Staatsvertrag über die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) Vom 18. August/16. September 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 16.09.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2026, 69, 70
Artikel 1(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die durch die Länder Berlin und Brandenburg mit Staatsvertrag vom 13. Januar 1994 errichtete gemeinsame zentrale Adoptionsstelle nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2021 (BGBl. I S. 2010).(2) Die durch die Länder Berlin und Brandenburg errichtete gemeinsame zentrale Adoptionsstelle ist im für Jugend zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg eingerichtet und führt die Bezeichnung „Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB)“ und ein Dienstsiegel mit den Wappen der vertragschließenden Länder.
Artikel 2(1) Die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg erfüllt die Aufgaben, die einer zentralen Adoptionsstelle im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind, insbesondere durch das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034), das Europäische Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) (BGBl. 2015 II S. 2), das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, das Adoptionsvermittlungsgesetz, das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg ist für die vertragschließenden Länder diejenige Behörde, der die Ersuchen nach Artikel 15 des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) übermittelt werden.(3) Die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg arbeitet mit den obersten Landesjugendbehörden der vertragschließenden Länder und der anderen Länder, mit den zentralen Adoptionsstellen der anderen Länder, mit den Adoptionsvermittlungsstellen in kommunaler und freier Trägerschaft, mit den Auslandsvermittlungsstellen und mit der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zusammen.(4) Die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg führt zudem Fortbildungsmaßnahmen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Adoptionsvermittlungsstellen und kooperierenden Dienste und Institutionen der vertragschließenden Länder durch. Mit dem Sozialpädagogischen Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg (SFBB) setzt sie sich zu den jeweiligen Planungen der Seminarangebote ins Benehmen.(5) Die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg hat darüber hinaus in Abstimmung mit den zuständigen Behörden der vertragschließenden Länder Arbeitshilfen für die Tätigkeit der Adoptionsvermittlungsstellen der vertragschließenden Länder im Rahmen der Adoptionsvermittlungsgesetzgebung zu erarbeiten. Deren Erlass bleibt den zuständigen Behörden der vertragschließenden Länder vorbehalten.(6) Weitere in diesem Staatsvertrag nicht genannte Aufgaben können die vertragschließenden Länder der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg einvernehmlich übertragen.
Artikel 3Für die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg gilt das Recht des Landes Brandenburg, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.
Artikel 4Das fachliche Weisungsrecht wird durch das für Jugend zuständige Mitglied der Regierung des Landes Brandenburg unter Berücksichtigung der Interessen der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin wahrgenommen.
Artikel 5Für die Beschäftigten der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg ist das für Beschäftigte des Landes Brandenburg geltende Recht anzuwenden.
Artikel 6(1) Der Entwurf des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg wird von dem für Jugend zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin aufgestellt.(2) Die vertragschließenden Länder tragen den Finanzierungsbedarf der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg, der sich aus Personal-, Sach- und Unterbringungskosten sowie den Aufgaben aus Artikel 2 ergibt, gemeinsam nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen. Maßgebend sind die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg für das jeweils dem Abrechnungszeitraum vorangegangene Haushaltsjahr festgestellten Bevölkerungszahlen (Stand: 31. Dezember).(3) Das Land Berlin leistet seinen Anteil am Finanzierungsbedarf der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg in Form einer jährlichen Zuweisung an das Land Brandenburg.(4) Für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Land Brandenburg geltenden Bestimmungen maßgebend. Die Prüfung erfolgt durch den Landesrechnungshof des Landes Brandenburg. Die Landesregierung Brandenburg leitet das ihr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens übermittelte Prüfergebnis dem Berliner Senat zu.
Artikel 7Das für Jugend zuständige Ministerium des Landes Brandenburg und die für Jugend zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin regeln das Nähere zur Durchführung dieses Staatsvertrages in einer Verwaltungsvereinbarung. Diese enthält insbesondere Bestimmungen über die fachliche Steuerung, die personelle und sachliche Ausstattung sowie die Unterbringung und nähere Angaben zur finanziellen Abwicklung, einschließlich des Falles einer Anwendung von Artikel 2 Absatz 6.
Artikel 8Dieser Staatsvertrag gilt unbefristet. Er kann von jedem Land mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Artikel 9Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt der Staatsvertrag über die Errichtung der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) vom 13. Januar 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I S. 79; Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Berlin S. 202) außer Kraft.
Die Länder Berlin und Brandenburg schließen folgenden Staatsvertrag:
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.