Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG-Gebührenermächtigungs-Übertragungsverordnung - StVGGebEÜV)
- Amtliche Abkürzung:
- stvggebeuev
Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG-Gebührenermächtigungs-Übertragungsverordnung - StVGGebEÜV)
Auf Grund des § 6 a Abs. 6 Satz 10 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 03. Mai 1909 (RGBl. S. 437) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 06. April 1980 (BGBl. I S. 413) verordnet die Landesregierung:
Die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6 a Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die kreisfreien Städte, Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden übertragen.
(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Großen kreisangehörigen Städte sowie die in § 4a der Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung genannten Gemeinden und Gemeindeverbänden übertragen. (2) Die Gebührensätze für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen sind, soweit sie durch die in Absatz 1 aufgeführten Gemeindeverbände erhoben werden, im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde festzulegen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 24. September 1993 Die Landesregierung des Landes BrandenburgDer MinisterpräsidentIn VertretungAlwin Ziel Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und VerkehrHartmut Meyer
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.