Verordnung über die Weiterbildung von Ärzten und Zahnärzten im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ Vom 18. Mai 1981
- Ausfertigungsdatum:
- 18.05.1981
- Fundstelle:
- GVBl. 1981, 626
Dauer und Abschluß der Weiterbildung
§ 4 Dauer und Abschluß der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung dauert mindestens fünf Jahre. Sie umfaßt 1. eine ärztliche klinisch-praktische Tätigkeit von mindestens zwölf Monaten in dem Gebiet Innere Medizin,2. eine ärztliche Tätigkeit von mindestens sechs Monaten in dem Gebiet Psychiatrie,3. eine ärztliche Tätigkeit von mindestens 18 Monaten in beliebigen Gebieten,4. eine ärztliche Tätigkeit von mindestens 18 Monaten im Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen, davon mindestens sechs Monate in einem Gesundheitsamt,5. die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang für das Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen für Ärzte mit mindestens 600 Unterrichtsstunden, der auch in Abschnitten absolviert werden kann, an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen nach Erfüllung der Weiterbildungszeiten nach den Nummern 1 bis 3 und 6.die Teilnahme an einem Kurs für Strahlenschutz von insgesamt 4 Wochen; die Ableistung in Teilabschnitten ist möglich. Weiterbildungszeiten nach den Nummern 1 bis 4 werden nur angerechnet, wenn sie mindestens drei zusammenhängende Monate betragen. (2) Sind für die Prüfung an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen Prüfungsabschnitte vorgesehen, so legt der sich weiterbildende Arzt mindestens einen Prüfungsabschnitt am Ende der gesamten Weiterbildungszeit ab.
(aufgehoben)
§ 11 (aufgehoben)
Auf Grund des § 12 Abs. 5 und des § 14 Abs. 5 des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern vom 20. Juli 1978 (GVBl. S. 1493) wird verordnet:
Inhalt der Weiterbildung
§ 1 Inhalt der WeiterbildungIm Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ werden Ärzten und Zahnärzten eingehende Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt, die sie befähigen, jeweils in ihrem Beruf die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung zu beobachten, zu begutachten und zu wahren, Planungsaufgaben zu erledigen sowie die Träger öffentlicher Aufgaben in gesundheitlichen Fragen zu beraten. Die Weiterbildung dient der Entwicklung von Fertigkeiten auch für den Bereich der gesundheitlichen Vor- und Fürsorge, für die Einleitung und Durchführung vorbeugender und wiederherstellender Maßnahmen und der Erstattung von Gutachten.
Anerkennungsverfahren
§ 10 Anerkennungsverfahren(1) Der Antrag auf Erteilung der Bestätigung nach § 14 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern ist spätestens zwei Monate vor Ablegung der Prüfung nach§ 8 Abs. 2 zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde als Zahnarzt/Zahnärztin,2. Nachweis der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2,3. Zeugnissen nach § 2 über die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Weiterbildung,4. gegebenenfalls Nachweise über bereits bestandene Prüfungsabschnitte. Der Nachweis über das Bestehen der Prüfung ist nachzureichen. (2) Eine von § 8 abweichende Weiterbildung rechnet das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats ganz oder teilweise an, wenn sie gleichwertig ist. (3) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so erteilt das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats dem sich weiterbildenden Zahnarzt die Auflagen, die der Prüfungsausschuß vorschlägt. Die Auflagen sind zeitlich und inhaltlich festzulegen und dem Zahnarzt schriftlich mitzuteilen. Die Erfüllung der Auflagen ist schriftlich nachzuweisen.
Inkrafttreten
§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 18. Mai 1981Der Senator für Gesundheit und Umweltschutz Reinhard Ueberhorst
Zeugnisse
§ 2 Zeugnisse(1) Der zur verantwortlichen Leitung der Weiterbildung ermächtigte Kammerangehörige stellt dem sich weiterbildenden Arzt oder Zahnarzt über die bei ihm durchgeführte Weiterbildung ein Zeugnis aus. (2) Das Zeugnis enthält Angaben über 1. die Art des Beschäftigungsverhältnisses an der Weiterbildungsstätte,2. die Weiterbildungszeit,3. alle Zeiten einer Unterbrechung, insbesondere durch Krankheit und Urlaub. Die in der Weiterbildungszeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen werden ausführlich dargestellt. Erlernte, für das Gebiet wesentliche Fertigkeiten werden nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang aufgeführt, und ihre Beherrschung wird beurteilt. Zeugnisse über Zeiten in Weiterbildungsstätten für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ enthalten zusätzlich die Aussage über die Eignung für dieses Gebiet.
