Gesetz zum Staatsvertrag über die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) Vom 16. Februar 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 16.02.2026
- Fundstelle:
- GVBl. 2026, 69
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1(1) Dem am 18. August 2025 in Berlin und am 16. September 2025 in Potsdam unterzeichneten Staatsvertrag über die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu geben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.