APOgD As · Berlin

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung (APOgD As) Vom 29. Oktober 1999

Ausfertigungsdatum:
29.10.1999
Fundstelle:
GVBl. 1999, 606
40 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Verlängerung, Beendigung

§ 10 Verlängerung, Beendigung (1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen länger als drei Monate tatsächlich unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst entsprechend, höchstens um zwölf Monate, verlängert werden. (2) Ist auf Grund des Leistungsstandes davon auszugehen, dass der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgeschriebenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängert werden. (3) Der Vorbereitungsdienst ist unverzüglich zu beenden, wenn der Anwärter nach seinen Leistungen oder seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung nicht geeignet erscheint. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes . (4) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die Ausbildungsbehörde nach Anhörung des Ausbildungsleiters.

§ 30

Verhinderung, Rücktritt, Säumnis

§ 30 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis (1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Gründe gehindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile vollständig abzulegen, so hat er die Hinderungsgründe in geeigneter Form unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein nicht zu vertretender Grund vorliegt. (2) Legt der Anwärter die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile aus den in Absatz 1 genannten Gründen nicht ab, so entscheidet der Prüfungsausschuß, wann und in welchem Umfang die Prüfung abzulegen oder fortzusetzen ist. Bereits abgelieferte Arbeiten werden als gültige Prüfungsarbeiten gewertet. (3) Eine aus wichtigem Grund abgebrochene schriftliche Prüfungsarbeit gilt als nicht angefertigt und ist an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses neu zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen. (4) Hat der Anwärter die Teilnahme an der Prüfung oder einen Prüfungsteil schuldhaft versäumt oder bricht sie ohne wichtigen Grund ab, erklärt der Prüfungsausschuß die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 32

Rechtsstellung nach der Prüfung

§ 32 Rechtsstellung nach der Prüfung Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung hat der Anwärter gegenüber der Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides nach § 28 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass er die Prüfung wiederholen will; § 30 Absatz 1 gilt entsprechend. Erklärt er, dass er die Prüfung nicht wiederholen will, so endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 1.

§ 35

Aufstieg in besonderen Fällen

§ 35 Aufstieg in besonderen Fällen (1) Für den Aufstieg in besonderen Fällen ist der Beamte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 VLVO geeignet, wenn seine Beurteilungen während der letzten sechs Jahre in einem Beförderungsamt des mittleren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung in der Regel „gut“ waren. (2) Während der Einführung sind dem Beamten die Obliegenheiten mindestens eines Amtes des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung zu übertragen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist er durch den Ausbildungsleiter oder den von ihm bestimmten Mitarbeiter zu beobachten und zu betreuen. Er hat an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und die erfolgreiche Teilnahme durch Leistungsnachweise nachzuweisen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten und nach Beendigung der Einführung ist der Beamte dienstlich zu beurteilen. (3) Die Einführungszeit endet 1. durch Entscheidung der Dienstbehörde, daß nach ihrer Auffassung die Einführungszeit nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, oder 2. mit dem endgültigen Abschluß des Feststellungsverfahrens, gegebenenfalls nach dessen Wiederholung, durch die Entscheidung des Landespersonalausschusses, daß die Einführung erfolgreich abgeschlossen wurde.

§ 8

Dauer, Gliederung

§ 8 Dauer, Gliederung (1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und sechs Monate. (2) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst besteht aus der berufspraktischen und der theoretischen fachspezifischen und verwaltungsbezogenen Ausbildung ( § 12 ) durch die und in den Ausbildungsdienststellen ( § 2 Abs. 2 ). (3) Der Vorbereitungsdienst endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.

