AusbFFG BE · Berlin

Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsförderungsfonds im Land Berlin (Ausbildungsförderungsfondsgesetz Berlin - AusbFFG BE) Vom 1. April 2026

Ausfertigungsdatum:
01.04.2026
Fundstelle:
GVBl. 2026, 164
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

[Red. Anm.: Gemäß § 13 Absatz 2 tritt § 5 zum 01.01.2027 in Kraft.]

§ 5[Red. Anm.: Gemäß § 13 Absatz 2 tritt § 5 zum 01.01.2027 in Kraft.]

§ 6

[Red. Anm.: Gemäß § 13 Absatz 3 tritt § 6 zum 01.01.2028 in Kraft.]

§ 6[Red. Anm.: Gemäß § 13 Absatz 3 tritt § 6 zum 01.01.2028 in Kraft.]

§ 8

Ausnahmen

§ 8 Ausnahmen(1) Tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen zur Förderung und Finanzierung der Berufsausbildung, die nach Zweck und Wirkung gleichwertig sind, gehen diesem Gesetz vor.(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Arbeitgeber, die weit überwiegend Personen beschäftigen, die vollschulisch ausgebildet worden sind oder ausgebildet werden.(3) Von der Anwendung dieses Gesetzes können Arbeitgeber ausgenommen werden, deren Arbeitnehmerbruttolohnsumme unter eine durch Rechtsverordnung näher zu bestimmende Bagatellgrenze fällt. Voraussetzung ist ein Antrag bei der Berliner Ausbildungskasse.(4) Wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen und schriftlich nachgewiesen werden, können Arbeitgeber von der Entrichtung der Berufsausbildungssicherungsabgabe vollständig oder teilweise befreit werden. Der Antrag ist an die Berliner Ausbildungskasse gemäß § 3 zu richten. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn die Höhe des zu leistenden Abgabebetrags für den betreffenden Arbeitgeber unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine unzumutbare Härte darstellen würde oder sie die Zielsetzung dieses Gesetzes auf anderem Wege erreichen.(5) Arbeitgeber, die gemäß der Absätze 2 und 3 von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind oder gemäß der Absätze 3 und 4 von der Entrichtung der Berufsausbildungssicherungsabgabe befreit worden sind, können den Ausbildungskostenausgleich gemäß § 7 nicht in Anspruch nehmen. Arbeitgeber, für die tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen im Sinne von Absatz 1 gelten, können am Verfahren des Ausbildungsförderungsfonds teilnehmen mit der Maßgabe, dass eine Inanspruchnahme des Ausbildungskostenausgleichs gemäß § 7 ausschließlich für die in § 2 Absatz 3 genannten Ausbildungsverhältnisse erfolgen kann. Eine Doppelförderung von Ausbildungsverhältnissen nach Regelungen im Sinne von Absatz 1 und nach den Maßgaben dieses Gesetzes ist ausgeschlossen.

§ 7

[Red. Anm.: Gemäß § 13 Absatz 3 tritt § 7 zum 01.01.2028 in Kraft.]

§ 7[Red. Anm.: Gemäß § 13 Absatz 3 tritt § 7 zum 01.01.2028 in Kraft.]

Eingangsformel AusbFFG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zweck des Gesetzes; Ausbildungsförderungsfonds

