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Verordnung über das Verfahren für Anträge nach § 56 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes

Amtliche Abkürzung:
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2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über das Verfahren für Anträge nach § 56 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes

Auf Grund des § 56 Absatz 11 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1Verfahren

Arbeitgeber und Selbstständige haben Anträge nach § 56 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. § 56 Absatz 11 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt. Einzelnorm

§ 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 2. August 2021 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz In Vertretung Michael Ranft

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.