Anlage 1

Anlage 1 (zu § 12 Abs. 2 ) Lehrgebiete der theoretischen Ausbildung sind insbesondere: 1. Allgemeines, Einführung dies beinhaltet insbesondere: Verwaltungsorganisation und Behördenaufbau Recht des öffentlichen Dienstes Arbeitsweise, Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsschutzverwaltung Rechtsvorschriften im Gesundheits- und Arbeitsschutz Informationstechnik Datenschutz 2. Kommunikative Fähigkeiten dies beinhaltet insbesondere: Gesprächsführungstechnik Verhandlungsführung Instrumente der Mitarbeiterführung 3. EG-, Staats- und Verfassungsrecht dies beinhaltet insbesondere: Aufbau und Organisation der EG Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz in der EG Grundrechte Gesetzgebung und Gewaltenteilung Gerichtsbarkeit Landesverfassung 4. Allgemeines Verwaltungsrecht und Ahndungsrecht dies beinhaltet insbesondere: Gesetzmäßigkeit und Handlungsformen der Verwaltung Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung Haushaltsrecht, Gebührenrecht Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht Relevante Gebiete des Zivilrechtes 5. Grundlagen des Umweltschutzes dies beinhaltet insbesondere: Einführung in das Immissionsschutzrecht Einführung in das Wasserrecht Einführung in das Abfallrecht Einführung in das Bodenrecht 6. Geräte- und Produktsicherheit dies beinhaltet insbesondere: Gerätesicherheitsrecht Sachverständigenwesen Überwachungsbedürftige Anlagen Grundlagen der Elektrotechnik Medizinprodukterecht 7. Chemikalienrecht einschließlich Gefahrguttransport dies beinhaltet insbesondere: Chemikalien- und Gefahrstoffrecht Gefahrgutrecht 8. Arbeitszeitrecht und Schutz besonderer Personen dies beinhaltet insbesondere: Arbeitszeitrecht Mutter- und Jugendarbeitsschutzrecht Heimarbeitnehmerschutzrecht 9. Sicherheitsgerechte Arbeits- und Arbeitsplatzgestaltung dies beinhaltet insbesondere: Allgemeines Arbeitsschutzrecht Unfallverhütung Arbeitsstättenrecht Baurecht Arbeitsorganisation 10. Gesundheitsschutz und Arbeitsmedizin dies beinhaltet insbesondere: Ergonomie Chemische, physikalische, biologische Schad- und Belastungsfaktoren Arbeitspsychologie, Psychosoziale Belastungen am Arbeitsplatz Medizinischer Arbeitsschutz 11. Arbeitsschutzorganisation und Zuständigkeiten dies beinhaltet insbesondere: Innerbetriebliches Arbeitsschutzmanagement Unfallversicherungsrecht 12. Gesundheits- und Arbeitsschutz in besonderen Bereichen dies beinhaltet insbesondere: Gentechnikrecht Strahlenschutzrecht Sprengstoffrecht Arbeitsschutz auf Baustellen Im Rahmen des Ausbildungslehrplanes sind folgende Lehrveranstaltungen der verwaltungsbezogenen Grundlagenbildung zu belegen: - Staatsrecht 8 Doppelstunden * - Grundzüge des Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts 16 Doppelstunden * - Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht 14 Doppelstunden * - Aufbau der Berliner Verwaltung und Gemeinsame Geschäftsordnung 8 Doppelstunden - Recht des öffentlichen Dienstes 12 Doppelstunden - Generelle Vorschriften und Verfahren im Haushaltswesen 12 Doppelstunden - Berliner Verfassungsrecht in der Verwaltungspraxis 10 Doppelstunden * - EU-Recht 6 Doppelstunden In den mit * gekennzeichneten Lehrgebieten sind Leistungsnachweise in Form von Klausuren zu erbringen.

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 28 ) Prüfungsausschuß für den gehobenen technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung im Land Berlin _____________________________________________________________________________________ Prüfungszeugnis Der/Die ______________________________________________________________________________ (Amts-/Dienstbezeichnung) (Vor- und Zuname) geboren am __________________________________________________________________________ hat am ______________________________________________________________________________ die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung vom ____. ____________ 1999 (GVBl. S. ______) vorgeschriebene Prüfung _________________________________________________________________ bestanden. Er/Sie hat hierdurch die Befähigung für diese Laufbahn erworben. Prüfungsstichtag ist der _____. ________________ 20 ____ _______ Berlin, den _____. ________________ 20 ____ DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS (Landessiegel) _____________________________________ (Vorsitzender) _____________________________________ (Beisitzer) _____________________________________ (Beisitzer) _____________________________________ (Beisitzer) _____________________________________ (Beisitzer)

Eingangsformel APOgD

Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 22. Juli 1999 (GVBl. S. 422), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres verordnet:

§ 1

Geltungs- und Anwendungsbereich

§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Berlin.

§ 11

Ausbildungsleiter

§ 11 Ausbildungsleiter (1) Die Ausbildung obliegt dem Ausbildungsleiter. (2) Ausbildungsleiter ist der Leiter der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde ( § 2 Abs. 2 Satz 1 ). Er kann bis zu zwei Beamte des höheren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung mit der Durchführung der Ausbildung beauftragen (Ausbildungsbeauftragte); die Entscheidung bedarf der vorherigen Zustimmung der Ausbildungsbehörde. (3) Der Ausbildungsleiter hat die Ausbildung ( § 8 Abs. 2 ) zu gestalten und zu überwachen. Dabei bestimmt er auch die Beamten, denen der Anwärter zur Ausbildung zugewiesen wird (Ausbilder).