§ 1 Zweck des Gesetzes; Ausbildungsförderungsfonds(1) Das Land Berlin errichtet einen Ausbildungsförderungsfonds zur dauerhaften Schaffung von zusätzlichen betrieblichen Ausbildungsplätzen in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen, um mehr Menschen einen betrieblichen Berufsabschluss zu ermöglichen und eine bessere Versorgung der Wirtschaft mit gut ausgebildeten Fachkräften zu gewährleisten. Hierzu soll die Ausbildungsquantität erhöht werden, sowohl durch Steigerung der Anzahl der Ausbildungsplätze als auch durch Erhöhung der Quote belegter Ausbildungsplätze. Der Ausbildungsförderungsfonds wird aus einer Abgabe der nach § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 verpflichteten Arbeitgeber finanziert. Aus dem Ausbildungsförderungsfonds wird ausgleichsberechtigten Arbeitgebern ein Ausbildungskostenausgleich unter den Voraussetzungen des § 7 gewährt.(2) Die an den Ausbildungsförderungsfonds zu leistenden Abgaben werden einer zweckgebundenen Sonderrücklage im Sinne von § 62 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung zugeführt. Die als Ausbildungskostenausgleich entstehenden Aufwendungen werden durch Entnahme aus der Sonderrücklage gedeckt. Die Einnahmen des Ausbildungsförderungsfonds dürfen ausschließlich zur Gewährung des Ausbildungskostenausgleichs und gegebenenfalls zur Finanzierung von Maßnahmen zur Steigerung der Ausbildungsfähigkeit gemäß § 7 verwendet werden.(3) Durch die Maßnahmen des Ausbildungsförderungsfonds darf die Erfüllung staatlicher Aufgaben nicht ersetzt werden. Gleiches gilt für arbeitsmarkt- und berufsbildungspolitische Maßnahmen oder Förderprogramme des Landes Berlin.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer die nach § 5 zu erteilenden Auskünfte nicht, nicht vollständig oder unrichtig erteilt.(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße im Rahmen einer Angemessenheitsgröße nach Firmengröße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.(3) Die Berliner Ausbildungskasse verfolgt und ahndet Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1. Die Geldbußen fließen dem Ausbildungsförderungsfonds zu.

§ 11

Evaluierung

§ 11 EvaluierungDie Vorschriften dieses Gesetzes und die Erforderlichkeit der Berufsausbildungssicherungsabgabe werden nach Anhörung des Beirats von der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung im Jahre 2029 und im Anschluss alle vier Jahre überprüft. Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über einen erforderlichen Änderungsbedarf.

§ 12

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 12 Verarbeitung personenbezogener DatenDie Berliner Ausbildungskasse darf personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach der gemäß § 9 erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere für Zwecke der Vorgangsbearbeitung, erforderlich ist.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) § 5 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.(3) §§ 6 und 7 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.

§ 14

Außerkrafttreten

§ 14 AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt außer Kraft, wenn das Abgeordnetenhaus feststellt, dass zweitausend zusätzliche betriebliche Ausbildungsverhältnisse im Land Berlin gemessen am Basisjahr 2023 dauerhaft geschaffen wurden; zusätzliche Ausbildungsverhältnisse sind dauerhaft geschaffen, wenn sie in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren ent- und bestehen. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu geben.

§ 2

Anwendungsbereich

§ 2 Anwendungsbereich(1) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind1. im Land Berlin ansässige Unternehmen, Betriebe, Betriebsteile und Betriebsstätten,2. die Berliner Verwaltung (unmittelbare Landesverwaltung) sowie die der Aufsicht des Senats von Berlin unterstehenden landesunmittelbaren Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (mittelbare Landesverwaltung),3. Bundesbehörden mit Sitz oder Dienststelle im Land Berlin,die mindestens eine Person im Sinne von Absatz 2 beschäftigen. Für die Auslegung des Begriffs Unternehmen gilt § 2 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294).(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind1. Beamtinnen und Beamte im Sinne von § 1 Landesbeamtengesetz,2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,3. zu ihrer Berufsbildung beschäftigte Personen (Auszubildende),4. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,die in eine im Land Berlin ansässige Betriebsstätte eingegliedert sind oder ohne in eine außerhalb des Landes Berlin ansässige Betriebsstätte eingegliedert zu sein, überwiegend von einer im Land Berlin ansässigen Betriebsstätte angewiesen werden, oder in einer Dienststelle oder einem Dienststellenbestandteil im Land oder des Landes Berlin tätig sind.(3) Auszubildende im Sinne dieses Gesetzes sind1. sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, mit denen der betreffende Arbeitgeber einen Berufsausbildungsvertrag zur betrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgeschlossen hat, sowie2. Personen, die eine mit einer dualen Berufsausbildung vergleichbare Ausbildung nach den einschlägigen Vorschriften zur berufsfachlichen Ausbildung von Beamtinnen und Beamten im Sinne von § 1 Landesbeamtengesetz durchlaufen.(4) Arbeitnehmerbruttolohn ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn. Nicht zum Bruttoarbeitslohn gehören ein tarifliches 13. und 14. Monatseinkommen sowie betriebliche Zahlungen gleichen Charakters wie Jahressonderzahlungen und Weihnachtsgeld sowie Urlaubsabgeltungen und Abfindungen aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

