verf_antr_ifsg · Brandenburg

Verordnung über das Verfahren für Anträge nach § 56 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes

Amtliche Abkürzung:
verf_antr_ifsg
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1Verfahren

Arbeitgeber und Selbstständige haben Anträge nach § 56 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. § 56 Absatz 11 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt. Einzelnorm

§ 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 2. August 2021 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz In Vertretung Michael Ranft

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.