Gesetz zu dem Beitritt des Landes Berlin zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf Vom 7. Juli 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 07.07.2016
- Fundstelle:
- GVBl. 2016, 446
Anlage (zu Artikel 1 Absatz 2)Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in DüsseldorfDas Land Berlin das Land Brandenburg die Freie Hansestadt Bremen die Freie und Hansestadt Hamburg das Land Hessen das Land Mecklenburg-Vorpommern das Land Niedersachsen das Land Nordrhein-Westfalen das Land Rheinland-Pfalz das Land Sachsen-Anhalt das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringenschließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.
AnlageSchiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in DüsseldorfDas Land Berlin das Land Brandenburg die Freie Hansestadt Bremen die Freie und Hansestadt Hamburg das Land Hessen das Land Mecklenburg-Vorpommern das Land Niedersachsen das Land Nordrhein-Westfalen das Land Rheinland-Pfalz das Land Sachsen-Anhalt das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringenschließen folgenden Schiedsvertrag:
Artikel 1 Allgemeines(1) Die am Abkommen beteiligten Länder vereinbaren die Errichtung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf (Akademie). Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet diese Akademie als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf.(2) Die Akademie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.(3) Die Akademie hat das Recht, Beamtinnen- und Beamtenverhältnisse zu begründen.(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen führt die Rechtsaufsicht über die Akademie.
Artikel 10 Dauer des Abkommens(1) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jeder oder jedem Beteiligten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Beteiligten dieses Abkommens zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.(2) Das kündigende beteiligte Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der Akademie so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Eine Auseinandersetzung über das der Akademie dienende Vermögen findet nicht statt.(3) Ist das Abkommen von allen an ihm beteiligten Ländern gekündigt worden, so ist die Akademie aufzulösen. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen führt die Abwicklung durch. Die Beteiligten sind verpflichtet, dem Land Nordrhein-Westfalen alle durch die Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Vermögen der Akademie zur Abdeckung nicht ausreicht. Nach der Abwicklung verbleibendes Vermögen wird anteilig unter den Beteiligten aufgeteilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Maßgebend für die Errechnung der Anteile ist das Verhältnis der Finanzierungsbeiträge nach Artikel 7 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Ende des Abkommens.
Artikel 11 Inkrafttreten(1) Dieses Abkommen tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt das Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen vom 30. Dezember 1970/ 21. Mai 1971 außer Kraft.(2) Die nicht beim Abschluss dieses Abkommens beteiligten Länder können dem Abkommen nach vorheriger Zustimmung des Kuratoriums beitreten. Der Beitritt wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Beitrittserklärung dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen ist.
Artikel 12 Beteiligung des BundesDie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium und das Bundesministerium für Finanzen, erhält über die in Artikel 4 Absatz 4 geregelte Zusammensetzung des Kuratoriums hinaus einen Sitz im Kuratorium, sobald sie erklärt, dass sie einen finanziellen Beitrag leistet, der mindestens dem Anteil des Landes mit dem niedrigsten Betrag nach Artikel 7 Absatz 2 entspricht. Die Erklärung wird wirksam zu dem Zeitpunkt, in dem sie der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat im Kuratorium eine Stimme.
Artikel 2 Aufgaben(1) Die Akademie dient der Ausbildung und Fortbildung für Berufe im Öffentlichen Gesundheitswesen. Sie betreibt außerdem angewandte Forschung im Bereich des Öffentlichen Gesundheitswesens.(2) Die Akademie führt insbesondere Lehrgänge durch zur Vorbereitung auf die Prüfung über den theoretischen Teil der Aus- und Weiterbildung1. zur Fachärztin oder zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen,2. zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen,3. zur Fachapothekerin oder zum Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen,4. zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur bzw. vergleichbaren Professionen,5. zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur,6. zur Sozialmedizinischen Assistentin oder zum Sozialmedizinischen Assistenten,7. für besondere Aufgaben im Öffentlichen Gesundheitswesen und für dem Öffentlichen Gesundheitswesen nahestehende Berufe,8. zur Vermittlung besonderer Kenntnisse für eine Tätigkeit im internationalen Gesundheitswesen.(3) Die Akademie gibt Publikationen besonders für ihre wissenschaftlichen Veröffentlichungen heraus.(4) Die Akademie kann mit Zustimmung des Kuratoriums im Rahmen ihrer Aufgaben drittmittelfinanzierte Projekte durchführen.(5) Die Akademie soll ihre Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote auch dezentral in den Trägerländern des Abkommens der Akademie und/oder digital anbieten.