§ 3

Berliner Ausbildungskasse

§ 3 Berliner Ausbildungskasse(1) Zur Verwaltung des Ausbildungsförderungsfonds richtet das Land Berlin eine „Berliner Ausbildungskasse“ als nach diesem Gesetz zuständige Stelle ein. Die Zuständigkeit umfasst auch die Festsetzung und Erhebung der Berufsausbildungssicherungsabgabe sowie die Zuweisung des Ausbildungskostenausgleichs. Die Aufgabe der Berliner Ausbildungskasse kann einer sachkundigen, unabhängigen und zuverlässigen Person des Privatrechts oder Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen werden.(2) Die Aufsicht wird durch die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung wahrgenommen. Nähere Bestimmungen zur Zuständigkeit der Berliner Ausbildungskasse trifft die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung.(3) Die Durchführung des Ausbildungsförderungsfonds soll grundsätzlich unter Anwendung eines digitalen Fachverfahrens erfolgen.(4) Die Kosten der Einrichtung der Berliner Ausbildungskasse und ihrer Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 werden aus Haushaltsmitteln der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung getragen.(5) Maßnahmen, die Berufsschulen, schulische Übergangsangebote oder andere Bildungseinrichtungen betreffen, bedürfen des vorherigen Einvernehmens mit der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung.

§ 4

Beirat

§ 4 Beirat(1) Zur fachlichen Begleitung der Maßnahmen nach diesem Gesetz insbesondere betreffend1. die Festsetzung der prozentualen Höhe der Berufsausbildungssicherungsabgabe gemäß § 6 Absatz 1,2. die Durchführung der Evaluierung dieses Gesetzes gemäß § 11,3. Vorschläge zur Definition der durch den Ausbildungsförderungsfonds zu fördernden Ausbildungsformen gemäß § 2,4. Prüfung und Entwicklung von Vorschlägen zu etwaigen Staffelungen, Härtefallregelungen und Rundungsregelungen,5. Vorschläge zum Einsatz etwaiger Überschüsse des Ausbildungsförderungsfonds zur weiteren Qualifizierung von Bewerberinnen und Bewerbern auf Ausbildungsplätze gemäß § 7 Absatz 4,wird bei der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung ein Beirat eingerichtet.(2) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern. Je ein Mitglied entsenden die Industrie- und Handelskammer zu Berlin, die Handwerkskammer Berlin, die Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e. V., drei Mitglieder entsendet der Deutsche Gewerkschaftsbund Bezirk Berlin-Brandenburg und drei Mitglieder entsendet der Senat von Berlin, je ein Mitglied aus der für Wirtschaft, Bildung und Finanzen zuständigen Senatsverwaltung. Den Vorsitz führt ein weiteres von der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung entsendetes Mitglied.(3) Der Beirat fasst seine Empfehlungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende über die Beschlussfassung.(4) Der Beirat wird vor Erlass der Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz angehört.(5) Bei Beschlüssen über Maßnahmen, die unmittelbar Berufsschulen oder schulische Übergänge betreffen, ist das Einvernehmen mit der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung herzustellen. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet der Senat von Berlin.(6) Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung wird nicht zur Kofinanzierung von Maßnahmen des Ausbildungsförderungsfonds verpflichtet, es sei denn, sie stimmt einer solchen Beteiligung ausdrücklich zu.

§ 5

Auskunftspflichten

§ 5 Auskunftspflichten(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, der Berliner Ausbildungskasse bis zum 31. Juli des Folgejahres unaufgefordert folgende Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen:1. Anzahl der im Stichtagsjahr nach § 7 Absatz 2 sowie im Bezugsjahr durchschnittlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, unterteilt nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten unter Angabe der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit;2. Anzahl der im Stichtagsjahr nach § 7 Absatz 2 sowie im Bezugsjahr durchschnittlich beschäftigten Auszubildenden;3. Anzahl der Auszubildenden, die im Bezugsjahr ihre Ausbildung begonnen haben und länger als sechs Monate beschäftigt waren;4. individuelle Ausbildungsquote;5. etwaige Tarifbindung der Ausbildungsbetriebe;6. die bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr;7. die Höhe der bei ihnen entstandenen Arbeitnehmerbruttolohnsumme jedes Kalenderjahres.(2) Soweit auf Veranlassung der Arbeitgeber öffentliche Stellen die nach Absatz 1 erforderlichen Daten an die Berliner Ausbildungskasse übermitteln und die Arbeitgeber die Berliner Ausbildungskasse zur Datenverarbeitung ermächtigen, ist der Pflicht nach Absatz 1 nachgekommen.(3) Die Berliner Ausbildungskasse stellt hierfür geeignete Verfahren sowie die erforderlichen Informationen und Erklärungen bereit.