§ 12

Inhalt der Ausbildung

§ 12 Inhalt der Ausbildung (1) Die fachtheoretische Ausbildung umfaßt folgende Lehrfächer: 1. Allgemeiner und betrieblicher Arbeitsschutz, 2. Arbeitsstätten, Ergonomie, 3. Technische Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen, 4. Strahlenschutz, 5. Gefahrstoffe und explosionsgefährliche Stoffe, 6. Sozialer Arbeitsschutz, 7. Arbeitsmedizin, 8. Verwaltung und Recht. (2) Die Inhalte und Stundenzahl der theoretischen Ausbildung sowie die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Lehrveranstaltungen werden nach Maßgabe des Rahmenplans der Anlage 1 im Einzelnen durch den Ausbildungsleiter mit Zustimmung der Ausbildungsbehörde geregelt. Der Anwärter soll darüber hinaus für die Dauer von 1. je zwei Wochen dem Technischen Überwachungsverein und 2. sechs Wochen der obersten Arbeitsschutzbehörde zur Ausbildung zugewiesen werden. (3) In der berufspraktischen Ausbildung ist der Anwärter mit allen Aufgaben des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung vertraut zu machen. Dazu wird er vom Ausbilder in die Bearbeitung aller ihm obliegenden Aufgaben einbezogen und hat dabei die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften praktisch bei Betriebsrevisionen und im Schriftverkehr anzuwenden. Er soll insbesondere 1. Betriebe besichtigen und Risikobewertungen von Arbeitsplätzen vornehmen, 2. Unfälle und Schadensfälle untersuchen, 3. Besichtigungsschreiben und Bescheide erstellen und 4. Stellungnahmen zu betrieblichen Planungen einschließlich Gestaltungsvorschlägen fertigen. (4) In der fachtheoretischen Ausbildung sind dem Anwärter die im Ausbildungsrahmenlehrplan nach der Anlage 1 mit deren Ausbildungsinhalten näher bezeichneten Lehrgebiete zu vermitteln. Sie dient fach- und verwaltungsbezogener Grundlagenbildung durch Vermittlung fachspezifischer und fachübergreifender Grundkenntnisse und Fähigkeiten in berufsspezifischen Bereichen. Die durchzuführenden Lehrgänge sollen in der Regel 650 Ausbildungsstunden nicht unterschreiten.

§ 13

Beurteilungsgespräch

§ 13 Beurteilungsgespräch Der Ausbildungsleiter oder der im Einzelfall zuständige Ausbildungsbeauftragte ( § 11 Abs. 2 ) hat mit dem Anwärter monatlich ein Gespräch über die Inhalte der Ausbildung zu führen, um sich einen Einblick über den jeweiligen Stand der theoretischen und praktischen Ausbildung und ihre ordnungsgemäße Durchführung und damit eine Grundlage für seine Befähigungsberichte ( § 16 ) zu verschaffen.

§ 14

Leistungsnachweise

§ 14 Leistungsnachweise (1) Während der Ausbildung hat der Anwärter zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten innerhalb von je vier Zeitstunden und zwei schriftliche Hausarbeiten über Themen aus der Arbeitsschutzverwaltung zu fertigen, die vom Ausbildungsleiter oder dem im Einzelfall zuständigen Ausbildungsbeauftragten zu stellen sind. (2) Die schriftlichen Hausarbeiten sollen nicht mehr als fünfzehn Schreibmaschinenseiten umfassen und sind innerhalb von zwei Wochen abzuliefern; eine Verlängerung dieser Frist um weitere zwei Wochen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Hat der Anwärter auch die verlängerte Frist aus wichtigem Grund versäumt, so ist ihm eine neue Aufgabe zu stellen; eine Fristverlängerung ist nicht mehr zulässig. Der Anwärter hat am Schluß der Arbeit zu versichern, daß er diese ohne fremde Hilfe gefertigt und dabei andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt hat. (3) Spätestens im letzten Halbjahr vor Ablauf der Ausbildung hat der Anwärter in Anwesenheit des Ausbildungsleiters oder des im Einzelfall zuständigen Ausbildungsbeauftragten selbständig einen Betrieb zu besichtigen (Probebesichtigung). (4) Die schriftlichen Leistungsnachweise nach Absatz 1 hat der Ausbildungsleiter oder der im Einzelfall zuständige Ausbildungsbeauftragte mit einer der in § 15 genannten Noten zu bewerten; Zwischennoten sind zulässig. Über die Probebesichtigung hat der Ausbildungsleiter oder der im Einzelfall zuständige Ausbildungsbeauftragte eine Niederschrift zu fertigen; in der Niederschrift sind die Maßnahmen und das Verhalten des Anwärters zu beurteilen und mit einer der in § 15 genannten Noten zu bewerten; Zwischennoten sind zulässig. Wird die Probebesichtigung nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet, so ist sie nach frühestens einem Monat einmal zu wiederholen. (5) Im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung hat der Anwärter Lehrveranstaltungen der verwaltungsbezogenen Grundlagenbildung an der Verwaltungsakademie Berlin oder einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten anderen Bildungseinrichtung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes zu besuchen. In vier von den acht in der Anlage 1 bestimmten Lehrgebieten sind Leistungsnachweise zu erbringen und vom Dozenten mit einer der in § 15 genannten Noten zu bewerten; Zwischennoten sind zulässig.