Artikel 3 OrganeOrgane der Akademie sind1. das Kuratorium,2. der Geschäftsführende Ausschuss,3. die Leiterin oder der Leiter der Akademie.
Artikel 4 Kuratorium(1) Das Kuratorium bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit der Akademie und überwacht die Erfüllung ihrer Aufgaben. Es erlässt die Satzungen. Diese enthalten im Besonderen Regelungen über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten, über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Bediensteten im Arbeitsverhältnis der Akademie sowie über die Befugnis, Beamtinnen- und Beamtenurkunden zu unterzeichnen. Es können weitere Zuständigkeiten beamtenrechtlicher Art geregelt werden. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.(2) Das Kuratorium entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit sich nicht aus diesem Abkommen oder aus den Satzungen etwas anderes ergibt. Es ist insbesondere zuständig für1. den Erlass von Dienstanweisungen,2. die Feststellung und Änderungen des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und allgemeine Anweisungen über die Ausführung des Haushaltsplanes,3. die Genehmigung der Jahresrechnung,4. die Beschlussfassung über Grunderwerb und Baumaßnahmen,5. die Beschlussfassung über Verpflichtungsgeschäfte im Wert von mehr als 30.000 EUR,6. die Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten der Akademie.(3) Das Kuratorium ist die oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Akademie.(4) Das Kuratorium besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der an diesem Abkommen beteiligten Länder, die oder der von der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörde bestellt wird. Jedes Mitglied des Kuratoriums kann sich vertreten lassen. Das Stimmrecht ist schriftlich zu übertragen.(5) Jedes beteiligte Land hat eine Stimme. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Länder vertreten ist. Das Kuratorium ist bestrebt, seine Beschlüsse im Konsens zu fassen. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Sitzung vertretenen Länder, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Kuratoriumsvorsitzenden. Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse in dringenden Fällen im Umlaufverfahren auf postalischem oder digitalem Weg herbeigeführt werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.(6) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.(7) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung in Präsenz oder in digitaler Form zusammen. Auf Antrag eines beteiligten Landes muss es zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Sie oder er stellt die Tagesordnung auf.(8) Das Kuratorium gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Artikel 5 Geschäftsführender Ausschuss(1) Der Geschäftsführende Ausschuss nimmt die Aufgaben des Kuratoriums in der Zeit zwischen den Kuratoriumssitzungen wahr; ausgenommen sind der Erlass von Satzungen, die Bildung von Beiräten und die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Aufgaben.(2) Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Kuratoriums. Ein Mitglied ist die oder der Vorsitzende des Kuratoriums, zwei weitere Mitglieder werden aus der Mitte des Kuratoriums für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im Übrigen gilt Artikel 4 Absatz 5.(3) Der Geschäftsführende Ausschuss kann außerhalb einer Kuratoriumssitzung in Präsenz oder in digitaler Form zusammentreten, darüber hinaus auf Anregung eines Mitgliedes oder wenn die oder der Vorsitzende die Entscheidung über ein Vorbringen der Präsidentin oder des Präsidenten der Akademie für dringlich hält.(4) Die oder der Vorsitzende hat auf jeder Sitzung des Kuratoriums über die Tätigkeit des Ausschusses zu berichten. Das Kuratorium kann Entscheidungen des Geschäftsführenden Ausschusses ändern.
