zustuev_ag_sgb_ix_und_ag_sgb_xii · Brandenburg

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach den Gesetzen zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB IX und AG-SGB XII - ZustÜV AG-SGB IX und AG-SGB XII)

Amtliche Abkürzung:
zustuev_ag_sgb_ix_und_ag_sgb_xii
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1Übertragung

der Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Die Zuständigkeit für den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird auf die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe übertragen. Einzelnorm

§ 2Übertragung

der Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Die nachfolgenden Zuständigkeiten werden auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen: der Abschluss von Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die Mitwirkung bei Abschluss und Kündigung von Versorgungsverträgen nach § 72 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Abschluss von Vereinbarungen zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 75 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Einzelnorm

§ 3Inkrafttreten

, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB XII vom 15. April 2011 (GVBl. II Nr. 21) außer Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 22. Oktober 2019 Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Susanna Karawanskij

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.