Verordnung über die Weiterbildung von Apothekern auf dem Gebiet „Öffentliches Pharmaziewesen“ Vom 7. Februar 1989
- Ausfertigungsdatum:
- 07.02.1989
- Fundstelle:
- GVBl. 1989, 470
(aufgehoben)
§ 8(aufgehoben)
Auf Grund des § 21 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern vom 20. Juli 1978 (GVBl. S. 1493), geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1984 (GVBl. S. 998), wird verordnet:
Inhalt der Weiterbildung
§ 1 Inhalt der WeiterbildungAuf dem Gebiet „Öffentliches Pharmaziewesen“ werden Apothekern eingehende Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt, die sie befähigen, in ihrem Beruf öffentliche Aufgaben, insbesondere in arzneimittel-, apotheken- und betäubungsmittelrechtlichen Fragen zu erfüllen, Planungsaufgaben zu erledigen sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben in diesen Fragen zu beraten. Die Weiterbildung dient auch der Vermittlung von Kenntnissen verwaltungsrechtlicher Art und solchen, die im Zusammenhang mit der Arzneimittelsicherheit und der ordnungsgemäßen Versorgung von Mensch und Tier mit Arzneimitteln stehen.
Zeugnisse
§ 2 Zeugnisse(1) Der von der Apothekerkammer Berlin zur verantwortlichen Leitung der Weiterbildung Ermächtigte stellt dem sich weiterbildenden Apotheker über die bei ihm durchgeführte Weiterbildung ein Zeugnis aus. (2) Das Zeugnis enthält Angaben über 1. die Art des Beschäftigungsverhältnisses an der Weiterbildungsstätte,2. die Weiterbildungszeit,3. alle Zeiten einer Unterbrechung, insbesondere durch Krankheit und Urlaub. Die in der Weiterbildungszeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen werden ausführlich dargestellt. Erlernte, für das Gebiet wesentliche Fertigkeiten werden nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang aufgeführt und ihre Beherrschung wird beurteilt. Zeugnisse über Zeiten in Weiterbildungsstätten für das Gebiet „Öffentliches Pharmaziewesen“ enthalten zusätzlich die Aussage über die Eignung für dieses Gebiet.
Voraussetzungen
§ 3 VoraussetzungenVoraussetzungen für den Beginn der Weiterbildung sind 1. die Approbation als Apotheker und2. eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit als Apotheker.
Dauer und Abschluß der Weiterbildung
§ 4 Dauer und Abschluß der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung dauert mindestens drei Jahre. Sie umfaßt 1. eine hauptberufliche ganztägige Tätigkeit in der fachbezogenen Gesundheitsbehörde von mindestens zwei Jahren; hiervon sind mindestens sechs Monate in der Fachabteilung der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der entsprechenden Abteilung des Bundesgesundheitsamtes abzuleisten; darüber hinaus soll eine fachbezogene Tätigkeit von mindestens drei Monaten in einer Arzneimitteluntersuchungsstelle ausgeübt werden,2. die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang für das Gebiet „Öffentliches Pharmaziewesen für Apotheker“ an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen, der auch in Abschnitten absolviert werden kann. Wird ein Lehrgang dieser Art nicht angeboten, so ist der Kurs "Rechts- und Verwaltungskunde" des Weiterbildungslehrganges für das Gebiet „Öffentliches Pharmaziewesen“ zu absolvieren. (2) Sind an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen Prüfungsabschnitte vorgesehen, so legt der sich weiterbildende Apotheker mindestens einen Prüfungsabschnitt am Ende der gesamten Weiterbildungszeit ab. (3) Unterbrechungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 können insgesamt bis zu acht Wochen im Kalenderjahr auf die Weiterbildung angerechnet werden.
Weiterbildungsstätten
§ 5 WeiterbildungsstättenDie Zulassung als Weiterbildungsstätte kann 1. Landesgesundheitsbehörden,2. Bundesgesundheitsbehörden,3. Arzneimitteluntersuchungsämtern erteilt werden.
Abschluß der Weiterbildung und Prüfung
§ 6 Abschluß der Weiterbildung und Prüfung(1) Die Weiterbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Weiterbildungsabschnitte absolviert wurden, jedes Zeugnis die Aussage über die Eignung enthält und mindestens die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorgesehene Prüfung in Rechts- und Verwaltungskunde an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen bestanden wurde. (2) Wird an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen keine Prüfung abgenommen, so ist diese vor einem von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats zu bestellenden Prüfungsausschuß abzulegen, der aus einem beamteten Apotheker als Vorsitzenden und einem, höchstens zwei weiteren Mitgliedern, die Angehörige der Apothekerkammer Berlin sein müssen, besteht. Die Prüfungszeit soll mindestens 30 Minuten betragen, aber 45 Minuten nicht überschreiten. (3) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so erteilt das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats dem sich weiterbildenden Apotheker die Auflagen, die der Prüfungsausschuß vorschlägt. Die Auflagen sind zeitlich und inhaltlich festzulegen und dem Prüfling schriftlich mitzuteilen. Die Erfüllung der Auflagen ist schriftlich nachzuweisen.
Anerkennungsverfahren
§ 7 Anerkennungsverfahren(1) Der Antrag auf Erteilung der Bestätigung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern ist spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Abschluß der Weiterbildung nach § 4 Abs. 1 zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. die Approbation als Apotheker,2. der Nachweis der praktischen Tätigkeit nach § 3 Nr. 2,3. die Zeugnisse nach § 2 über die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 4 durchgeführte Weiterbildung,4. Nachweis der bestandenen Prüfung und des Abschlusses der Weiterbildung auf dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen für Apotheker", gegebenenfalls über das Bestehen der Prüfung in den Fächern Rechts- und Verwaltungskunde. Der Nachweis über das Bestehen der Prüfung kann nachgereicht werden. (2) Eine von § 4 abweichende Weiterbildung rechnet das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats ganz oder teilweise an, wenn sie gleichwertig ist.
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 7. Februar 1989Der Senator für Gesundheit und Soziales Fink
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.