Artikel 6 Leitung der Akademie(1) Die Leiterin oder der Leiter der Akademie führt die Amtsbezeichnung Präsidentin oder Präsident der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen. Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Kuratorium mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen für die Dauer von sechs Jahren gewählt und es kann hierzu eine Angestellte oder einen Angestellten oder eine Beamtin oder einen Beamten auf Zeit ernennen. Die Präsidentin oder der Präsident kann auch dann gewählt oder wiedergewählt werden, wenn sie oder er vor Ablauf der Wahlzeit aus gesetzlichen Gründen altersbedingt ausscheiden muss. Beamtenrechtliche Vorschriften bleiben im Übrigen unberührt.(2) Die Präsidentin oder der Präsident oder ihre oder seine Stellvertretung muss die Bezeichnung Fachärztin oder Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen führen.(3) Die Präsidentin oder der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Kuratoriums und des Geschäftsführenden Ausschusses und bereitet die Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums und des Geschäftsführenden Ausschusses vor. Sie oder er regelt im Rahmen der Richtlinien des Kuratoriums die Geschäftsverteilung und ist verantwortlich für den ordnungsmäßigen Geschäftsablauf. Sie oder er führt die laufenden Geschäfte der Akademie und vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich. Die Leitung der Akademie nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums und des Geschäftsführenden Ausschusses mit beratender Stimme teil. Sie oder er hat das Kuratorium von allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten und ist verpflichtet, in allen Angelegenheiten der Akademie dem Kuratorium und dem Geschäftsführenden Ausschuss Auskunft zu erteilen.(4) Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten und Vorgesetzte oder Vorgesetzter der anderen Bediensteten der Akademie. Im Übrigen werden Stellung und Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten durch Satzung und Dienstanweisung geregelt.
Artikel 7 Finanzierung(1) Der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf für die Einrichtung und Unterhaltung der Akademie wird zwischen den an diesem Abkommen beteiligten Ländern aufgeteilt. Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrages bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzministerinnen, Finanzminister, Finanzsenatorinnen und Finanzsenatoren der beteiligten Länder.(2) Der auf die Länder entfallende Anteil bemisst sich je zur Hälfte nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerinnen und Einwohner und nach der Zahl der aus ihnen kommenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Maßgebend ist die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres festgestellte Bevölkerungszahl. Die am 1. Mai 1970 vorhandene Grundausstattung für die Akademie stellt das Land Nordrhein-Westfalen unentgeltlich zur Verfügung; soweit Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände nach diesem Zeitpunkt erforderlich werden, gehören sie zum Finanzbedarf der Akademie. Die Ausgaben für Grunderwerb, Baumaßnahmen und Reparaturen mit Ausschluss der Schönheitsreparaturen nach dem 1. Juli 1970 trägt das Land Nordrhein-Westfalen. Für räumliche Erweiterungen ist an das Land Nordrhein-Westfalen eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, die eine angemessene Kapitalverzinsung nicht überschreitet.(3) Die Kostenbeiträge werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Den beteiligten Ländern wird ein Beleg gemäß § 79 der Landeshaushaltsordnung des Sitzlandes übersandt. Ein Überschuss oder ein Fehlbetrag ist in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.
Artikel 8 Haushaltswirtschaft(1) Die Akademie ist in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach den für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen.(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Landesrechnungshofes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Prüfungsberichte sind der Präsidentin oder dem Präsidenten der Akademie, der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums sowie den für das Gesundheitswesen und den für Finanzen zuständigen Ministerinnen und Ministern bzw. Senatorinnen und Senatoren der an dem Abkommen beteiligten Länder zuzuleiten.
Artikel 9 SchiedsklauselStreitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.
Artikel IAlle sich aus dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozessordnung Anwendung.
Artikel II(1) Das Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als vorsitzendem Mitglied und aus zwei Mitgliedern, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, werden die weiteren Mitglieder von der oder dem Vorsitzenden bestimmt.(2) Lehnt die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Übernahme des Vorsitzes ab, führt die Präsidentin oder der Präsident eines Oberverwaltungsgerichtes eines anderen am Abkommen beteiligten Landes den Vorsitz, soweit sie oder er dazu bereit ist. Für die Reihenfolge ist das Dienstalter maßgeblich.
Artikel 1 Zustimmung zum Abkommen(1) Dem am 4. Dezember 2023 unterzeichneten Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf wird zugestimmt.(2) Das Abkommen wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
Artikel 2 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens tritt das Gesetz zu dem Beitritt des Landes Berlin zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 446) außer Kraft.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Zustimmung zu dem Betritt
§ 1 Zustimmung zu dem Betritt(1) Dem Beitritt des Landes Berlin zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf zum 1. Januar 2017 wird zugestimmt.(2) Das Abkommen wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.