Gesetz über die Ernennung der Amtsanwälte Vom 26. Juli 1951
- Ausfertigungsdatum:
- 26.07.1951
- Fundstelle:
- GVBl. 1951, 546
§ 11 - aufgehoben -
§ 10 - aufgehoben -
§ 7 - aufgehoben -
§ 8 - aufgehoben -
§ 9 - aufgehoben -
Das Abgeordnetenhaus hat folgendes Gesetz beschlossen:
§ 1 Zum Amtsanwalt kann ernannt werden, wer a) einen Vorbereitungsdienst von regelmäßig einem Jahr, mindestens jedoch sechs Monaten abgeleistet und die Amtsanwaltsprüfung bestanden hat oder b) die zweite Prüfung gemäß § 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestanden hat.
§ 12 Die für dieses Gesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen erläßt der Senator für Justiz.
§ 13 Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Berlin, den 1. August 1951. Der Regierende Bürgermeister Dr. Reuter
§ 2 Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer a) die erste juristische Staatsprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat, b) nach seiner Persönlichkeit und seinen bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst besonders geeignet erscheint. Der Bewerber soll das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 3 (1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Personen (Amtsanwalts-Anwärter) haben, soweit sie nach dem 8. Mai 1945 noch keinen Diensteid als Angehörige der Justizverwaltung geleistet haben, vor Beginn des Vorbereitungsdienstes folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre, meine Pflichten im Vorbereitungsdienst für das Amt des Amtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen." (2) Der Eid kann unter Hinzufügung der Worte: „So wahr mir Gott helfe“ oder mit einer anderen religiösen Beteuerungsformel geleistet werden.
§ 4 Die Ernennung zum Amtsanwalt erfolgt auf Lebenszeit. Sie wird durch den Senator für Justiz ausgesprochen.
§ 5 (1) Die Ernennung auf Lebenszeit setzt eine mindestens einjährige Probedienstzeit im Amtsanwaltsdienst voraus, die in Ausnahmefällen abgekürzt werden kann. (2) Die Übernahme in den Probedienst erfolgt auf Anordnung des Senators für Justiz; sie kann jederzeit widerrufen werden.
§ 6 Im Falle des Bedarfs kann der Senator für Justiz auch im juristischen Vorbereitungsdienst befindliche Referendare sowie geeignete Angehörige des gehobenen Justizdienstes vorübergehend mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Amtsanwalts beauftragen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.