Verordnung zur Aufhebung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Alt-Treptow“ im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Vom 15. Mai 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 15.05.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 334
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017, wird verordnet:
Aufhebung der Rechtsverordnung
§ 1 Aufhebung der RechtsverordnungDie Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Alt-Treptow“ im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom 24. Juni 2016 (GVBl. S. 413) wird aufgehoben.
Verletzung von Vorschriften
§ 2 Verletzung von Vorschriften(1) Unbeachtlich werden1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AGBauGB enthalten sind,wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.