§ 6

Berufsausbildungssicherungsabgabe

§ 6 Berufsausbildungssicherungsabgabe(1) Die Berliner Ausbildungskasse setzt nach Maßgabe des Absatzes 3 auf der Basis eines Vorschlages des Beirates die Berufsausbildungssicherungsabgabe jährlich gegenüber den abgabepflichtigen Arbeitgebern fest.(2) Zur Abgabe verpflichtet sind Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes mit mindestens 10 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (einschließlich Inhaber), soweit ihre individuelle Ausbildungsquote die notwendige Ausbildungsquote von 4,6 Prozent unterschreitet (abgabepflichtige Arbeitgeber). Teilzeitbeschäftigte sind mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden sowie der Inhaber werden mit 1,0 veranschlagt.(3) Der Finanzierungsbedarf des Ausbildungsförderungsfonds errechnet sich aus der Summe der zu erwartenden Aufwendungen für den Ausbildungskostenausgleich gemäß § 7, beträgt jedoch mindestens 75 Millionen Euro pro Jahr.(4) Die notwendige Ausbildungsquote beschreibt das Verhältnis der Anzahl von Auszubildenden zur Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (Ausbildungsquote). Sie entspricht in Berlin der bundesdurchschnittlichen Ausbildungsquote. Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die notwendige Ausbildungsquote auf Basis der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung jährlich anzupassen.

§ 7

Ausbildungskostenausgleich

§ 7 Ausbildungskostenausgleich(1) Die Berliner Ausbildungskasse weist je zusätzlichem betrieblichen Ausbildungsverhältnis oberhalb einer Mindestausbildungsquote von 3,1 Prozent jährlich den Arbeitgebern einen Ausbildungskostenausgleich in Höhe der tariflich vereinbarten oder, wenn diese nicht vorhanden ist, der branchenspezifischen Ausbildungsvergütung zu, soweit diese mindestens gezahlt wird und das Ausbildungsverhältnis mindestens sechs Monate besteht. Der Ausbildungskostenausgleich wird rückwirkend ab dem 1. Ausbildungsmonat gezahlt.(2) Zusätzliche Ausbildungsplätze gehen über die Anzahl der vertraglich geschlossenen betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisse, die zu einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder nach einer sonstigen bundesrechtlichen Rechtsvorschrift geregelten Beruf hinführen, am Stichtag hinaus. Der maßgebliche Stichtag ist der 31. Dezember 2024. Die Ausbildungsquote beschreibt das Verhältnis der Anzahl von Auszubildenden zur Anzahl der sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten in Prozent beim jeweiligen Arbeitsgeber. Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend anteilig berücksichtigt.(3) Die Mindestausbildungsquote beschreibt das Verhältnis der Anzahl von Auszubildenden zur Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (Ausbildungsquote), ab der zusätzliche Ausbildungsverhältnisse gefördert werden. Der Senat wird ermächtigt, die Mindestausbildungsquote nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung jährlich anzupassen. Sie soll höchstens 2,0 Prozentpunkte unter der notwendigen Ausbildungsquote nach § 6 Absatz 2 und höchstens 0,5 Prozentpunkte unter der durchschnittlichen Ausbildungsquote Berlins liegen.(4) Etwaige Überschüsse des Ausbildungsförderungsfonds werden zur weiteren Qualifizierung von Bewerberinnen und Bewerbern auf Ausbildungsplätze (Steigerung der Ausbildungsfähigkeit) eingesetzt.

§ 9

Verordnungsermächtigung

§ 9 VerordnungsermächtigungDie für Arbeit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über1. die Höhe der Berufsausbildungssicherungsabgabe gemäß § 6,2. die Höhe des Ausbildungskostenausgleichs gemäß § 7,3. das Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Berufsausbildungssicherungsabgabe,4. das Verfahren zur Zuweisung des Ausbildungskostenausgleichs,5. die von den Arbeitgebern gemäß § 5 zu übermittelnden Daten und6. die Errichtung und die Zuständigkeit der Berliner Ausbildungskasse.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.