ArbGFKamV BE · Berlin

Verordnung über die Bildung von Fachkammern beim Arbeitsgericht Berlin Vom 10. Dezember 1996

Ausfertigungsdatum:
10.12.1996
Fundstelle:
GVBl. 1996, 519
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ArbGFKamV

Auf Grund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, ber. S. 1036), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548), wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Für die Streitigkeiten der folgenden Berufe und Gewerbe sind beim Arbeitsgericht Berlin Fachkammern zu bilden: 1.Handel, einschließlich Banken, Versicherungen, Makler, rechtsberatende Berufe, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Buchprüfer,2.Metall- und Elektrogewerbe sowie Bekleidungs- und Textilgewerbe,3.Baugewerbe,4.Öffentlicher Dienst,5.Nahrungs- und Genußmittelgewerbe sowie Hotel- und Gaststättengewerbe,6.Speditions-, Fuhr- und Verkehrsgewerbe. (2) Der vom Präsidium des Arbeitsgerichts Berlin für jedes Geschäftsjahr aufzustellende Geschäftsverteilungsplan hat alle Fach- und allgemeinen Kammern zu enthalten und ist zu Beginn eines jeden Jahres im Amtsblatt für Berlin bekanntzugeben.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung von Fachkammern beim Arbeitsgericht Berlin vom 1. Juli 1979 (GVBl. S. 895), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1991 (GVBl. S. 289), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.