ZustVOSoz · Berlin

Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe sowie der Unterhaltssicherung (ZustVOSoz) Vom 18. März 2003

Ausfertigungsdatum:
18.03.2003
Fundstelle:
GVBl. 2003, 147
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 02.07.2019 (GVBl. S. 475)
§ 2

Sozialhilfe für in Einrichtungen und in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten ...

§ 2 Sozialhilfe für in Einrichtungen und in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeitenaußerhalb Berlins untergebrachte Personen Der Bezirk Lichtenberg nimmt, soweit das Land Berlin als Träger der Sozialhilfe gemäß § 98 Abs. 2 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist, für Leistungsberechtigte, die Leistungen nach dem Sechsten oder Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in stationären Einrichtungen oder in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten im Zuständigkeitsbereich der Träger der Sozialhilfe außerhalb Berlins erhalten, die Aufgaben der Leistungserbringung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für alle Bezirke, Geschäftsbereich Soziales, wahr.

§ 1

Aufstiegsfortbildungsförderung

§ 1 Aufstiegsfortbildungsförderung(1) Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 19 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2126) in der jeweils geltenden Fassung für die Bezirke Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg und Reinickendorf wahr. (2) Der Bezirk Lichtenberg nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 19 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes für die Bezirke Pankow, Neukölln, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf und Lichtenberg wahr.

§ 2

- aufgehoben -

§ 2 - aufgehoben -

Eingangsformel ZustVOSoz

Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel XVIII des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), wird im Einvernehmen mit den Bezirken verordnet:

§ 1

Aufstiegsfortbildungsförderung

§ 1 Aufstiegsfortbildungsförderung(1) Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 19 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes für die Bezirke Mitte, Kreuzberg-Friedrichshain, Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg und Neukölln wahr. (2) Der Bezirk Lichtenberg nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 19 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes für die Bezirke Pankow, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg und Reinickendorf wahr.

§ 3

Unterhaltssicherung

§ 3 Unterhaltssicherung(1) Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf führt das Unterhaltssicherungsgesetz durch für die Bezirke Kreuzberg-Friedrichshain, Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg und Neukölln. (2) Der Bezirk Pankow führt das Unterhaltssicherungsgesetz durch für die Bezirke Mitte, Pankow und Reinickendorf. (3) Der Bezirk Lichtenberg führt das Unterhaltssicherungsgesetz durch für die Bezirke Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf und Lichtenberg.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe und der Unterhaltssicherung (ZustVOArbSoz) vom 12. Dezember 2000 (GVBl. S. 525) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.