AbfVG§6Abs1StVtrG BE · Berlin

Gesetz zum Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes Vom 24. November 2000

Ausfertigungsdatum:
24.11.2000
Fundstelle:
GVBl. 2000, 491
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AbfVG§6Abs1StVtrG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Dem Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes zwischen allen Bundesländern wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.