafgesetzbuchs zu einem früheren Zeitpunkt unterlegen haben, kann eingeschränkt oder versagt werden, soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger Belange Betroffener erforderlich ist. (12) Archivgut von Bundesbehörden beziehungsweise deren Rechts- und Funktionsvorgängern, das das Landesarchiv Berlin vom Bundesarchiv übernommen hat, unterliegt bei der Benutzung weiterhin den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. (13) Die für kulturelle Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Benutzung von Archivgut im Landesarchiv Berlin durch Ausführungsvorschriften zu regeln.

§ 4

Aussonderung und Anbietung von Archivgut

§ 4 Aussonderung und Anbietung von Archivgut(1) Alle Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes Berlin sind verpflichtet, sämtliche Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, in der Regel spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung auszusondern und unverändert anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften andere Fristen bestimmen. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf Unterlagen mit personenbezogenen Daten. § 17 Abs. 4 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Bauakten in der Regel 90 Jahre nach ihrer Entstehung auszusondern und unverändert anzubieten. (2) Soweit gleichförmige Unterlagen, die in großer Zahl anfallen, archivwürdig sind, sind Art und Umfang der dem Landesarchiv Berlin zu übergebenden Unterlagen durch Vereinbarung der anbietenden Stelle mit dem Landesarchiv Berlin im Grundsatz festzulegen. (3) Anzubieten sind auch Abbildungen von in Dateien gespeicherten Informationen sowie deren Änderungen und Ergänzungen. Umfang und Auswahl sind durch Vereinbarungen zwischen der anbietenden Stelle und dem Landesarchiv Berlin im Benehmen mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten festzulegen.

§ 10

Sonstige öffentliche Archive

§ 10 Sonstige öffentliche ArchiveSoweit nach Berliner Landesrecht verfaßte Stellen eigene Archive unterhalten und für diese Stellen keine besonderen Rechtsvorschriften gelten, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 11

Änderung des Zweiten Gesetzes zum Abschluß der Entnazifizierung

§ 11 Änderung des Zweiten Gesetzes zum Abschluß der Entnazifizierung(Änderungsanweisungen)

§ 12

Inkrafttreten

§ 12 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 2

Aufgaben des Landesarchivs Berlin

§ 2 Aufgaben des Landesarchivs Berlin(1) Das Landesarchiv Berlin hat die Aufgabe, Archivgut zu erfassen, zu werten und zu sichern und auf Dauer zu bewahren sowie die Erschließung zu gewährleisten und es für die Benutzung allgemein zugänglich zu machen, insbesondere die wissenschaftliche Forschung und Öffentlichkeitsarbeit zu fördern sowie an der Erforschung und Vermittlung der Landesgeschichte mitzuwirken (Archivierung). (2) Das Landesarchiv Berlin archiviert das aus den Geschäftsgängen aller Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes Berlin sowie von deren Rechts- und Funktionsvorgängern hervorgegangene Archivgut. Dazu gehört auch das Archivgut der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Stadtbezirksverordnetenversammlung, der Räte der Stadtbezirke und ihrer nachgeordneten Einrichtungen. (3) Das Landesarchiv Berlin kann Archivgut auch privater Institutionen und natürlicher Personen mit deren Einvernehmen archivieren oder sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unterstützen. Soweit ein öffentliches Interesse daran besteht, archiviert das Landesarchiv Berlin auf vertraglicher Grundlage Archivgut auch privater Institutionen und Personen oder unterstützt die privaten Institutionen und Personen hierbei. Das Landesarchiv Berlin ergänzt seine Bestände durch alles sonstige archivwürdige Material, an dessen Verwahrung und Erschließung ein öffentliches Interesse besteht. (4) Das Landesarchiv Berlin berät die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes Berlin bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung. (5) Das Landesarchiv hat die Aufgabe, Film-, Bild- und Tonmaterial zur Geschichte Berlins zu archivieren (ehemals Landesbildstelle). Es führt die Aufgaben der audiovisuellen Stadtdokumentation und der Berlin-Information im Einvernehmen mit dem Presse- und Informationsamt des Landes Berlin fort. (6) Durch Editionen, sonstige Publikationen, Ausstellungen, Führungen und andere geeignete Veranstaltungen fördert das Landesarchiv Berlin das Verständnis für die Geschichte Berlins. Das Landesarchiv Berlin führt die Stadtchronik Berlins. (7) Das Landesarchiv ist berechtigt, zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten zu verarbeiten. Die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), bleiben unberührt.

