Berlin

Verordnung zur Bestimmung der für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 4 WEG zuständigen Stelle Vom 11. Dezember 2007

Ausfertigungsdatum:
11.12.2007
Fundstelle:
GVBl. 2007, 682
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel §7Abs4WEGZustV

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175, 209), das zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

§ 1Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird als die für den Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 7 Abs. 4 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) zuständige Stelle bestimmt.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.