Verordnung über das Verfahren für Anträge nach § 56 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes
- Amtliche Abkürzung:
- verf_antr_ifsg
Arbeitgeber und Selbstständige haben Anträge nach § 56 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. § 56 Absatz 11 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt. Einzelnorm
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 2. August 2021 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz In Vertretung Michael Ranft
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.