sechster_rundfunkaend_stv · Brandenburg

Gesetz zu dem Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Medienaufsichtsgesetzes

Amtliche Abkürzung:
sechster_rundfunkaend_stv
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1Zustimmung zum Vertrag

Dem am 21. Dezember 2001 unterzeichneten Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

3In-Kraft-Treten

(1) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Sechste Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft tritt. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. (3) Der Tag, an dem der Sechste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben. Potsdam, den10. Juni 2002 Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich zum Staatsvertrag - Rundfunkstaatsvertrag zum Staatsvertrag - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.