uebertragungsstellenstv_g_2007 · Brandenburg

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 13. Februar 2007 zwischen dem Land Brandenburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und den Freistaaten Sachsen und Thüringen zur Errichtung der Übertragungsstelle Ost (Übertragungsstellenstaatsvertrag)

Amtliche Abkürzung:
uebertragungsstellenstv_g_2007
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Dem am 13. Februar 2007 vom Land Brandenburg unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und den Freistaaten Sachsen und Thüringen zur Errichtung der Übertragungsstelle Ost (Übertragungsstellenstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Übertragungsstellenstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der in § 1 genannte Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben. Potsdam, den 8. Juni 2007 Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch zum Staatsvertrag

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.