AdZtrBEStVtrG BE · Berlin

Gesetz zum Staatsvertrag über die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) Vom 16. Februar 2026

Ausfertigungsdatum:
16.02.2026
Fundstelle:
GVBl. 2026, 69
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AdZtrBEStVtrG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Dem am 18. August 2025 in Berlin und am 16. September 2025 in Potsdam unterzeichneten Staatsvertrag über die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu geben.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.