§ 15

Bewertung der Leistungen

§ 15 Bewertung der Leistungen (1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen des Anwärters sind mit den folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten, wobei zur Bildung der Noten die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach dem folgenden System von Punktzahlen bewertet werden kann: sehr gut 15 bis 14 Punkte (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut 13 bis 11 Punkte (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend 10 bis 8 Punkte (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend 7 bis 5 Punkte (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft 4 bis 2 Punkte (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend 1 bis 0 Punkte (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 14 bis 15 sehr gut, 11 bis 13,99 gut, 8 bis 10,99 befriedigend, 5 bis 7,99 ausreichend, 2 bis 4,99 mangelhaft, 0 bis 1,99 ungenügend.

§ 16

Befähigungsberichte

§ 16 Befähigungsberichte (1) Der Ausbildungsleiter oder der im Einzelfall zuständige Ausbildungsbeauftragte hat jeweils nach sechs Monaten schriftliche Befähigungsberichte über Persönlichkeit, Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Leistungen des Anwärters abzugeben, mit einer der in § 15 genannten Noten zu bewerten und eine Prognose zu stellen, ob das Ziel der Ausbildung erreicht werden kann; Zwischennoten sind zulässig. (2) Der Ausbildungsleiter hat spätestens zwei Monate vor Ablauf des Vorbereitungsdienstes einen abschließenden schriftlichen Befähigungsbericht abzugeben und dabei aufgrund der schriftlichen Leistungsnachweise, der Probebesichtigung und der vorherigen Befähigungsberichte die Gesamtleistung des Anwärters während der Ausbildung zu beurteilen und mit einer der in § 15 genannten Noten zu bewerten; Zwischennoten sind zulässig. Auf der Grundlage seiner Feststellung hat er eine Prognose dahingehend abzugeben, ob der Anwärter das Ziel der Ausbildung erreichen wird. (3) Die Befähigungsberichte sind unverzüglich dem Anwärter bekanntzugeben, zu besprechen und der Ausbildungsbehörde vorzulegen.

§ 17

Ausbildungsakte

§ 17 Ausbildungsakte Neben den Personalakten sind für den Anwärter gesonderte Ausbildungsakten in der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu führen. Zu den Ausbildungsakten gehören insbesondere der Ausbildungsplan, die schriftlichen Leistungsnachweise und die Niederschrift über die Probebesichtigung ( § 14 Abs. 4 ), die Teilnahmenachweise an der fachtheoretischen Ausbildung, die Befähigungsberichte sowie die Prüfungsunterlagen.

§ 18

Bildung des Prüfungsausschusses

§ 18 Bildung des Prüfungsausschusses (1) Die Laufbahnprüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung wird vor einem bei der für den Bereich Arbeitsschutz zuständigen Senatsverwaltung gebildeten Prüfungsausschuß abgelegt. Der Prüfungsausschuß führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuß für den gehobenen technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung im Land Berlin“. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden von der Ausbildungsbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Dem Prüfungsausschuß sollen Männer und Frauen angehören. Sie sind unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und entscheiden mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie das Prüfungsamt weiter aus, bis ein neues Mitglied bestellt ist. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird oder tritt oder aus dem öffentlichen Dienst des Landes Berlin ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuß. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können aus wichtigem Grund von der Ausbildungsbehörde abberufen werden. (3) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde.

§ 19

Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

§ 19 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, davon 1. einem Beamten des höheren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung als Vorsitzenden, 2. zwei Beamten des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung als Beisitzer, 3. einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung aus dem Bereich der Ausbildungsbehörde als Beisitzer und 4. einem Gewerbearzt als Beisitzer. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen Stellvertreter.

