Verordnung über die Voraussetzungen der Ermächtigung zur Durchführung von klinischen Sektionen und zur Übertragung der Zuständigkeiten (Sektionsverordnung - SektionsV)
Eine Ermächtigung zur klinischen Sektion kann nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine Fachärztin oder ein Facharzt für Pathologie oder Rechtsmedizin die Sektionen selbst leitet und durchführt oder ärztliches Personal ohne entsprechende Facharztanerkennung persönlich beaufsichtigt und direkt anleitet, die Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen durch eine Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes nach § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178) nachgewiesen ist und gewährleistet ist, dass die Voraussetzungen zur Durchführung der klinischen Sektion den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) sowie der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in den jeweils geltenden Fassungen entsprechen.
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung von klinischen Sektionen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes wird auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 21. November 2005 Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie Dagmar Ziegler
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.