Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach den Gesetzen zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB IX und AG-SGB XII - ZustÜV AG-SGB IX und AG-SGB XII)
- Amtliche Abkürzung:
- zustuev_ag_sgb_ix_und_ag_sgb_xii
der Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Die Zuständigkeit für den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird auf die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe übertragen. Einzelnorm
der Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Die nachfolgenden Zuständigkeiten werden auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen: der Abschluss von Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die Mitwirkung bei Abschluss und Kündigung von Versorgungsverträgen nach § 72 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Abschluss von Vereinbarungen zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 75 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Einzelnorm
, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB XII vom 15. April 2011 (GVBl. II Nr. 21) außer Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 22. Oktober 2019 Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Susanna Karawanskij
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.