---
title: "Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB) Vom 3. August 2021"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/250baugbumwandvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-§250BauGBUmwandVBErahmen"
updated: "2026-05-13T02:40:01+00:00"
---

# Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB) Vom 3. August 2021

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 03.08.2021
*Fundstelle:* GVBl. 2021, 932


### §250BauGBUmwandV

V aufgeh. durch § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 21. September 2021 (GVBl. S. 1175)

### Eingangsformel §250BauGBUmwandV

Auf Grund des § 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I. S. 2939) geändert worden ist, verordnet der Senat:

### § 1

§ 1Das Land Berlin ist ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne von § 201a Satz 3 und 4 des Baugesetzbuchs, in dem bei Wohngebäuden, die bereits am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bestanden, die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes der Genehmigung bedarf. Die Begründung zu dieser Verordnung wird im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben.

### § 2

§ 2Die Erteilung der Genehmigung nach § 250 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs ist bei dem für Planen zuständigen Amt des Bezirks zu beantragen, in dem das antragsgegenständliche Wohngebäude belegen ist.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

---

— Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB) Vom 3. August 2021
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-§250BauGBUmwandVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
