wirtschaftspruefobebb_g_1996 · Brandenburg

Gesetz zu dem Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Berlin und Brandenburg

Amtliche Abkürzung:
wirtschaftspruefobebb_g_1996
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Dem am 18. März 1996 unterzeichneten Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Berlin und Brandenburg wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 7 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzumachen. Potsdam, den 7. Juni 1996 Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich zum Abkommen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.