§ 2

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsdienststellen

§ 2 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsdienststellen (1) Ausbildungsbehörde ist die für den Arbeitsschutz zuständige Senatsverwaltung. (2) Ausbildungsdienststellen sind die in der Ausbildungsbehörde für den Arbeitsschutz zuständige Fachabteilung und die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde. Die Ausbildungsbehörde weist den Anwärter den Ausbildungsdienststellen zur Ausbildung zu.

§ 20

Aufgaben des Prüfungsausschusses

§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (1) Der Prüfungsausschuß hat die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und dabei insbesondere 1. die Prüfung vorzubereiten und zu organisieren, 2. die schriftlichen Prüfungsaufgaben und die zugelassenen Hilfsmittel festzulegen, 3. den Zeitpunkt und den Ort der Prüfung festzulegen, 4. die schriftliche und mündliche Prüfung abzunehmen, 5. über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens zu entscheiden und 6. über das Ergebnis der Prüfung zu entscheiden. (2) Der Prüfungsausschuß kann Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 auf den Vorsitzenden übertragen, insbesondere 1. den Ablauf und Inhalt der Prüfung vorzubereiten, 2. den Anwärter zu laden, 3. die Aufsichtführenden und die Reihenfolge der Zensierenden zu bestimmen, 4. die Ausbildungsbehörde über Zeitpunkt und Ort der Prüfung zu unterrichten und 5. die Prüfung zu leiten.

§ 21

Zulassung zur Prüfung

§ 21 Zulassung zur Prüfung (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die vorgeschriebene berufspraktische Ausbildung abgeleistet, an der fachtheoretischen Ausbildung teilgenommen und das Ziel der berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildung nach den §§ 12 bis 16 erreicht hat. (2) Die Ausbildungsbehörde hat die Zulassung des Anwärters zur Prüfung festzustellen und dem Prüfungsausschuß zu melden; dabei sind die in den §§ 13 , 14 und 16 genannten Unterlagen zu berücksichtigen, die der Ausbildungsleiter spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsbehörde vorzulegen hat. (3) Hat der Anwärter mit der nach § 16 Abs. 2 beurteilten Gesamtleistung das Ziel der Ausbildung nicht erreicht und ist zu erwarten, daß er die Prüfung nicht bestehen wird, so ist seine Zulassung zur Prüfung um höchstens sechs Monate zurückzustellen ( § 10 Abs. 3 ).

§ 22

Ziel, Bestandteile und Durchführung der Prüfung

§ 22 Ziel, Bestandteile und Durchführung der Prüfung (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob der Anwärter nach Persönlichkeit, Kenntnissen und Leistungen für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung befähigt ist. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus. (3) Die Prüfung ist an den Inhalten der Ausbildung ( § 12 ) auszurichten. Der Anwärter soll nachweisen, daß er in der Ausbildung Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat und aufgrund dieser in der Lage ist, Dienstgeschäfte der Laufbahn selbständig zu erledigen und auch schwierige Aufgaben unter Anleitung zu erfüllen. (4) Die Prüfung und die Beratung des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 23

Schriftlicher Teil der Prüfung

§ 23 Schriftlicher Teil der Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus folgenden vier Arbeiten aus den Fachgebieten des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung: 1. einer Arbeit ohne Aufsicht (Hausarbeit) aus dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit, 2. drei Arbeiten unter Aufsicht aus dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit, davon mindestens eine Arbeit verknüpft mit Themen aus den Bereichen des Verwaltungsrechts einschließlich der Verwaltungsorganisation und des öffentlichen Dienstrechts. Die Arbeiten können aus mehreren Teilaufgaben bestehen. (2) Für die Hausarbeit weist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Anwärter eine Aufgabe für die Arbeit zu. Die Arbeit ohne Aufsicht ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Wird die Frist aus wichtigem Grund oder ohne eigenes Verschulden versäumt, findet § 30 entsprechend Anwendung. (3) Inhalt einer der Arbeiten unter Aufsicht soll ein praktischer Fall aus den Aufgaben der Arbeitsschutzverwaltung nach Absatz 1 Nr. 2 sein. (4) Die Arbeiten unter Aufsicht sind an drei Tagen zu fertigen, zwischen denen ein prüfungs- und dienstfreier Tag liegen soll; allgemeine Feiertage und dienstfreie Tage sind anzurechnen. Für die Fertigung einer Arbeit sind vier Zeitstunden vorzusehen. Welche Hilfsmittel im einzelnen genutzt werden dürfen und welche Zeit zur Verfügung steht, ist in der Aufgabe zu bestimmen. (5) Dem Anwärter werden die zugelassenen Hilfsmittel in der Regel zur Verfügung gestellt; eigene Hilfsmittel dürfen nur auf ausdrücklicher Nennung in der Ladung zur Prüfung benutzt werden. Der Prüfungsausschuß regelt die Prüfungsaufsicht ( § 20 Abs. 2 Nr. 3 ). (6) Der Aufsichtführende weist den Anwärter vor Beginn der Arbeit unter Aufsicht auf die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs hin. Ein Täuschungsversuch führt nicht zum Ausschluß von der Fortsetzung der Arbeit. (7) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat der Aufsichtführende eine Niederschrift zu fertigen und darin Unregelmäßigkeiten nach Absatz 6 ausführlich darzustellen. Die Niederschrift ist zusammen mit der Prüfungsarbeit dem Vorsitzenden oder dem von ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zuzuleiten.