§ 3

Archivgut

§ 3 Archivgut(1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen wie Urkunden, Akten, Einzelschriftstücke, Film-, Bild- und Tonmaterial, Karten, Pläne, Karteien, Dateien oder Teile davon, maschinenlesbare Datenträger, auf diesen gespeicherte Informationen und Programme zu ihrer Auswertung sowie sonstiges Informationsmaterial und Hilfsmittel zu ihrer Nutzung. (2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, die Aufklärung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart bleibenden Wert haben, sowie solche, deren Aufbewahrung zur Sicherung berechtigter Belange oder zur Bereitstellung von Informationen für die Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung unerläßlich ist oder die auf Grund von Rechtsvorschriften dauernd aufbewahrt werden müssen. (3) Über die Archivwürdigkeit entscheidet das Landesarchiv Berlin im Benehmen mit der anbietenden Stelle.

§ 8

Nutzung des Archivgutes

§ 8 Nutzung des Archivgutes(1) Alle haben das Recht, das übernommene Archivgut nach Maßgabe der Absätze 2 bis 10 für die in § 3 Abs. 2 genannten Zwecke zu nutzen. Die Nutzung bedarf der Einwilligung des Landesarchivs Berlin. (2) Das Archivgut darf grundsätzlich nicht vor Ablauf von 30 Jahren nach Entstehung der Unterlagen durch Dritte genutzt werden. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet das Landesarchiv Berlin in pflichtgemäßer Abwägung der beteiligten Interessen. Unterlagen, die besonderen Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung unterliegen, dürfen frühestens sechzig Jahre nach ihrer Entstehung zur Nutzung freigegeben werden, wenn öffentliche Interessen an der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. (3) Archivgut, das sich nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf unbeschadet des Absatzes 2 Dritten nur mit der Einwilligung der Betroffenen zugänglich gemacht werden. Nach dem Tod der Betroffenen bedarf die Nutzung des Archivgutes bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen. Das Zustimmungsrecht wird ausgeübt vom überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, falls ein solcher nicht vorhanden ist, von den Abkömmlingen ersten Grades und, falls weder Ehegatte oder Lebenspartner noch Abkömmlinge ersten Grades vorhanden sind, von den Eltern der Betroffenen. Ist der Todestag der Betroffenen dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt. Ist auch der Geburtstag dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist 70 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen. Die Schutzfrist gilt nicht für die Nutzung durch die Betroffenen oder ihre Angehörigen. (4) Die Schutzfristen können vom Landesarchiv Berlin verkürzt werden, wenn und soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Bei Archivgut, das sich auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), ist eine Verkürzung auch ohne Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig, wenn die Betroffenen oder im Falle ihres Todes ihre Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 eingewilligt haben. Kann die Einwilligung nicht eingeholt werden, ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen gegenüber der Nutzerin oder dem Nutzer sichergestellt ist, daß die schutzwürdigen Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. (5) Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nutzung von Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist ist in der Regel dann gegeben, wenn die Person oder der historische Vorgang, auf die in dem gesperrten Archivgut Bezug genommen wird, von besonderer oder exemplarischer Bedeutung für die Erforschung der Geschichte oder das Verständnis der Gegenwart ist. (6) Die Schutzfristen nach Absatz 3 gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Absatz 3 gilt nicht für Archivgut, das sich auf die Tätigkeit natürlicher Personen in Ausübung öffentlicher Ämter bezieht. (7) Die abliefernde Stelle sowie deren Rechts- und Funktionsnachfolger sind befugt, Archivgut, das aus ihren Unterlagen ausgewählt worden ist, zu nutzen, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigen. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die, wenn sie nicht übernommen worden wären, auf Grund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen; in diesen Fällen besteht die Nutzungsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4. (8) Die Nutzung von Film-, Bild- und Tonmaterial, das im Landesarchiv Berlin verwahrt ist, unterliegt den Schutzfristen der Absätze 2 und 3 nur, soweit und solange daran Rechte Betroffener nach Maßgabe der §§ 22 und 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), bestehen. Alles weitere regelt die Benutzerordnung. (9) Die Nutzung ist zu versagen oder einzuschränken, soweit 1. Grund zu der Annahme besteht, daß das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde oder2. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen oder3. der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde oder4. Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen oder5. Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse im Sinne des § 203 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs oder andere Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würdenoder6. ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde. Die Entscheidung über die Versagung oder Einschränkung der Nutzung trifft das Landesarchiv Berlin. Die Entscheidung ist zu begründen. (10) Die für kulturelle Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung ist ermächtigt, die Nutzung von Archivgut im Landesarchiv durch Ausführungsvorschriften zu regeln.