Voraussetzung und besonderer Inhalt
§ 3 Voraussetzung und besonderer Inhalt(1) Voraussetzung für den Beginn der Weiterbildung ist die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs. (2) Die Weiterbildung von Ärzten findet im Rahmen des § 1 besonders in der Gesundheitshilfe und im Gesundheitsschutz statt.
Weiterbildungsstätten
§ 5 WeiterbildungsstättenDie Zulassung als Weiterbildungsstätte im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ kann erteilt werden 1. Gesundheitsämtern,2. Landesgesundheitsbehörden,3. Bundesgesundheitsbehörden,4. Untersuchungsämtern,5. Impfanstalten,6. gerichtsärztlichen Dienststellen,7. personalärztlichen Dienststellen,8. sozialversicherungsärztlichen Dienststellen,9. gewerbeärztlichen Dienststellen,10. versorgungsärztlichen Dienststellen,11. arbeitsamtsärztlichen Dienststellen.
Anerkennungsverfahren
§ 6 Anerkennungsverfahren(1) Der Antrag auf Erteilung der Bestätigung nach § 12 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern ist spätestens zwei Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 4 Abs. 2 zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs,2. Zeugnisse nach § 2 über die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Weiterbildung,3. gegebenenfalls Nachweise über bereits bestandene Prüfungsabschnitte. Der Nachweis über das Bestehen der Prüfung ist nachzureichen. (2) Eine von § 4 abweichende Weiterbildung rechnet das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats ganz oder teilweise an, wenn sie gleichwertig ist. (3) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so erteilt das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats dem sich weiterbildenden Arzt die Auflagen, die der Prüfungsausschuß vorschlägt. Die Auflagen sind zeitlich und inhaltlich festzulegen und dem Arzt schriftlich mitzuteilen. Die Erfüllung der Auflagen ist schriftlich nachzuweisen.
Voraussetzung und besonderer Inhalt
§ 7 Voraussetzung und besonderer Inhalt(1) Voraussetzung für den Beginn der Weiterbildung ist 1. die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde als Zahnarzt/Zahnärztin und2. eine praktische zahnärztliche Tätigkeit von mindestens 24 Monaten nach dem Berufsabschluß. (2) Die Weiterbildung von Zahnärzten findet im Rahmen des § 1 besonders in der Gesundheitshilfe und in der allgemeinen und speziellen Zahnhygiene statt. Beratung und Aufklärung der Bevölkerung in zahnmedizinischen Fragen sind Bestandteile der Weiterbildung.
Dauer und Abschluß der Weiterbildung
§ 8 Dauer und Abschluß der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung dauert mindestens drei Jahre. Sie umfaßt 1. eine zahnärztliche Tätigkeit von mindestens 30 Monaten, davon mindestens 24 Monate in zugelassenen Weiterbildungsstätten für die Gebietsbezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“ und2. die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ für Zahnärzte an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen, der auch in Abschnitten absolviert werden kann, am Ende der Weiterbildungszeit. Weiterbildungszeiten nach Nummer 1 werden nur angerechnet, wenn sie mindestens drei zusammenhängende Monate betragen. (2) Sind für die Prüfung an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen Prüfungsabschnitte vorgesehen, so legt der sich weiterbildende Zahnarzt mindestens einen Prüfungsabschnitt am Ende der gesamten Weiterbildungszeit ab.
Weiterbildungsstätten
§ 9 WeiterbildungsstättenDie Zulassung als Weiterbildungsstätte im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ kann 1. den zahnärztlichen Diensten der Gesundheitsämter und2. den zahnärztlichen Diensten der Polizei erteilt werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.