Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplanes 7-L-2 Großbeerenstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin Ortsteil Mariendorf/Marienfelde Vom 11. Januar 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 11.01.2011
- Fundstelle:
- GVBl. 2011, 14
AnlageAnlage zur Rechtsverordnunggemäß § 2 Absatz 3 der Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplanes 7-L-2
Auf Grund des § 8 und des § 10 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 3. November 2008 (GVBl. S. 378) wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDer Landschaftsplan 7-L-2 Großbeerenstraße wird mit der den Geltungsbereich umfassenden Fläche von insgesamt 215 ha festgesetzt. Die Innenkante der Grenzlinie bildet die Geltungsbereichsgrenze. Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt: Die Grenze erstreckt sich von Norden nach Süden verlaufend, in Höhe der Ringstraße 28-29 beginnend entlang der Ringstraße, der Rathausstraße und der Großbeerenstraße bis zur Wilhelm-von-Siemens-Straße. Auf dieser verläuft der Geltungsbereich, das Grundstück Wilhelm-von-Siemens-Straße 23 einbeziehend, nach Osten bis zum Grundstück Wilhelm-von-Siemens-Straße 32, und schwenkt an dessen östlicher Grenze nach Süden bis zur nördlichen Grenze des Grundstückes Untertürkheimer Straße 14. Auf dieser verläuft die Grenze nach Westen bis zur westlichen Grenze des Grundstückes Untertürkheimer Straße 16, auf dieser nach Süden bis zur Untertürkheimer Straße, von da weiter nach Osten zum Hirzerweg und anschließend nach Süden bis zum Titlisweg. Auf dem Titlisweg erstreckt sich die Grenze nach Westen bis zur Daimlerstraße, nach Südosten hin bis zur Benzstraße und über den Hossauerweg bis zur Säntisstraße. Auf der Säntisstraße nach Südwesten verlaufend zieht sich die Grenze dann östlich der S-Bahn-Trasse bis zur Großbeerenstraße und schwenkt an der nordwestlichen Ecke des Grundstückes Daimlerstraße 167/171 nach Westen entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen Belßstraße 2-36 h sowie entlang der Bezirksgrenze zu Steglitz-Zehlendorf wieder zur S-Bahn-Trasse und quert diese im Verlauf der Ortsteilgrenze zwischen Mariendorf und Marienfelde. Entlang der östlichen Seite der S-Bahn-Trasse verläuft sie bis zum Teltowkanal, an diesem in östlicher Richtung entlang der Ortsteilgrenze zwischen Mariendorf und Tempelhof unter Auslassung des Hafenbeckens Mariendorf bis zur südwestlichen Ecke der Grenze des Grundstücks Ringstraße 11/15 (KGA Südufer); von dort erstreckt sich der Geltungsbereich dann entlang der südwestlichen Begrenzung der Grundstücke Ringstraße 11-27 sowie weiter entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Ringstraße 28-29 wieder bis zur Ringstraße.
Bestandteile des Landschaftsplans
§ 2 Bestandteile des Landschaftsplans(1) Der Landschaftsplan besteht aus einer Festsetzungskarte und einem Text mit Begründung. (2) Der Landschaftsplan ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung. (3) Die textlich festgesetzten Maßnahmen des Landschaftsplanes ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
Ordnungswidrigkeiten
§ 3 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 19 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung, die auf Grand dieser Rechtsverordnung getroffen worden ist, zuwiderhandelt.
Einsichtnahme
§ 4 EinsichtnahmeDie Urschrift des Landschaftsplanes kann bei der örtlich zuständigen unteren, eine beglaubigte Ausfertigung des Landschaftsplanes bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.
Entschädigung
§ 5 EntschädigungAuf die Vorschriften über 1.die Geltendmachung und Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche nach § 47 Absatz 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs oder2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung nach § 47 Absatz 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 4 des Baugesetzbuchs wird hingewiesen.
Verfahrensfehler
§ 6 Verfahrensfehler(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1.eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 10 Absatz 10 Satz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes bezeichnet sind oder2. Mängel der Abwägung innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 10 Absatz 6 des Berliner Naturschutzgesetzes ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebotes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt sind.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.