BerDienstV · Berlin

Verordnung über die Zusammenfassung von Geschäften des Bereitschaftsdienstes für Fixierungen und Unterbringungen bei den Amtsgerichten des Landes Berlin (Bereitschaftsdienstverordnung - BerDienstV) Vom 16. September 2019*

Ausfertigungsdatum:
16.09.2019
Fundstelle:
GVBl. 2019, 627
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan für Entscheidungen über Fixierungen und Unterbringungen

§ 1 Gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan für Entscheidungen über Fixierungen und UnterbringungenFür Entscheidungen über Anträge in Bezug auf Fixierungen und Unterbringungen wird nach Maßgabe von § 3 für folgende Amtsgerichte ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt:a) Amtsgerichte Charlottenburg, Spandau und Wedding,b) Amtsgerichte Köpenick, Lichtenberg, Mitte und Pankow,c) Amtsgerichte Neukölln, Schöneberg und Kreuzberg.

§ 3

Zuständigkeiten

§ 3 ZuständigkeitenDie Zuständigkeitsregelung in dem gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan erstreckt sich auf alle Entscheidungen der Amtsgerichte über Anträge in Bezug auf Fixierungen außerhalb der in den Geschäftsverteilungsplänen der einzelnen Amtsgerichte festgelegten Dienstzeiten, die keinen Aufschub dulden. Sie erstreckt sich im gleichen Umfang auch auf Unterbringungen auf Grundlage des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336) in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 ist für Fixierungsanträge, die im Rahmen von strafrechts- oder strafprozessrechtsbezogenen Unterbringungen außerhalb der im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Tiergarten festgelegten Dienstzeiten gestellt werden, ausschließlich der gemeinsame Bereitschaftsdienst der in § 1 Buchstabe a genannten Amtsgerichte zuständig. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Tiergarten für Fixierungsentscheidungen in Strafsachen und Bußgeldsachen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 der Zuweisungsverordnung vom 8. Mai 2008 (GVBl. S. 116), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (GVBl. S. 1396) geändert worden ist, bleibt im Übrigen unberührt.

§ 2

Beteiligung der Landgerichte

§ 2 Beteiligung der LandgerichteZu dem Bereitschaftsdienst für Entscheidungen über Anträge in Bezug auf Fixierungen und Unterbringungen sind neben den Richterinnen und Richtern der in § 1 genannten Amtsgerichte auch die Richterinnen und Richter aus dem landgerichtlichen Bereich heranzuziehen.

§ 1

Gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan für Entscheidungen über Fixierungen und Unterbringungen

§ 1 Gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan für Entscheidungen über Fixierungen und UnterbringungenFür Entscheidungen über Anträge in Bezug auf Fixierungen und Unterbringungen wird nach Maßgabe von § 3 für folgende Amtsgerichte ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt:a) Amtsgerichte Charlottenburg, Spandau, Tiergarten und Wedding,b) Amtsgerichte Köpenick, Lichtenberg, Mitte und Pankow,c) Amtsgerichte Neukölln, Schöneberg und Kreuzberg.

§ 3

Zuständigkeiten

§ 3 ZuständigkeitenDie Zuständigkeitsregelung in dem gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan erstreckt sich auf alle Entscheidungen der Amtsgerichte über Anträge in Bezug auf Fixierungen außerhalb der in den Geschäftsverteilungsplänen der einzelnen Amtsgerichte festgelegten Dienstzeiten, die keinen Aufschub dulden. Sie erstreckt sich im gleichen Umfang auch auf Unterbringungen auf Grundlage des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1

Gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan für Entscheidungen über Fixierungen und Unterbringungen

§ 1 Gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan für Entscheidungen über Fixierungen und UnterbringungenFür Entscheidungen über Anträge in Bezug auf Fixierungen und Unterbringungen wird nach Maßgabe von § 3 für folgende Amtsgerichte ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt:a) Amtsgerichte Charlottenburg, Spandau und Wedding,b) Amtsgerichte Köpenick, Lichtenberg, Mitte und Pankow/Weißensee,c) Amtsgerichte Neukölln, Schöneberg und Tempelhof-Kreuzberg.

§ 2

Beteiligung des Landgerichts

§ 2 Beteiligung des LandgerichtsZu dem Bereitschaftsdienst für Entscheidungen über Anträge in Bezug auf Fixierungen und Unterbringungen sind neben den Richterinnen und Richtern der in § 1 genannten Amtsgerichte auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Berlin heranzuziehen.

§ 3

Zuständigkeiten

§ 3 ZuständigkeitenDie Zuständigkeitsregelung in dem gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan erstreckt sich auf alle Entscheidungen der Amtsgerichte über Anträge in Bezug auf Fixierungen außerhalb der in den Geschäftsverteilungsplänen der einzelnen Amtsgerichte festgelegten Dienstzeiten, die keinen Aufschub dulden. Sie erstreckt sich im gleichen Umfang auch auf Unterbringungen auf Grundlage des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336) in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Tiergarten für Fixierungsentscheidungen in Strafsachen und Bußgeldsachen nach § 1 Absatz 1 der Zuweisungsverordnung bleibt unberührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.