strvwgebo · Brandenburg

Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden (StrVwGebO)

Amtliche Abkürzung:
strvwgebo
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Brandenburgischen Straßengesetz oder dem Telekommunikationsgesetz werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Verordnung und des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Teil dieser Verordnung.

§ 2

(1) Für nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführte Amtshandlungen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung erhoben. In diesen Fällen berechnet sich die Gebühr für jede angefangene Stunde der Amtshandlung für Beamte und Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen des höheren Dienstes mit 81,00 Euro des gehobenen Dienstes mit 64,00 Euro des mittleren Dienstes mit 51,00 Euro des einfachen Dienstes mit 40,00 Euro. (2) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für die An- und Abreise ist als Arbeitszeit zu berechnen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden vom 7. Februar 1994 (GVBl. II S. 86) außer Kraft. Potsdam, den 31. Mai 2002 Der Ministerfür Stadtentwicklung, Wohnen und VerkehrHartmut Meyer Anlage Gebührentarif Nummer Gegenstand Gebühr in Euro 1.1 Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) sowie § 18 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) 60 bis 750 1.2 Verlängerung einer befristeten Sondernutzungserlaubnis nach § 8 FStrG sowie § 18 BbgStrG 50 Prozent der festgesetzten Gebühr nach Nummer 1.1, mindestens 30 1.3 Erteilung einer Zustimmung nach § 127 des Telekommunikationsgesetzes und andere Verwaltungsleistungen bei Telekommunikationslinien: 1.3.1 bei kreuzenden oder schleifenden Telekommunikationslinien je Kreuzungs-/Berührungsfall 60jedoch höchstens 2 000 1.3.2 bei längsverlegten Telekommunikationslinien 60 bis 1 000jedoch höchstens 2 000 je Antrag 2 Zulassung von Ausnahmen in Anbauverfahren gemäß § 9 Absatz 8 und § 9a Absatz 5 FStrG sowie § 24 Absatz 9, § 36 Absatz 4 und § 40 Absatz 3 BbgStrG (zum Beispiel für Hochbauten, Werbeanlagen): 2.1 bei baulichen Anlagen für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme 1jedoch mindestens 30 und höchstens 400 2.2 bei Leitungen 20 bis 100 3 für sonstige Genehmigungen und Amtshandlungen der Straßenbaubehörden in anbaurechtlichen Angelegenheiten, zum Beispiel gemäß § 9 Absatz 5 FStrG oder § 24 Absatz 6 BbgStrG: 3.1 bei baulichen Anlagen für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme 1jedoch mindestens 30 und höchstens 400 3.2 bei Leitungen 20 bis 100 4 Bescheide über Widersprüche, wenn und soweit sie zurückgewiesen werden: 4.1 Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen 10 bis 500 4.2 gegen Kostenentscheidungen 10 bis 100

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.