Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz (WO-SWG)
- Amtliche Abkürzung:
- wo_swg_2014
Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das vom Wahlausschuss festgestellte endgültige Wahlergebnis mit den in § 37 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben im Amtsblatt für Brandenburg bekannt. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter übersendet der Präsidentin des Landtages oder dem Präsidenten des Landtages eine Ausfertigung der Bekanntmachung nach Absatz 1. § 39 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die vom Wahlausschuss für gewählt erklärten Bewerberinnen und Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften des § 40 Absatz 1 hin. § 40 Annahme der Wahl (1) Die gewählte Bewerberin oder der gewählte Bewerber hat die Wahl mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 39 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung angenommen. Gibt die gewählte Bewerberin oder der gewählte Bewerber binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung nach § 39 keine schriftliche Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Ablauf dieser Wochenfrist als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Annahme- oder Ablehnungserklärung kann nicht widerrufen werden. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt der Präsidentin des Landtages oder dem Präsidenten des Landtages unverzüglich mit, welche Bewerberinnen und Bewerber die Wahl angenommen haben und bei welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Wahl nach Absatz 1 Satz 2 als angenommen gilt sowie welche Bewerberinnen und Bewerber die Wahl abgelehnt haben. § 41 Verlust der Mitgliedschaft im Rat (1) Ein Mitglied verliert die Mitgliedschaft im Rat durch Verzicht, Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft, Neufeststellung des Wahlergebnisses, Wegfall der Voraussetzung der Wahlberechtigung oder Wegfall der Gründe für die Berufung als Ersatzperson. Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er der Präsidentin des Landtages oder dem Präsidenten des Landtages mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Der Verzicht kann auf einen Tag in die Zukunft gerichtet sein. (3) Die Präsidentin des Landtages oder der Präsident des Landtages stellt den Verlust der Mitgliedschaft im Rat nach Absatz 1 fest, soweit der Verlust nicht durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist. (4) Durch das Ausscheiden eines Mitgliedes wird die Rechtswirksamkeit seiner bisherigen Tätigkeit nicht berührt. § 42 Berufung von Ersatzpersonen (1) Wenn eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Mitglied des Rates stirbt oder sonst nachträglich aus dem Rat ausscheidet, geht der Sitz auf die nächste noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson über. (2) Die Reihenfolge der Ersatzpersonen richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los; § 37 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die Präsidentin des Landtages oder der Präsident des Landtages. (4) Die Präsidentin des Landtages oder der Präsident des Landtages benachrichtigt die Ersatzperson und weist sie auf die Vorschrift des § 40 Absatz 1 hin. § 43 Wahlanfechtung (1) Jeder Dachverband (§ 2 Absatz 2), jede Vereinigung (§ 2 Absatz 3), die einen Einzelwahlvorschlag eingereicht hat, jede Bewerberin und jeder Bewerber, jede wahlberechtigte Person, die gemäß § 12 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat, sowie die Wahlleiterin oder der Wahlleiter können die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten mit der Begründung, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet und durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Die Wahlanfechtung kann nicht darauf gestützt werden, dass ein Einzelwahlvorschlag zu Unrecht zugelassen worden ist. Die Wahl bleibt gültig, wenn der festgestellte Verstoß das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst hat. (2) Die Wahlanfechtung nach Absatz 1 hat frühestens am letzten Tag der Briefwahl und spätestens zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 38 Absatz 1) zu erfolgen. (3) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den Rechtsbehelfen, die in dem Sorben/Wenden-Gesetz oder in dieser Verordnung vorgesehen sind, sowie im Wahlanfechtungsverfahren angefochten werden. (4) Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. (5) Wird die Wahl für ungültig erklärt, so wird dadurch die Wirksamkeit der bis zur Rechtskraft der Entscheidung gefassten Beschlüsse des Rates nicht berührt. § 44 Wiederholungswahl (1) Wird die Wahl teilweise oder ganz für ungültig erklärt, so ist die Wahl in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen. Die Wiederholungswahl soll spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung erfolgen. (2) Für die Wiederholungswahl gelten im Übrigen die Vorschriften des Sorben/Wenden-Gesetzes und dieser Verordnung. § 45 Stimmzettel und Vordrucke (1) Die Geschäftsstelle beschafft die Stimmzettel, die Umschläge und Merkblätter für die Briefwahl sowie die sonstigen für die Vorbereitung und Durchführung der unmittelbaren Wahl des Rates erforderlichen Vordrucke. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann zum Inhalt und zur Form der Vordrucke nähere Regelungen treffen. Sie oder er bestimmt, welche Vordrucke auch in sorbischer/wendischer Sprache zu fassen sind. § 46 Hilfskräfte (1) Die Geschäftsstelle stellt dem Wahlausschuss und den Briefwahlvorständen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter weist jede Hilfskraft auf ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. (2) Die Hilfskräfte nach Absatz 1 können bei der Ermittlung des Briefwahlergebnisses sowie bei der Erstellung der Niederschriften mitwirken. § 47 Sicherung der Wahlunterlagen (1) Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt sind. Dies gilt insbesondere für das Wählerverzeichnis und das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine nach § 12 Absatz 8 Satz 2. (2) Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis und dem Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine nach § 12 Absatz 8 Satz 2 dürfen nur Gerichten und der Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat im Zusammenhang mit der Wahl erteilt werden. § 48 Vernichtung der Wahlunterlagen (1) Das Wählerverzeichnis und das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine nach § 12 Absatz 8 Satz 2 sind sechs Monate nach der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses (§ 38 Absatz 1) zu vernichten, wenn nicht die Wahlleiterin oder der Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlanfechtungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat im Zusammenhang mit der Wahl von Bedeutung sein können. (2) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Neuwahl vernichtet werden. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann abweichend von Satz 1 zulassen, dass Wahlunterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlanfechtungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftrat im Zusammenhang mit der Wahl von Bedeutung sein können. (3) Die Niederschriften des Wahlausschusses und der Briefwahlvorstände zählen nicht zu den Wahlunterlagen nach Absatz 2 Satz 1. § 49 Wahlkosten Das Land erstattet der Geschäftsstelle die für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl veranlassten notwendigen Sachkosten im Wege der Einzelabrechnung. Zu den notwendigen Sachkosten im Sinne des Satzes 1 zählen auch die Kosten für Übersetzungen von Bekanntmachungen und Vordrucken in sorbischer/wendischer Sprache. Bei der Festsetzung der Kosten werden laufende sächliche Kosten sowie Kosten für die Benutzung von Räumen der Geschäftsstelle nicht berücksichtigt. § 50 Fristen und Termine sowie Schriftform (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern und ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen. (2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. § 51 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 15. September 2014 Der Minister des Innern Ralf Holzschuher Hinweis der Redaktion: Die beigefügte Anlage enthält die Übersetzung der Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz in der Fassung vom 15. September 2014 in die niedersorbische Sprache. Es handelt sich dabei um eine nichtamtliche Textversion als Service der BRAVORS-Redaktion, nicht um den verkündeten Verordnungswortlaut. Nichtamtliche Textversion der Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.