§ 24

Bewertung der schriftlichen Prüfung

§ 24 Bewertung der schriftlichen Prüfung (1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit ( § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ) ist von zwei in der Reihenfolge vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und mit einer nach § 15 genannten Punktzahl und Note zu bewerten. Weichen die Bewertungen der beiden Beurteiler voneinander ab, so ist die Note der schriftlichen Prüfung aus der Durchschnittspunktzahl zu bilden. (2) Die Prüfungsnote der schriftlichen Prüfung ist das bis auf die zweite Dezimalstelle errechnete arithmetische Mittel der Noten und Zwischennoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten. Die Prüfungsnote hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Anwärter eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung mitzuteilen. (3) Jede ohne wichtigen Grund nicht abgelieferte schriftliche Prüfungsarbeit ist mit "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten. (4) Der Prüfungsausschuß stellt nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung die Zulassung des Anwärters zur mündlichen Prüfung fest. Er ist zur mündlichen Prüfung zuzulassen, wenn nicht mehr als eine schriftliche Prüfungsarbeit ( § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ) schlechter als mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wird und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens 5 Punkte beträgt. (5) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Anwärter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 25

Mündlicher Teil der Prüfung

§ 25 Mündlicher Teil der Prüfung (1) Die mündliche Prüfung soll nicht später als vier Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden; Ort und Zeitpunkt bestimmt der Prüfungsausschuß. Es sollen in der Regel nicht mehr als vier Anwärter zusammen geprüft werden; Einzelprüfungen sind möglich; § 23 Abs. 6 gilt entsprechend. (2) Der Anwärter ist für die Dauer einer Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung von jeder Tätigkeit in der Ausbildungsstelle freizustellen. (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 23 Abs. 1 genannten Rechts- und Fachgebiete und auf alle übrigen Inhalte der Ausbildung ( § 12 ). Der Anwärter ist in einem Prüfungsgespräch von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach näherer Bestimmung des Vorsitzenden in geeigneter Weise zu befragen. Die Prüfungsdauer soll sechzig Minuten für jeden Anwärter nicht überschreiten. (4) Der Prüfungsausschuß bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern nach § 15 . Die Note der mündlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. Die mündliche Abschlußprüfung ist bestanden, wenn diese Note mindestens "ausreichend" (5 Punkte) ergibt. (5) Bleibt der Anwärter der mündlichen Prüfung ohne wichtigen Grund fern oder bricht er diese ohne wichtigen Grund ab, so stellt der Prüfungsausschuß die Prüfung als nicht bestanden fest. (6) An der Abnahme der mündlichen Prüfung sollen der Ausbildungsleiter, ein Vertreter der Ausbildungsbehörde und ein Vertreter des Personalrats und gegebenenfalls ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit beratender Stimme teilnehmen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können andere mit der Ausbildung oder dem Prüfungswesen befaßte Personen als Zuhörer teilnehmen.

