zustfinanzaemter_2018 · Brandenburg

Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter des Landes Brandenburg

Amtliche Abkürzung:
zustfinanzaemter_2018
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Die in Anlage 1 bezeichneten Finanzämter sind jeweils in ihrem Bezirk für die von den Finanzämtern wahrzunehmenden Aufgaben der Steuerverwaltung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Den in Anlage 2 bezeichneten Finanzämtern werden in dem dort beschriebenen Umfang Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen. (3) Die Aufgaben des Technischen Finanzamtes Cottbus sind in der Verordnung zur Errichtung des Technischen Finanzamtes vom 27. April 2004 (GVBl. II S. 322) in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Einzelnorm

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter des Landes Brandenburg vom 9. September 2015 (GVBl. II Nr. 43) außer Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 19. Januar 2018 Der Minister der Finanzen Christian Görke Anlagen1Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) 1.6 MB2Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) 148.5 KB

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.