Alt-LichtErhV BE · Berlin

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Alt-Lichtenrade Vom 6. März 1981

Ausfertigungsdatum:
06.03.1981
Fundstelle:
GVBl. 1981, 479
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel Alt-LichtErhV

Auf Grund des § 39 h Abs. 1 und 3 Nrn. 1 und 2 des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617 / GVBl. S. 2047, 1977 S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949 / GVBl. S. 1250), in Verbindung mit § 12 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesbaugesetzes (AGBBauG) in der Fassung vom 23. Januar 1979 (GVBl. S. 321) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die Grundstücke Alt-Lichtenrade 97, 101, 102/102 a, 104, 105, 106 Ecke Marienfelder Straße 1/3, Alt-Lichtenrade 111, 112 Ecke Marienfelder Straße 85/87, Alt-Lichtenrade 117, 118, 120 a und 121 im Bezirk Tempelhof, Ortsteil Lichtenrade werden als Gebiet festgelegt, in dem die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen versagt werden kann, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild prägt.

§ 2

§ 2 Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Verordnung ist nach § 155 a Abs. 1 des Bundesbaugesetzes unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem für das Bauwesen zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt nach § 155 a Abs. 3 des Bundesbaugesetzes nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 6. März 1981 Der Senator für Bau- und Wohnungswesen Ulrich

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.