vierter_rundfunkaend_stv · Brandenburg

Gesetz zu dem Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Amtliche Abkürzung:
vierter_rundfunkaend_stv
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Dem am 31. August 1999 unterzeichneten Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem Artikel 1 § 5 a Abs. 4, § 20 Abs. 4 und, hinsichtlich des Teleshopping, § 44 Abs. 6 sowie der Tag, an dem die übrigen Vorschriften des Staatsvertrages, jeweils nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages, in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben. Potsdam, den 23. März 2000 Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich zum Staatsvertrag - Rundfunkstaatsvertrag zum Staatsvertrag - ARD-Staatsvertrag zum Staatsvertrag - ZDF-Staatsvertrag zum Staatsvertrag - Deutschlandradio-Staatsvertrag zum Staatsvertrag - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.