Eingangsformel ArchGB

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Organisation und Zuständigkeit im Archivwesen im Land Berlin

§ 1 Organisation und Zuständigkeit im Archivwesen im Land Berlin(1) Die für kulturelle Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung ist verantwortlich für alle Grundsatzfragen der Archive des Landes Berlin. (2) Das Landesarchiv Berlin ist das zentrale Staatsarchiv des Landes Berlin. Das Landesarchiv Berlin ist der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung als nichtrechtsfähige Anstalt nachgeordnet. (3) In den Bezirken können Heimatarchive bzw. Dokumentationsstellen für die Geschichte des Bezirkes eingerichtet werden. Heimatarchive, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, können ihre Aufgaben im bisherigen Umfang weiter wahrnehmen. Die Aufgaben des Landesarchivs Berlin nach § 2 sowie das Recht zur Übernahme von archivwürdigen Unterlagen auch der Bezirke durch das Landesarchiv Berlin nach §§ 4 und 6 dieses Gesetzes bleiben davon unberührt. (4) Das Abgeordnetenhaus von Berlin sowie die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts stellen durch Vereinbarung mit dem Landesarchiv Berlin sicher, daß, wenn sie kein eigenes Archiv, das den anerkannten Grundsätzen des Archivwesens entspricht, unterhalten und gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, archivwürdige Unterlagen entsprechend § 4 Abs. 1 vom Landesarchiv Berlin übernommen werden.

§ 5

Daten von ehemaligen Einrichtungen der DDR

§ 5 Daten von ehemaligen Einrichtungen der DDR(1) Wurden personenbezogene Daten aus ehemaligen Einrichtungen der DDR vor dem 3. Oktober 1990 nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben verarbeitet, die nach dem Grundgesetz von öffentlichen Stellen des Landes wahrzunehmen sind, so stehen sie derjenigen Stelle zu, die für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist. (2) Befinden sich die Unterlagen im Gewahrsam nichtöffentlicher Stellen, sind sie an die zuständige Stelle herauszugeben. Hiervon ist der Berliner Datenschutzbeauftragte zu unterrichten. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung der Pflicht nach Satz 1 oder 2 vor, stehen zum Zwecke der Kontrolle dieser Vorschrift dem Berliner Datenschutzbeauftragten auch gegenüber nichtöffentlichen Stellen die Befugnisse nach § 28 Berliner Datenschutzgesetz zu. (3) Sind die in Absatz 1 und 2 genannten Daten für den Verwaltungsvollzug nicht mehr erforderlich, ist zu prüfen, ob schutzwürdige Belange von Betroffenen die weitere Aufbewahrung bei der zuständigen Stelle erfordern. Ist dies nicht der Fall, sind die Unterlagen dem Landesarchiv zu übergeben. Soweit das Landesarchiv die Übernahme ablehnt, sind die Unterlagen zu vernichten. § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 Berliner Datenschutzgesetz gelten insoweit nicht.