§ 26

Prüfungsergebnis

§ 26 Prüfungsergebnis (1) Nach Beendigung und Feststellung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung ( § 25 Abs. 4 ) ermittelt der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis und setzt die Abschlußnote der Prüfung nach § 15 fest. Die Abschlußnote der Prüfung wird bestimmt durch 1. die Ausbildungsnote zu 30 von Hundert, die sich aus folgenden Einzelergebnissen zusammensetzt: a) zwei Hausarbeiten ( § 14 Abs. 1 ), b) zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten ( § 14 Abs. 1 ), c) eine Probebesichtigung ( § 14 Abs. 3 ), d) Verwaltungsbezogene Lehrveranstaltungen ( § 14 Abs. 5 ) (vier Leistungsnachweise), e) Befähigungsberichte ( § 16 Abs. 1 und 2 ); die Ausbildungsnote ergibt sich aus der Addition der Teilbewertungen, dividiert durch die jeweilige Gesamtzahl der Teilergebnisse, 2. die schriftliche Prüfungsnote zu 40 von Hundert. Sie ergibt sich aus der arithmetischen Mittelung der Noten für die Arbeit ohne Aufsicht ( § 23 Abs. 1 Nr. 1 ) und für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten ( § 23 Abs. 1 Nr. 2 ) und 3. die mündliche Prüfungsnote zu 30 von Hundert; sie errechnet sich als arithmetische Mittelung aus den Einzelprüfungsgebieten ( § 25 Abs. 3 ). Bis zur Feststellung der Gesamtnote können folgende Zwischennoten erteilt werden: 1 bis 2, 2 bis 3, 3 bis 4, 4 bis 5, 5 bis 6. (2) Der Prüfungsausschuß kann von dem nach Absatz 1 ermittelten Ergebnis bis zu einer Punktzahl ( § 15 ) abweichen, wenn dadurch die Leistung des Anwärters zutreffender bewertet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen. (3) Das Ergebnis der Prüfung ist in einer Gesamtnote von 1,00 bis 1,74 sehr gut bestanden, 1,75 bis 2,49 gut bestanden, 2,50 bis 3,49 befriedigend bestanden, 3,50 bis 4,49 ausreichend bestanden, 4,50 bis 6,00 nicht bestanden zusammenzufassen. Die Gesamtnote ist auf zwei Dezimalstellen zu errechnen. (4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine schriftliche Arbeit mit „ungenügend“ oder ein Prüfungsteil mit „ungenügend“ oder „mangelhaft“ bewertet worden ist oder die Gesamtnote nicht mindestens „ausreichend“ beträgt. (5) Im Anschluß an die mündliche Prüfung gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Anwärter das Gesamtergebnis der Prüfung unverzüglich bekannt.

§ 27

Prüfungsniederschrift

§ 27 Prüfungsniederschrift Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat eine Niederschrift über Ablauf und Inhalt der Prüfung und das Ergebnis zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 28

Prüfungszeugnis

§ 28 Prüfungszeugnis Nach bestandener Laufbahnprüfung erteilt der Prüfungsausschuß dem Anwärter ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 . Nach nicht bestandener Laufbahnprüfung erteilt die Ausbildungsbehörde ihm unverzüglich einen schriftlichen Bescheid. Je eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten und zu den Personalakten des Anwärters zu nehmen.

§ 29

Wiederholung der Prüfung

§ 29 Wiederholung der Prüfung (1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Laufbahnprüfung kann einmal, frühestens nach sechs Monaten und spätestens vor Ablauf von zwölf Monaten, wiederholt werden. Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über die weitere Ausbildung. Die Ausbildung richtet sich nach einem vom Ausbildungsleiter aufzustellenden ergänzenden Ausbildungsplan. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich 1. im Falle des § 24 Abs. 4 auf die Wiederholung der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Arbeiten und die mündliche Prüfung, 2. im Falle des § 25 Abs. 4 auf die Wiederholung der mündlichen Prüfung, 3. im Falle des § 26 Abs. 4 auf die Wiederholung der gesamten Prüfung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Termin der Wiederholungsprüfung. (2) In den Fällen des § 30 Abs. 4 und § 31 Abs. 2 soll sich die Wiederholungsprüfung in der Regel auf die nicht ordnungsgemäß erbrachten oder ungültigen Prüfungsteile, in besonders schwerwiegenden Fällen auf die Wiederholung der gesamten Prüfung erstrecken. Die Entscheidung trifft 1. im Falle des § 30 Abs. 4 der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, 2. im Falle des § 31 Abs. 2 der Prüfungsausschuß. (3) Der Vorbereitungsdienst ist von der Ausbildungsbehörde entsprechend zu verlängern.

§ 3

Zulassungsvoraussetzungen

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung kann eingestellt werden, wer 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, 2. den erfolgreichen Abschluß einer Staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in einer für den Arbeitsschutz geeigneten naturwissenschaftlichen oder technischen Fachrichtung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und 3. das 35. Lebensjahr, Schwerbehinderte das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat. Von Schwerbehinderten darf nur das für den gehobenen Dienst erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden; sie müssen jedoch in der Lage sein, Außendienst zu leisten.

