zustuev_ag_sgb_ix_und_ag_sgb_xii · Brandenburg

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach den Gesetzen zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB IX und AG-SGB XII - ZustÜV AG-SGB IX und AG-SGB XII)

Amtliche Abkürzung:
zustuev_ag_sgb_ix_und_ag_sgb_xii
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach den Gesetzen zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB IX und AG-SGB XII - ZustÜV AG-SGB IX und AG-SGB XII)

Auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 38) und des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 3. November 2010 (GVBl. I Nr. 36), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 38 S. 11) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Kommunales:

§ 1Übertragung

der Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Die Zuständigkeit für den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird auf die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe übertragen. Einzelnorm

§ 2Übertragung

der Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Die nachfolgenden Zuständigkeiten werden auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen: der Abschluss von Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die Mitwirkung bei Abschluss und Kündigung von Versorgungsverträgen nach § 72 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Abschluss von Vereinbarungen zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 75 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Einzelnorm

§ 3Inkrafttreten

, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB XII vom 15. April 2011 (GVBl. II Nr. 21) außer Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 22. Oktober 2019 Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Susanna Karawanskij

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.