§ 6

Übernahme des Archivgutes

§ 6 Übernahme des Archivgutes(1) Das Landesarchiv Berlin übernimmt die archivwürdigen Unterlagen. Entscheidet es nicht innerhalb von zwölf Monaten über die Übernahme angebotener Unterlagen, so ist die anbietende Stelle zu deren weiterer Aufbewahrung nicht verpflichtet. (2) Das Landesarchiv Berlin kann in Ausnahmefällen im Auftrag staatlicher Stellen Unterlagen aufbewahren. Speichernde Stelle für diese Unterlagen bleibt die abgebende Stelle. Die Regelungen zur Anbietungspflicht und zur Entscheidung über die Archivwürdigkeit und Übernahme der Unterlagen bleiben unberührt. (3) Den Vertretern des Landesarchivs Berlin ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zutritt zu den Registraturen der Behörden und sonstigen Stellen Berlins und Einsicht in die angebotenen Unterlagen und die diesbezüglichen Findmittel der Registraturen zu gewähren. (4) Das Landesarchiv Berlin darf die ihm gemäß § 2 Abs. 3 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 1993 (BGBl. I S. 506), von Behörden und sonstigen Stellen des Bundes, bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen angebotenen archivwürdigen Unterlagen übernehmen.

§ 7

Sicherung des Archivgutes

§ 7 Sicherung des Archivgutes(1) Das Landesarchiv Berlin hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die ordnungsgemäße und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit des übernommenen Archivgutes sowie seinen Schutz vor unbefugter Benutzung oder vor Vernichtung sicherzustellen. Gleiches gilt für die im Auftrag verwahrten Unterlagen. Bei der Aufbewahrung der Unterlagen sind auch die Regelungen zur Sicherung geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen zu beachten. Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv ist innerhalb der in § 8 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. (2) Die staatlichen Archive des Landes Berlin können untereinander sowie mit Archiven des Bundes und bundesunmittelbarer juristischer Personen des öffentlichen Rechts und anderer Bundesländer Archivgut austauschen, wenn es im öffentlichen Interesse liegt und archivwissenschaftlichen Grundsätzen entspricht und schutzwürdige Belange Betroffener und Dritter nicht beeinträchtigt werden. In anderen Fällen ist übernommenes Archivgut, das im Eigentum des Landes Berlin steht, unveräußerlich. Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, kann das Landesarchiv im Einvernehmen mit den Betroffenen und der abgebenden Stelle vernichten.

§ 9

Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

§ 9 Recht auf Auskunft und Gegendarstellung(1) Betroffenen ist auf ihren Antrag Auskunft über die im übernommenen Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit diese nach archivfachlichen Kriterien verzeichnet sind. Die Auskunfterteilung unterbleibt, soweit die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheimgehalten werden müssen. In Zweifelsfällen ist vor Ablauf der Sperrfristen nach § 8 Abs. 2 das Benehmen mit der abgebenden Stelle herzustellen. Neben der Auskunft ist vom Landesarchiv Berlin auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. (2) Auf Verlangen von Betroffenen, die die Richtigkeit von Tatsachenangaben in auf ihre Person bezogenem übernommenen Archivgut bestreiten, hat das Archiv eine Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen; § 10 Abs. 2 und 3 des Berliner Pressegesetzes vom 15. Juni 1965 (GVBl. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 1988 (GVBl. S. 473), gilt entsprechend. Nach dem Tode der Betroffenen steht ein solches Recht den Angehörigen zu; § 8 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Auf Grund besonderer Rechtsvorschriften zu berichtigende Unterlagen sind um eine Richtigstellung zu ergänzen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.