§ 31

Ordnungswidriges Verhalten

§ 31 Ordnungswidriges Verhalten (1) Täuschungshandlungen hat der Aufsichtführende festzustellen, zu unterbinden und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei erheblicher Störung des Prüfungsablaufes kann der Aufsichtführende den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. (2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann entsprechend der Schwere der Verfehlung die Wiederholung der Prüfung ganz oder teilweise anordnen, für eine oder mehrere Prüfungsleistungen die Note "ungenügend" erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann die Prüfung von der Ausbildungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden der Täuschungshandlung für ungültig erklärt werden. Das Prüfungszeugnis ist von der Ausbildungsbehörde einzuziehen.

§ 33

Aufstieg

§ 33 Aufstieg (1) Ein Beamter des mittleren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung kann nach § 17 Abs. 1 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung (VLVO) zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung zugelassen werden. Er nimmt an der Ausbildung nach § 12 teil. Die Ausbildung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab; diese gilt als Laufbahnprüfung nach § 22 . (2) Soweit der Beamte während seiner bisherigen Tätigkeit hinreichende Kenntnisse erworben hat, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Ausbildung höchstens um sechs Monate gekürzt werden. (3) Der Beamte des mittleren technischen Dienstes, der keinen nach § 9 Abs. 3 des Laufbahngesetzes geeigneten Fachhochschulabschluß besitzt, wird zur Einführungszeit zugelassen. Die Einführungszeit entspricht dem Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung und dauert mindestens ein Jahr und sechs Monate, die §§ 14 bis 17 und 22 gelten entsprechend.

§ 34

Aufstiegsprüfung

§ 34 Aufstiegsprüfung (1) Als Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung ( § 22 ) für den gehobenen technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung abzulegen. In der Aufstiegsprüfung ist festzustellen, ob der Beamte nach seiner Persönlichkeit und aufgrund der in der Einführungszeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung geeignet ist. Die Aufstiegsprüfung ist an den Inhalten der Ausbildung ( § 12 ) auszurichten. Beamte, die die Prüfung nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück. (2) Die Aufstiegsprüfung wird vor dem Prüfungsausschuß nach § 19 abgelegt. (3) Die Vorschriften der §§ 23 bis 31 gelten entsprechend.

§ 36

Sprachliche Gleichstellung

§ 36 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 37

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Gewerbeaufsichtsverwaltung vom 4. Oktober 1973 (GVBl. S. 1786), geändert durch Nummer 17 der Anlage zum Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541), außer Kraft. Berlin, den 29. Oktober 1999 Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Beate Hübner

§ 4

Bewerbung

§ 4 Bewerbung (1) Bewerbungen sind an die Ausbildungsbehörde zu richten. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. ein Lichtbild (Paßfoto) aus neuester Zeit, 3. das Abschlußzeugnis einer allgemeinbildenden Schule, 4. das Abschlußzeugnis der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Fachhochschule, 5. die Diplomierungs- oder Graduierungsurkunde, 6. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung, 7. gegebenenfalls der Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages , 8. gegebenenfalls die Anerkennung als Schwerbehinderter (Schwerbehindertenausweis). Fehlende Nachweise sind unverzüglich, spätestens bis zur Auswahlentscheidung ( § 5 Abs. 1 ) nachzureichen. (3) Die Ausbildungsbehörde kann Eignungsprüfungen durchführen.

§ 5

Auswahl, Einstellung

§ 5 Auswahl, Einstellung (1) Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Ausbildungsleiters über Auswahl und Einstellung des Bewerbers. (2) Einstellungstermin ist in der Regel der 1. September eines jeden Jahres; er wird von der Ausbildungsbehörde bestimmt.

§ 6

Rechtsstellung

§ 6 Rechtsstellung Der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Arbeitsschutzoberinspektoranwärter ernannt.

§ 7

Ziel der Ausbildung

§ 7 Ziel der Ausbildung Die Ausbildung soll die erforderlichen allgemeinen und fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine Tätigkeit im gehobenen technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung vermitteln.

§ 9

Anrechnung

§ 9 Anrechnung (1) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können nach § 8 Abs. 1 Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit in den Aufgabengebieten „Gesundheitsschutz bei der Arbeit“, „Technische Sicherheit“, „Gefahrenabwehr und Schadensverhütung“, die nach dem Erwerb der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sind, insgesamt höchstens bis zu sechs Monaten angerechnet werden. (2) Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag des Beamten und nach Anhörung des Ausbildungsleiters ( § 11 Abs. 2 ) die Ausbildungsbehörde. Der Antrag ist spätestens vor Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des Vorbereitungsdienstes zu stellen; über den Antrag ist in der Regel innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.